BundesrechtVerordnungenUniversitäts- und Hochschulstatistik- und BildungsdokumentationsverordnungAnl. 8

Anl. 8

1. Aufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privathochschulen

Zu übermitteln sind:

1.1 Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und

1.2 Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).

2. Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr. Feldinhalt Anmerkungen
1 Meldedatum (JJJJMMTT)
2 Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland, institutioneller Status) Codiert, gemäß 5
3 Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad) gemäß 3
4 ISCED (1999, 2013)
5 Personenflag
6 Matrikelnummer
7 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF
8 Geburtsdatum (JJJJMMTT)
9 Staatsangehörigkeit codiert gemäß § 13 Abs. 4
10 Geschlecht M, W, X, O, I oder K
11 Staat der Anschrift am Heimatort codiert gemäß § 13 Abs. 4
12 Postleitzahl der Anschrift am Heimatort
13 Heimatort
14 Gemeindekennziffer des Heimatortes
15 Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang (JJJJMMTT)
16 Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)
17 Lehrgang mit Bachelorabschluss, Zugangsvoraussetzung gemäß Pkt. 4
18 Lehrgang mit Masterabschluss, Zugangsvoraussetzung gemäß Pkt. 4
19 Beendigungsdatum des Studiums (JJJJMMTT)
20 Beendigungsform gemäß Pkt. 5
21 Status im Studium codiert
22 Mobilitätsprogramm codiert gemäß Z 2 der Anlage 2
23 Gastland codiert gemäß § 13 Abs. 4

Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei Universitäts- oder Hochschullehrgängen, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind, dürfen die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Z 1.2 dürfen auch die Felder 19 und 20 nicht leer übergeben werden.

3. Art des Studiums:

1 Bachelorstudium
2 Diplomstudium
3 Master- bzw. Lizentiatsstudium
4 Doktoratsstudium
5 Lehrgang mit Masterabschluss gemäß PUG
6 Lehrgang mit Bachelorabschluss
7 Lehrgang mit Masterabschluss
8 Lehrgang mit Abschluss „Akademische/r“
9 Vorbereitungslehrgang
10 Sonstiger Lehrgang

Zu lfd. Nr. 1: unter dem Begriff „Bachelorstudium“ sind auch Bakkalaureatsstudien zu subsumieren.

Zu lfd. Nr. 3: unter dem Begriff „Master- bzw. Lizentiatsstudienstudium“ sind auch Magisterstudien zu subsumieren.

Zu lfd. Nr. 5: unter dem Begriff „Lehrgang mit Masterabschluss (nach PUG)“ sind all jene Lehrgänge zu erfassen, die gemäß PUG als Universitätslehrgänge akkreditiert wurden.

Zu lfd. Nr. 6 und 7: Universitäts- oder Hochschullehrgänge nach PrivHG, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind.

4. Zugangsvoraussetzung für Universitäts – oder Hochschullehrgänge, die als Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet sind:

1 Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
2 Bachelor: allgemeine Universitätsreife (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
3 Bachelor Professional: einschlägige berufliche Qualifikation
4 Bachelor Professional: mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
5 Master: Abschluss Studium (Inland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
6 Master: Abschluss Studium (Ausland) und mehrjährige einschlägige Berufserfahrung
7 Master (EMBA): Zulassung mit einschlägiger beruflicher Qualifikation

5. Beendigungsform:

1 Erfolgreicher Abschluss
2 Beendigung ohne Abschluss
3 Studienunterbrechung

6. Institutioneller Status:

1 Privathochschule
2 Privatuniversität
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