§ 6 Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)
§ 6 Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) — UHSBV
§ 6 Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) — UHSBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 301/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40246703
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist zusammen mit dem Verleihungsbescheid, bei Erweiterungsstudien mit dem studienabschließenden Zeugnis oder mit der Abschlussurkunde, ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in weiteren Sprachen ist zulässig.
(2) Die Ausstellung des Anhangs zum Diplom (Diploma Supplement) hat in amtssignierter Form zu erfolgen. Davon ausgenommen sind die Privathochschulen.
(3) In den Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung aufzunehmen.
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