(1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
1. Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Fachhochschulen und mit der Ziffer 6 die Privathochschulen.
2. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
3. Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.
(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.
Rückverweise
UHSBV · Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
§ 3 Vergabe der Matrikelnummer
…des betreffenden Studierenden beizubehalten. (2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden. (3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden…
Anl. 2
…Fachhochschul-Studium besuchen, welches mit einem österreichischen akademischen Grad abschließt (dislozierte Studierende). Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen 1 Matrikelnummer des/der Studierenden codiert gemäß § 4 2 Kennung der Bildungseinrichtung codiert gemäß § 12 3 Semesterkennzeichen Jahreszahl (vierstellig) + S oder W 4 Sozialversicherungsnummer bzw. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF 5 Ersatzkennzeichen 6…
Anl. 7
…1. Merkmale ordentlicher Studien: Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen 1 Personenkennzeichen codiert nach BIS-SST 2 Matrikelnummer codiert gemäß § 4 3 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF 4 Geburtsdatum codiert nach BIS-SST, DVUH 5 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4 6 Geschlecht codiert gemäß…