§ 28 Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
§ 28 Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses) — UHSBV
§ 28 Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses) — UHSBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2023
Inkrafttretungsdatum
01. August 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40255046
Zuletzt nach Updates gesucht am
Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
1. eines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder
2. eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen