Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach A* B* , verstorben am 3.10.2024, vertreten durch den Verlassenschaftskurator C* B*, wider die beklagten Parteien 1. D* und 2. E*. , beide vertreten durch Mag. Patrick Beichl, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wegen EUR 15.345,-- s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 2.500,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 17.845,-- s.A.), über den Rekurs des Verlassenschaftskurators gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 8.9.2022 wurde der vormaligen – am 3.10.2024 verstorbenen – Klägerin die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f sowie Z 3 ZPO bewilligt. Mit Bescheid des Ausschusses der Voralberger Rechtsanwaltskammer vom 9.9.2022 wurde RA F* zu ihrem Verfahrenshelfer bestellt (ON 7).
Am 26.7.2024 trat infolge Nichterscheinens beider Streitteile einfaches Ruhen des Verfahrens ein.
Nach dem Tod der Klägerin wurde der Vater der Verstorbenen, C* B*, im beim BG Dornbirn zu ** geführten Verlassenschaftsverfahren zum Vertreter des ruhenden Nachlasses bestellt. Diesem (rechtskräftigen, ON 107.1) Beschluss wurde gemäß § 44 AußStrG vorläufige Wirksamkeit zuerkannt (ON 104.1). Am 11.2.2025 sprach das Verlassenschaftsgericht gemäß § 163 AußStrG beschlussmäßig aus, dass eine Abhandlung mangels EUR 5.000,-- übersteigender Aktiva unterbleibe.
Am 25.10.2024 wurde der Verlassenschaftskurator als Vertreter der Verlassenschaft gemäß § 71 Abs 3 ZPO aufgefordert, dem Gericht binnen sechs Wochen ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse der Verlassenschaft vorzulegen und maßgebliche Belege, wie zB Kontoauszüge, beizuschließen. Weiters wurde er aufgefordert, dem Gericht bekanntzugeben, ob die Erbschaft angetreten worden sei und gegebenenfalls den/die Namen und die Anschrift der erbsantrittserklärten Erben bekanntzugeben (ON 106). Diese Aufforderung wurde dem Verlassenschaftskurator am 29.10.2024 eigenhändig zugestellt. Er leistete ihr keine Folge.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Verlassenschaft nach der verstorbenen Klägerin zur Nachzahlung des ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe gestundeten Gesamtbetrags von EUR 8.226,20, welche Summe es wie folgt berechnete:
Pauschalgebühr EUR 871,20
folgende Sachverständigengebühren:
G* Dr. H*, Msc EUR 2.436,--
Dr. med. I* EUR 1.316,--
Univ.-Prof. Dr. med. J* EUR 1.877,--
Dr. K* EUR 1.726,--
gesamt EUR 8.226,20
Zur Begründungverwies das Erstgericht auf die Bestimmung des § 68 Abs 1 ZPO. Das dort normierte Erlöschen der Verfahrenshilfe wegen des Todes der Partei trete ex lege ein und bedürfe keines gerichtlichen Beschlusses. Da der Verlassenschaftskurator der Aufforderung des Gerichts, innerhalb der ihm gewährten sechswöchigen Frist ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis betreffend die Vermögensverhältnisse der Verlassenschaft vorzulegen, nicht nachgekommen sei, sei davon auszugehen, dass kein weiteres Interesse an der Gewährung der Verfahrenshilfe bestehe. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass die Verlassenschaft nach der Verstorbenen imstande sei, für die ihr einstweilig nachgesehenen Verfahrenskosten aufzukommen.
Der Beschluss wurde dem Verlassenschaftskurator am 29.1.2025 persönlich zugestellt.
Er überreichte am 13.2.2025 (laut Eingangsstempel) persönlich einen schriftlichen Rekurs beim Landesgericht Feldkirch, in welchem er beantragt, die Verfahrenshilfe weiterhin aufrecht zu halten und hilfsweise eine erneute Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse vorzunehmen.
Der Rekurs ist verspätet .
Vorauszuschicken ist, dass sich die Parteien nach § 27 Abs 1 ZPO vor allen höheren Gerichten als den Bezirksgerichten zwar grundsätzlich durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen (absolute Anwaltspflicht); nach § 72 Abs 3 ZPO ist das Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfesachen jedoch davon ausgenommen. Dies bedeutet, dass der Verlassenschaftskurator zur Erhebung des Rekurses gegen den angefochtenen Beschluss keiner anwaltlichen Vertretung bedurfte.
Gemäß § 521 Abs 1 ZPO beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Nach § 520 ZPO wird der Rekurs durch Überreichung einer Rekursschrift bei dem Gericht erhoben, dessen Beschluss angefochten wird. Bei Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll (§ 125 Abs 1 ZPO).
Da dem Verlassenschaftskurator der angefochtene Beschluss am 29.1.2025 zugestellt wurde, wäre der letzte Tag der Frist daher der 12.2.2025 gewesen. Der Rekurswerber brachte das Rechtsmittel aber erst am 13.2.2025, somit mit einem Tag Verspätung und daher nicht mehr fristenwahrend beim Erstgericht ein. Sein Rekurs war daher zurückzuweisen.
Verfahrensrechtliches:
In Verfahrenshilfesachen findet kein Kostenersatz statt und wurden solche auch nicht verzeichnet.
Gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe kann kein Revisionsrekurs an den OGH erhoben werden (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Rekurs zurückgewiesen wird (RS0044213 [T2, T13]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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