Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schmied und die Kommerzialrätin Mag. Ing. Übellacker in der Rechtssache der klagenden Parteien A* , geb. **, Gemeindebediensteter, **, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft KOLARZ - AUGUSTIN - MAYER in Stockerau, gegen die beklagte Partei, B* AG ** , FN **, **, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei, C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Neumayer&Walter Rechtsanwälte KG in Wien, wegen EUR 19.000 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5.8.2025, **-18, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagend Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei deren je mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wollte im Jahr 2024 für ein von ihm erworbenes Grundstück im Hochwassergebiet HQ30 mit darauf befindlichem Stelzenhaus (Etwa 2,2m Höhe über dem Boden) eine Haushalts-und Eigenheimversicherung abschließen. Um eine geeignete Versicherung zu finden wandte er sich im Juni 2024 an den ihm vom Fitnesstraining bekannten und befreundeten D*, einen bei der E* AG tätigen Maklerbetreuer. D* war ausgehend von dem ihm übermittelten Anforderungsprofil rasch klar, dass der Abschluss einer solchen Versicherung aufgrund der Lage des Stelzenhauses in der Hochwasserzone HQ30 bei der E* AG nicht möglich sein werde, was er so auch dem Kläger und seiner Lebensgefährtin mitteilte. Er bot diesen jedoch an, sich nach Alternativen umzuhören, womit beide einverstanden waren.
In der Folge telefonierte D* am 5.6.2024 mit seinem ehemaligen Arbeitskollegen F*, dem Geschäftsführer der Nebenintervenientin, und ersuchte diesen für den Kläger die Möglichkeit der Versicherung in einer solchen Hochwasser Zone HQ30 bei anderen Versicherungsunternehmen zu prüfen. F* bzw die Nebenintervenientin wiederum betraute einen selbständigen Kooperationspartner der Nebenintervenientin, die G* GmbH bzw den für diese tätigen H*, mit der weiteren Suche nach einer geeigneten Versicherungsdeckung für den Kläger.
Der Kläger schloss sodann einen Versicherungsvertrag (Eigenheimversicherung) mit der Beklagten zur Polizzennummer ** ab.
Im September 2024 kam es im Zuge eines Hochwasserereignisses zu Schäden am Pool und der im Freien befindlichen Outdoor-Küche des Klägers. Die Beklagte erbrachte daraufhin an den Kläger eine Versicherungsleistung in Höhe von EUR 1.000.
Mit Klage vom 27.12.2024 begehrte der Kläger die Zahlung weiterer EUR 19.000. Zusammengefasst brachte er vor, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Versicherungsvertrag Hochwasserschäden bis zu einer Versicherungssumme von EUR 20.000 decke, wovon bislang lediglich EUR 1.000 ausbezahlt worden seien. Eine Deckung in dieser Höhe sei mit der der Beklagten als Versicherungsagentin zurechenbaren Nebenintervenientin ausdrücklich besprochen und dem Kläger auch zugesichert worden. Aufgrund der unverbindlichen Prämienauskunft habe ein verständiger Versicherungsnehmer davon ausgehen dürfen, dass auch Außenanlagen und der Pool bis zu EUR 20.000 gegen Hochwasserschäden versichert seien. Der Kläger habe der Nebenintervenientin die örtlichen Gegebenheiten geschildert und klargestellt, dass insbesondere der hochwertige Pool sowie die Sommerküche gegen Hochwasserschäden versichert werden sollten. Ihr hätte auch klar sein müssen, dass das Risiko für Schäden durch Hochwasser im Inneren des in 2,2m Höhe befindlichen Stelzenhauses ausgeschlossen sei. An einer Versicherung, die lediglich derartige Schäden abdecke, hätte der Kläger auch kein Interesse gehabt. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte der Kläger eine andere Versicherung abgeschlossen, bei der Hochwasserschäden generell mit EUR 20.000 versichert gewesen wären.
Die Beklagte bestritt den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach. Sie brachte vor, dass Außenanlagen wie die Sommerküche – anders als Schäden am versicherten Gebäude oder dessen Inhalt – im Rahmen der Hochwasserversicherung lediglich bis EUR 1.000 gedeckt seien (Klausel I*); dieser Betrag sei bereits ausbezahlt worden. Das im Versicherungsvertrag enthaltene Schwimmbadpaket (Klausel J*) erfasse Hochwasserschäden nicht. Für behauptete Beratungsfehler hafte die Beklagte nicht, weil die Nebenintervenientin als Mehrfachagentin tätig gewesen und ihr daher nicht zurechenbar sei. Ein Beratungsfehler liege auch nicht vor. Der Kläger hätte weder eine andere Versicherung abgeschlossen noch eine solche mit dem nunmehr behaupteten Deckungsumfang für den konkreten Versicherungsort am Markt erhalten können. Eine bloß unverbindliche Prämienauskunft sei unerheblich; maßgeblich seien ausschließlich der Versicherungsantrag und die damit übereinstimmende Polizze.
