BundesrechtVerordnungenUniversitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung§ 28

§ 28Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses

1. eines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder

2. eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,

das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.

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