Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Kerschbaumer Rechtsanwalts KG in Waidhofen an der Ybbs, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Wien,**, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28.11.2025, **-45, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27.9.2024 entzog die Beklagte die dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 7.10.2022 zuerkannte vorläufige Versehrtenrente von 20 Prozent der Vollrente ab 1.12.2024 und sprach aus, dass kein Anspruch auf Dauerrente bestehe. Auf Grundlage der vorliegenden Erhebungen, Befunde und der gutachterlichen Beurteilung liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im entschädigungspflichtigen Ausmaß nicht vor.
Der Kläger begehrte die Weitergewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß und brachte vor, seit seinem Arbeitsunfall vom 7.10.2022 leide er an Schmerzen und seine linke Hand sei nicht mehr beweglich. Er sei seither auch depressiv und leide unter Angststörungen. Aufgrund dieser psychischen Einschränkungen sei seine Erwerbsfähigkeit aufgrund des Unfalls um mehr als 20 Prozent vermindert, weshalb die Voraussetzungen für eine Versehrtenrente vorlägen.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Zum Dauerrententermin erfolge eine völlige Neueinschätzung der arbeitsunfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die medizinischen Erhebungen hätten ergeben, dass keine eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent begründende Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägers aufgrund der Restfolgen des Unfalls bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der als LKW-Fahrer beschäftigt gewesene Kläger war am 7.10.2022 damit beschäftigt, Erdaushub zu transportieren, als ihn ein Arbeitskollege dabei unterbrach und versuchte, ihn aus dem LKW zu zerren. Dabei erlitt der Kläger bei vorbestehender deutlicher Deformität im körperfernen Speichen/Ellengelenk links und Ausbildung einer DRUG - Instabilität/Arthrose bei vermehrter Handgelenksarthrose einen Bruch der linken Elle handgelenksnahe.
Zum Untersuchungszeitpunkt durch den Sachverständigen für Unfallchirurgie Dr. B* am 9.10.2025 bestanden rein unfallchirurgisch als Veränderungen und Funktionseinbußen ein Bewegungsdefizit des linken Handgelenks sowie Belastungsschmerzen.
Der gegenständliche Ellenbruch ist in geringer Fehlstellung ausgeheilt. Der Hauptbefund ist nach wie vor die Arthrose im Gelenk zwischen Elle und Speiche, schon im Erströntgen klar erkennbar ist die alte Deformierung ebendort.
Aus rein unfallchirurgischer Sicht ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab 1.12.2024 mit 0% einzuschätzen.
Zum Untersuchungszeitpunkt durch den Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Dr. C* am 15.5.2025 bestanden ein Zustand nach Läsion des linken Ellennervens ohne messbare neurologische Funktionsstörung sowie akausal eine leichtgradige ängstliche Depression, medikamentös stabilisiert, sowie ein Verdacht auf CTS links.
Klinisch neurologisch finden sich eine möglicherweise eingeschränkte Beweglichkeit am linken Handgelenk, die in das chirurgische Gebiet fällt. Es finden sich leichte sensible Nervenreizzeichen ohne motorische Ausfälle. Diese sind nicht der anamnestisch beschriebenen Ellennervensymptomatik, sondern einem anderen Nerv zuzuordnen. Eine Schädigung des Ellennervs lässt sich nicht objektivieren. Die im Befund des Landesklinikums D* vom 28.8.2025 beschriebene Veränderung des linken Medianusnervs als Hinweis für ein mögliches Carpaltunnelsyndrom ist eine degenerative Veränderung, die jederzeit behandelbar ist. Klinisch finden sich keine motorischen Nervenausfälle.
Von psychischer Seite besteht bei leicht sensibler Persönlichkeit eine leicht ängstlich-depressive Störung. Eine posttraumatische Belastungsstörung in kalkülsrelevantem Umfang ist drei Jahre nach dem Ereignis nicht nachvollziehbar. Die Erinnerung selbst ist keine pathologische Unbilde. Es besteht eine über das Ereignis hinausgehende psychogene Beschwerdekonstellation, die nur der gegebenen Veranlagung, aber nicht dem Unfallereignis angelastet werden kann.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab 1.12.2024 mit 0% einzuschätzen.