Die Nebenintervenientin brachte – soweit hier relevant – vor, sie sei im konkreten Fall als Versicherungsagentin bzw. Gehilfin der Beklagten tätig geworden. Der Erstkontakt sei nicht durch den Kläger, sondern durch einen ihr bekannten Agenten eines anderen Versicherungsunternehmens erfolgt, der ein Anforderungsprofil des Klägers übermittelt habe. Darin sei weder eine Outdoor-Küche erwähnt worden noch habe es Hinweise auf ein Stelzenhaus gegeben, was der Nebenintervenientin auch sonst nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund der Lage des Objekts in einem HQ30-Gebiet habe sie auf Basis dieses Profils nur die Beklagte als möglichen Versicherer in Betracht gezogen. Auf eine konkrete Anfrage des Klägers zum Versicherungsschutz des Schwimmbadpakets sei ihm vor Vertragsabschluss die Klausel J* übermittelt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nur die darin genannten Risiken – nicht jedoch Hochwasser – gedeckt seien; dies sei zur Kenntnis genommen worden. Dem Kläger sei daher bewusst gewesen, dass für den Pool kein Hochwasserschutz bestehe. Die am selben Tag wie der Versicherungsantrag übermittelte unverbindliche Prämienauskunft sei nicht maßgeblich, weil sie keine der tatsächlich vereinbarten Vertragsklauseln enthalte; zudem werde auch darin auf die eingeschränkte Deckung hinsichtlich des Pools hingewiesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt sind folgende, bekämpfte Feststellungen herauszugreifen:
Auf eine „Outdoor-Küche“, Außenanlagen oder andere besonders wertvolle Gegenstände wies er [Anm: der Kläger] dabei nicht hin. […]
Es konnte nicht festgestellt werden, dass D* F* ausdrücklich darauf hinwies, dass es sich bei dem in der Anfrage angeführten zu versichernden „Gartenhaus/Badehütte“ um ein Stelzenhaus handelte oder dieser Umstand F* aus anderen Gründen bekannt war. […]
Zudem kam es zu einer Anfrage der genauen Lage bzw. Adresse des Versicherungsortes, wobei nicht festgestellt werden konnte, dass H* schon aufgrund der Lage des Grundstückes darauf geschlossen hat oder aus anderer Quelle wusste, dass sich auf diesem ein Stelzenhaus befindet oder dass dieser Umstand bei diesem oder einem Folgegespräch ihm gegenüber explizit erwähnt wurde. […]
Dass sich auf dem Grundstück eine bei der Auswahl der Versicherung besonders zu berücksichtigende Outdoor-Küche oder bei der Versicherung gegen Hochwasser besonders zu berücksichtigende sonstige Außenanlagen befanden, wussten die Nebenintervenientin bzw. F* und H* nicht und wurde ihnen dies auch weder durch den Kläger, dessen Lebensgefährtin noch durch D* mitgeteilt. […]
Beide [Anm. der Kläger und seine Lebensgefährtin] gingen, ohne dass dies zuvor Gegenstand von Gesprächen mit der Nebenintervenientin war, aus eigenem davon aus, dass alle Sachen auf der Liegenschaft, sohin auch die Outdoor-Küche und der Pool gegen Hochwasser bei einer Versicherungssumme von EUR 20.000 versichert sind. Eine ausdrückliche Zusage der Nebenintervenientin bzw. des Zeugen H* gegenüber dem Kläger oder seiner Lebensgefährtin, dass nicht nur das Gebäude/Nebengebäude und dessen Inhalt, sondern auch Pool und eine Outdoor-Küche oder generell Außenanlagen mit einer Versicherungssumme von EUR 20.000 gegen Hochwasserschäden versichert seien, gab es nicht. […]
Tatsächlich hätte der Kläger die Versicherung damals auch dann abgeschlossen, wenn er den konkreten von seiner Erwartungshaltung abweichenden Versicherungsumfang gekannt hätte.
