BundesrechtVerordnungenUniversitäts- und Hochschulstatistik- und BildungsdokumentationsverordnungAnl. 9

Anl. 9

1. Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:

1.1 Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.

1.2 Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.

2. Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Datensatzkennung 3.1
2 Datensatzkennung 3.2
3 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
4 Geburtsjahr
5 Staatsangehörigkeit 3.3
6 höchste abgeschlossene Ausbildung 3.4
7 Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (MMJJJJ)
8 Beschäftigungsart 1 3.5
9 Beschäftigungsart 2 3.5
10 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung
11 Verwendung 3.6
12 Funktion 3.7
13 Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6 (MMJJJJ)
14 Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents
15 Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)
16 Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)
*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.
**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.

3. Feldinhalt:

3.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.

3.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 3.1 vorzugehen, jedoch ist die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.

3.3 Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.

3.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1 Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)
2 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)
3 Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)
4 Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
5 anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)
6 Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule
7 Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule
8 Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung
9 Pflichtschule
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

3.5 Beschäftigungsart:

Beschäftigungsart 1
1 Dienstverhältnis zum Bund
3 Arbeitsverhältnis zur Universität
4 Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
6 Ausbildungsverhältnis gemäß BAG
7 Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt
Beschäftigungsart 2
B befristetes Beschäftigungsverhältnis
M befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 UG
U unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

3.6 Verwendung:

11 Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)
12 Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)
14 habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)
16 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste
17 nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)
18 Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17
21 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre
23 Ärztin/Arzt in Facharztausbildung
24 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG
25 wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG
26 Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25
27 Universitätsassistent/in (KV)
28 Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG
30 Studentische/r Mitarbeiter/in
40 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
50 Universitätsmanagement
60 Verwaltung
61 Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
62 Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen
64 Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet
65 Technisches Personal
66 Bibliothekspersonal
70 Wartung, Betrieb und Aufsicht
81 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet
82 Assoziierte/r Professor/in (KV)
83 Assistenzprofessor/in (KV)
84 Senior Lecturer (KV)
85 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)
86 Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)
87 Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en
Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden.
88 Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)

3.7 Funktion:

1 Rektor/in
2 Vizerektor/in
3 Vorsitzende/r des Senats
4 Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen
5 Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
6 Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben
Entscheidungen
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Rechtssätze
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