Insgesamt bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 7.10.2022 seit 1.12.2024 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 0%.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, ein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit für drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus. Die vorläufig zu gewährende Versehrtenrente sei spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraums als Dauerrente festzustellen. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit den Feststellungen zufolge ab 1.12.2024 auf Dauer 0% betrage, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers erkennbar wegen wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, ein Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie, Chirurgie, Psychiatrie und Gerichtsmedizin/Forensik einzuholen, und hilfsweise die Rechtssache an das Erstgericht zur erneuten Verhandlung zurück zu überweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorweg ist festzuhalten, dass mehrere Berufungsgründe grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen sind, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch A. Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 Rz 17). Die Fehlbezeichnung des Rechtsmittelgrundes schadet nicht (§ 84 Abs 2 letzter Satz ZPO; RS0041851). Das Rechtsmittel muss als Ganzes betrachtet und danach beurteilt werden, welchem Rechtsmittelgrund die in dem Rechtsmittel enthaltenen Rügen zuzuordnen sind (RS0041851 [T8]). Allfällige Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041761).
Die Berufung ist im Zweifel zumindest teilweise gesetzmäßig ausgeführt und daher zulässig: Bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO muss der Berufungswerber die Behauptung aufstellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel wesentlich, also abstrakt geeignet ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Er muss also grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können. Nur wenn die Erheblichkeit des Mangels offenkundig ist, kann ausnahmsweise eine Darlegung der abstrakten Eignung des gerügten Gerichtsfehlers, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert zu haben, unterbleiben ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO Rz 35ff mwN; RS0043039 [T4] [T5]).
Diesen Anforderungen entspricht die Verfahrensrüge, weil im Zweifel von der Offenkundigkeit der Erheblichkeit des geltend gemachten Mangels ausgegangen werden kann. Es liegt daher keine Berufung vor, die nur unzulässige Inhalte aufweist (vgl RS0041861; RS0041863 [T1]; 10 Ob 5/22s mwN).
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen jedoch für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend; es verweist daher auf die Erwägungen des Erstgerichts und begnügt sich mit einer kurzen Begründung seiner eigenen Beurteilung (§ 500a zweiter Satz ZPO).
Zur Verfahrensrüge
1.Erkennbar als wesentlichen Verfahrensmangel moniert der Berufungswerber die Nichtbeachtung seiner wiederholten Anträge auf Einholung eines ergänzenden oder unabhängigen Gutachtens. Dabei verweist er auf § 357 ZPO, wonach das Gericht die Einholung eines Gutachtens anordnen könne, auf § 359 ZPO, wonach dem Sachverständigen alle relevanten Unterlagen zu übermitteln seien, und auf § 362 ZPO, wonach bei Bestehen eines unzureichenden Gutachtens ein neues Gutachten einzuholen sei.
1.1. Auch wenn die Berufung keine Ausführungen dazu enthält, welche für den Kläger günstigeren Verfahrensergebnisse bei Einholung der beantragten Gutachten/Ergänzungen zu erwarten gewesen wären, kann im Zweifel von der Offenkundigkeit der Erheblichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels ausgegangen werden.
1.2. Jedoch geht die Verfahrensrüge ins Leere: Nach der Judikatur kann sich das Gericht darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079; SVSlg 52.435). Es kann davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können. Hält das Gericht ein Sachverständigengutachten für schlüssig und überzeugend, ist es nicht gezwungen, ein Kontrollgutachten einzuholen (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner , Zell-Komm 4§ 75 ASGG Rz 9).
1.3. Im Verfahren erster Instanz wurden beide eingeholte Gutachten mündlich erörtert und wies keiner der bestellten Sachverständigen auf die Notwendigkeit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten hin. Angesichts der vorhandenen schlüssigen Sachverständigengutachten und mangels einer Anregung durch die Sachverständigen auf Einholung weiterer Gutachten war das Erstgericht daher nicht gehalten, medizinische Gutachten aus anderen Fachbereichen oder Ergänzungen zu den eingeholten Gutachten einzuholen. Der behauptete Verfahrensfehler liegt im Hinblick darauf nicht vor.