Rechtlich verneinte das Erstgericht – insoweit unstrittig – eine über EUR 1.000 hinausgehende Deckung aus dem Versicherungsvertrag. Ausgehend von den vereinbarten Versicherungsbedingungen bestehe grundsätzlich außerhalb der Klauseln für „Katastrophendeckung Wasser“ K* und I* kein Versicherungsschutz für die hier relevanten Hochwasser/Überschwemmungsschäden. Für Außenanlagen gelte (nur) eine geringere Versicherungssumme in Höhe von EUR 1.000, die bereits zur Auszahlung gebracht worden sei. Die als solche ausdrücklich und erkennbar gekennzeichnete „unverbindliche Prämienauskunft“ sei kein Vertragsbestandteil.
Betreffend die Haftung der Beklagten aus Verletzung einer Belehrungspflicht ging es von einer Zurechnung der Nebenintervenientin aus, verneinte aber die Verletzung von Aufklärungspflichten. In Bezug auf die Outdoor-Küche habe keine Kenntnis von deren Existenz bestanden, weshalb für die Nebenintervenientin kein erkennbarer Anlass bestanden habe, eine allfällige Fehlvorstellung über den Versicherungsschutz aufzuklären. Ob bei Kenntnis, dass es sich um ein Stelzenhaus handle, eine andere Risikobewertung im Hinblick auf Hochwasserschäden geboten gewesen wäre, könne dahinstehen, weil dieser Umstand dem Versicherungsagenten nach den Feststellungen weder mitgeteilt worden noch sonst ohne Weiteres erkennbar gewesen sei. Bezüglich des Pools sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nur jene Risiken versichert seien, die in der übermittelten Klausel J* (Swimmingpool-Paket) angeführt seien. Damit sei der Belehrungspflicht ausreichend nachgekommen worden. Zudem sei bereits der unverbindlichen Prämienauskunft in ihrer verkürzten Darstellung zu entnehmen gewesen, dass für den Pool kein Versicherungsschutz gegen Hochwasser bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt eines sekundären Feststellungsmangels mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Der Kläger bekämpft die zuvor wiedergegebenen Feststellungen zum angeforderten Versicherungsschutz, zu den der Nebenintervenientin bekannten Informationen sowie zu dem von ihr zugesicherten Versicherungsschutz als inhaltlich zusammenhängenden Feststellungskomplex.
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellungen:
Auf eine „Outdoor-Küche“, Außenanlagen oder andere besonders wertvolle Gegenstände wies er dabei hin. […]
D* hat F* darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in der Anfrage angeführten zu versichernden „Gartenhaus/Badehütte“ um ein Stelzenhaus handelt, dieser Umstand war F* auch aus den Gesprächen mit der Lebensgefährtin des Klägers bekannt. […]
Zudem kam es zu einer Anfrage der genauen Lage bzw. Adresse des Versicherungsortes, wobei Herrn H* schon aufgrund der Lage des Grundstückes bekannt war bzw. er auch aus den Gesprächen mit der Lebensgefährtin des Klägers wusste, dass sich auf diesem ein Stelzenhaus befindet, dieser Umstand wurde auch in einem Gespräch ihm gegenüber explizit erwähnt. […]
Dass sich auf dem Grundstück eine bei der Auswahl der Versicherung besonders zu berücksichtigende Outdoor-Küche oder bei der Versicherung gegen Hochwasser besonders zu berücksichtigende sonstige Außenanlagen befanden, wussten die Nebenintervenientin bzw. F* und H*, zumal ihnen dies vom Kläger bzw. dessen Lebensgefährtin und auch Herrn D* mitgeteilt wurde. […]
Beide gingen aufgrund der Gespräche mit der Nebenintervenientin davon aus, dass alle Sachen auf der Liegenschaft, sohin auch die Outdoor-Küche und der Pool gegen Hochwasser bei einer Versicherungssumme von EUR 20.000 versichert sind. Es hat diesbezüglich eine ausdrückliche Zusage der Nebenintervenientin bzw. des Zeugen H* gegenüber dem Kläger oder seiner Lebensgefährtin, dass nicht nur das Gebäude/Nebengebäude und dessen Inhalt, sondern auch Pool und eine Outdoor-Küche oder generell Außenanlagen mit einer Versicherungssumme von EUR 20.000 gegen Hochwasserschäden versichert sind, gegeben. […]
Der Kläger hätte die Versicherung damals nicht abgeschlossen, wenn er den konkreten von seiner Erwartungshaltung abweichenden Versicherungsumfang gekannt hätte.
