§ 23 Daten für das universitäre Berichtswesen
§ 23 Daten für das universitäre Berichtswesen — UHSBV
§ 23 Daten für das universitäre Berichtswesen — UHSBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 301/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246720
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.
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