Zur Beweisrüge
2. Der Berufungswerber führt unter dem Titel „Unvollständige und widersprüchliche Beweiswürdigung“ zwei Befunde (MRT vom 14.1.2025 zeigend Neoarthrose und signifikante Deformierung und Röntgen vom 7.10.2022 bestätigend akute Fraktur mit Fragmentverschiebung) an und führt aus, das psychiatrische Gutachten berücksichtige Therapie und Medikation nicht angemessen. Unter Punkt II. der Berufung beantragt er die Einholung eines korrekten und vollständigen Gutachtens einschließlich Orthopädie/Traumatologie, Handchirurgie/Unfallchirurgie, Psychiatrie/Medizinische Psychologie und Gerichtsmedizin/Forensische Medizin. Unter Punkt III. der Berufung führt er die Punkte „Widerspruch zwischen bisherigen Gutachten und objektiven Befunden:“, „Missachtung des Prinzips der Aktivierung einer Vorschädigung:“, „Fehlende objektive Messungen:“, „Defizite im psychiatrischen Gutachten:“ und „Notwendigkeit der Einbeziehung der Gerichtsmedizin / Forensik:“ an.
2.1.All diese Ausführungen sind im Rahmen der Beweisrüge zu behandeln. Denn nach ständiger Rechtsprechung fallen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643 [T3]). Auch die Beurteilung der Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens sowie Überlegungen bezüglich vermeintlicher Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Sachverständigengutachten zählen zur Beweiswürdigung (vgl RS0043320 [T14]).
2.2. Eine Beweisrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn zumindest deutlich zum Ausdruck gebracht wird, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, in Folge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( A. Kodek in Klicka/Koller[Hrsg] Kommentar zur ZPO 6[2025] § 471 Rz 15 mwN). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]).
2.3. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Sätze „Alle aktuellen Symptome resultieren aus dem Arbeitsunfall vom 7.10.2022“ und „Posttraumatische Belastungen mit Angst und Depression bestehen weiterhin“ die begehrten Ersatzfeststellungen sind, entspricht die Beweisrüge den genannten Kriterien nicht: Da sie die angefochtenen Feststellungen nicht erkennen lässt, bleibt unklar, neben welchen unbekämpften Feststellungen die begehrten Feststellungen getroffen werden sollen, was zur Beurteilung deren Relevanz notwendig ist. Darüber hinaus befasst sich die Beweisrüge in keiner Weise mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts, um deren Unrichtigkeit aufzuzeigen. Mangels gesetzmäßiger Ausführung ist die Beweisrüge sohin nicht zu behandeln.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des angefochtenen Urteils und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 ZPO).
Zur Rechtsrüge
3.Der Berufungswerber zählt unter dem Titel „Fehlerhafte Rechtsanwendung:“ die §§ 203, 175, 209 und 183 ASVG jeweils mit Schlagworten auf.
3.1.Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions-(§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (vgl A. KodekaaO § 471 ZPO Rz 16). Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen-ausgehend vom festgestellten Sachverhalt-die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603).
3.2.Worin der Berufungswerber auf Grundlage der vorhandenen Sachverhaltsfeststellungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblicken möchte, ist nicht erkennbar. Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (RS0041719, RS0043605; RS0043603; vgl auch OLG Wien 15 R 190/24g; 15 R 90/20w uva).
Auch die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann daher einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T8]).
Die Berufung musste daher ohne Erfolg bleiben.
4. Da im Berufungsverfahren keine Kosten verzeichnet wurden, konnte eine Kostenentscheidung entfallen.
5.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Ergebnis die Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage fehlt (RS0043352) und damit keine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dies gilt ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RS0043480).
Aber selbst soweit in den vorliegenden Berufungsausführungen eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erblickt werden sollte, scheitert die Zulässigkeit der Revision daran, dass eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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