BundesrechtVerordnungenUniversitäts- und Hochschulstatistik- und BildungsdokumentationsverordnungAnl. 3

Anl. 3

1. Aufbau der Datensätze der Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

1.1 Für Universitäten und Pädagogische Hochschulen gilt:

1.1.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.

1.1.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze, zu enthalten.

1.1.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule aufweisen.

1.2 Für Privathochschulen gilt:

1.2.1 Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Personendatensätze der Studierenden auszuwählen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginn- oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung oder eine Unterbrechung vorliegt.

1.2.2 Nachlieferungen von Neuzulassungen und andere Nachlieferungen haben Personendatensätze zu enthalten.

1.2.3 Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personendatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung aufgrund eines Ausbildungsvertrages ein Studium mit aufrechter Zulassung an einer Privathochschule aufweisen.

2. Aufbau der Datensätze:

2.1 Die Daten einer oder eines Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen. Die Daten einer oder eines Studierenden an Privathochschulen bestehen aus dem Personendatensatz.

2.2 Aufbau der Personendatensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF bzw. Ersatzkennzeichen
3 vbPK-AS
4 Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Privathochschule codiert (§ 12)
5 Bezugssemester
6 Familienname
7 Vorname/n
8 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
9 Staatsangehörigkeit codiert (§ 12)
10 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
11 akademische/r Grad/e vor dem Namen
12 akademische/r Grad/e nach dem Namen
13 Staat der Anschrift am Heimatort codiert (§ 12)
14 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
15 Heimatort
16 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
17 Staat der Zustelladresse
18 Postleitzahl der Zustelladresse
19 Ort der Zustelladresse
20 Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.
21 c/o-Name
22 E-Mail-Adresse

2.2.1 Zusätzlich für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen:

23 Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN 3.3
24 Kennzeichnung für die Personenzählung PO 3.4
25 Studienbeitragsstatus codiert (§ 12)

2.2.2 Zusätzlich für Studierende von Privathochschulen:

23 in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

2.3 Aufbau der Studienbeitragsdatensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Beitragssemester
5 Bezahlungsstatus 3.6
6 Vorschreibung Studienbeitrag
7 Vorschreibung Studierendenbeitrag
8 Vorschreibung Sonderbeitrag
9 Valutadatum der Vorschreibung entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung
10 Nachforderung Studienbeitrag
11 Nachforderung Studierendenbeitrag
12 Nachforderung Sonderbeitrag
13 Valutadatum der Nachforderung entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung
14 Ist-Betrag
15 letztes Buchungsdatum (JJJJMMTT)
16 Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule IBAN

2.4 Aufbau der Studiendatensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Matrikelnummer
2 bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
3 meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule codiert (§ 12)
4 Bezugssemester
5 Kennzeichnung Studiengesetz 3.7
6 Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung codiert (§ 12)
7 Kennzahl-1 des Studiums codiert (§ 12)
8 Kennzahl-2 des Studiums codiert (§ 12)
9 Kennzahl-3 des Studiums codiert (§ 12)
10 zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund codiert (§ 12)
11 Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum (JJJJMMTT); 3.8
12 Form der allgemeinen Universitätsreife codiert (§ 12)
13 Datum der allgemeinen Universitätsreife (JJJJMM); 3.2
14 Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife codiert (§12)
15 Zulassungsstatus 3.9
16 Anfängerkennzeichen SN für Fach-1 3.10
17 Anfängerkennzeichen SN für Fach-2 3.10
18 Meldung der Fortsetzung des Studiums 3.11
19 Mobilitätsprogramm codiert (§ 12); 3.5
20 Gastland des Auslandsaufenthaltes codiert (§ 12)
21 Beendigungsdatum (JJJJMMTT); 3.12
22 Curriculum Fach 1 3.13
23 Curriculum Fach 2 3.13
24 Datum der Fortsetzungsmeldung (JJJJMMTT); 3.13
25 Schließungsgrund 3.14

3. Feldinhalt:

3.1 Die Felder 1 bis 10, 13, 15, 17 bis 20 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 14 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 9 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 7 und 11 bis 15 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.

3.2 Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „00“, „35“, „52“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen. Die Angabe des Codes „00“ ist längstens bis zum Ende des jeweiligen Semesters durch eine gültige Codierung zu ersetzen.

3.3 Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß den Anlagen 11 und 12 ), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß den Anlagen 11 und 12 ), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.4 Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß den Anlagen 11 und 12 ), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.

3.5 Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.

3.6 Zu verwenden sind die Codes:

0 vorgeschrieben
1 Betrag nicht ordnungsgemäß
2 zu spät bezahlt
7 bezahlt „so gut wie“
8 bezahlt an anderer postsekundärer Bildungseinrichtung
9 ordnungsgemäß bezahlt

3.7 Kennzeichnung Studiengesetz:

Für Universitäten: Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.

Für gemeinsam zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Studien: Sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.

3.8 In Verbindung mit Zulassungsstatus V ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben. Handelt es sich um ein Diplomstudium mit Studienzweigen, kann beim Übertritt in den Studienzweig der Beginn dieser Studienphase mit dem neuen Beginndatum gemeldet werden. Ebenso kann in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium der Übertritt in den Doktoratsteil mit neuem Beginndatum gemeldet werden.

3.9 Zu verwenden sind die Codes:

V Antrag auf Zulassung
B Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)
F Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)
X Zulassung zum Studium ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (zB Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften, Wechsel vom Masterteil in den Doktoratsteil in einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium) an derselben Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden. Bei amtswegigen Mitbelegungen kann als Zulassungsstatus „B“, „F“ oder „X“ gemeldet werden.

3.10 Anfängerkennzeichen:

„Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums;

„Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.

Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.

Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Sprachen der Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zur gleichen Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer. In einem kombinierten Master- und Doktoratsstudium mit verpflichtender oder optionaler Masterarbeit unterbleibt das Anfängerkennzeichen beim Übertritt in den Doktoratsabschnitt.

3.11 Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von § 92 Abs. 1 Z 1 oder 2 UG bzw. § 71 Abs. 1 Z 1 HG gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.

3.12 Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung des Studiums und bei Diplomstudien mit Studienzweigen mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase beim Übertritt in den Studienzweig zu besetzen.

3.13 Nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden; die Datenfelder dürfen in diesem Fall nicht leer übermittelt werden.

3.14 Zu verwenden sind die Codes:

A Mindeststudienleistung nicht erbracht – UG § 68 (1) Z 2a
B Fehlende Fortsetzungsmeldung – UG § 68 (1) Z 2
C Letzte zulässige Wiederholung negativ – UG § 68 (1) Z 3
D Positiver Studienabschluss – UG § 68 (1) Z 6

Die Studienschließungen aufgrund der Codes „B“, „C“ und „D“ sind nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden.

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