ZPO
Gliederung
(1) Der Recurs wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Recursschrift) bei dem Gerichte erhoben, dessen Beschluss angefochten wird, dessen Vorsteher den angefochtenen Beschluss erlassen hat oder dem der Vorsitzende des Senates, der beauftragte oder ersuchte Richter angehört hat, gegen dessen Beschluss Recurs ergriffen wird; doch sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz beim Gerichte erster Instanz zu überreichen. Rekurse müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
(2) Wenn ein Beschluß wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Rekurs angefochten wird, ist der § 506 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 477 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 477 Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)
…und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366). (2) Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor…
Art. 41 GGG · GGG · Gerichtsgebührengesetz
Art. 41 Artikel XLI
… 1 ( § 27 ZPO ), 2 ( § 29 ZPO ), 14 (§ 451 ZPO), 18 ( § 465 ZPO ) und 34 ( § 520 ZPO ), XI Z 1 ( § 74 EO ), XXII Z 4 ( § 9 AHG ), XXX Z 2 (§ 8 StEG) sowie…
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