1.2.Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701), wobei es aber letztlich immer auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt.
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber daher insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs-und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.
1.3. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung sehr eingehend mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und seine Feststellungen nachvollziehbar und schlüssig begründet. Hervorzuheben ist, dass der Erstrichter sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen und dieses bei seiner Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Diese Überzeugungsbildung hat – wie auch das Erstgericht richtig ausführt - die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen (ist daher auch „Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m; 15 R 27/21g uva).
1.4. Der Berufung gelingt es nicht, aufzuzeigen, dass diese Grenzen hier überschritten wurden. Es wird nicht aufgezeigt, warum erhebliche Argumente für eine andere Beweiswürdigung sprechen sollten.
Der Kläger verweist im Wesentlichen auf seine Aussage und die seiner Lebensgefährtin und deren behauptete Glaubwürdigkeit. Das Erstgericht hat aus der Gesamtheit der vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere auch aus den vorliegenden Urkunden, die vor Eintritt des Streitfalles erstellt wurden, nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Gerade den Angaben des Klägers konnte es aufgrund der „geradezu ins Auge springenden, stetigen schlagwortartigen Wiederholungen, die einstudiert und retrospektiv gefärbt wirkten“ , keine Glaubwürdigkeit und keinen Beweiswert zumessen und hat dies gut begründet. Überzeugende Argumente gegen die eingehende Beweiswürdigung des Erstgerichts vermag die Berufung nicht ins Treffen zu führen. Dass aufgrund anderer Erwägungen zur Plausibilität der Parteiaussagen andere Feststellungen möglich gewesen wären reicht nicht hin, eine unrichtige Beweiswürdigung aufzuzeigen.
So ist etwa nicht nachvollziehbar, wie aus der Feststellung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere, dass es sich um ein Stelzenhaus handelt, „zwingend ableitbar“ ist, dass nur Risiken abgedeckt werden sollen, die tatsächlich eintreten können, während der Kläger im gleichen Satz relativiert, dass es zutreffend ist, dass auch andere Risken (gemeint wohl andere als Hochwasser) abgedeckt werden könnten. Noch weniger erhellt, wie aus diesen Feststellungen eine Kenntnis der Nebenintervenientin über das Vorliegen eines Stelzenhauses abgeleitet werden soll.
Aus der übermittelten Anfrage, Beilage ./I, auf die sich die Berufung bezieht, geht diese Information nicht hervor. Darüber hinaus wird in dieser Beilage zwar ein Pool, nicht aber auch eine Outdoor-Küche erwähnt. Somit verfängt auch das weitere Argument der Berufung, wonach sich aus der Information in Beilage ./I „eindeutig ergebe“ , dass es dem Kläger darum gegangen sei das Schwimmbecken und die Outdoor-Küche gegen Hochwasser zu versichern, nicht.
Wieso es der Lebenserfahrung widerstreiten soll, dass der Kläger den Pool nicht gegen andere, vom Swimmingpool-Paket umfassten Gefahren schützen wollte, zeigt die Berufung nicht auf. Es handelt sich um durchaus lebensnahe Risiken, würden diese doch sonst nicht von einem eigens konzipierten Versicherungsbaustein umfasst sein.
Nicht verständlich sind auch die Ausführungen, wonach sich aus der Prämienauskunft Beilage ./M „klar ergebe“ , dass ein Hochwasserschaden insbesondere am Pool mit einer Versicherungssumme von EUR 20.000 mitversichert sei. Zu dieser Auffassung gelangt man nur bei einer unzulässigen, isolierten Betrachtungsweise einzelner Zeilen. In Gesamtbetrachtung dieses Dokuments (Beilage ./M) ergibt sich ein völlig anderes Bild:
Auf S 5 dieses Angebots wird Katastrophendeckung Wasser, Hochwasser ausdrücklich nur für „im Inneren des Gebäudes an versicherten Sachen“ angeführt; auf Seite 10 „Sturmversicherung“ werden bei den „mitversicherten Sachen“ Schwimmbecken ausdrücklich ausgenommen, sodass bei den versicherten Gefahren und Risiken, auch wenn dort Schäden durch Hochwasser genannt werden, diese somit explizit nicht mitumfasst sind; auf Seite 14 wird extra noch ein Swimmingpool-Paket erwähnt, in dem gerade keine Versicherungsdeckung bei Hochwasser enthalten ist.
Die weiters monierte Feststellung, wonach der Kläger die Versicherung jedenfalls abgeschlossen hätte, begründete das Erstgericht sehr sorgfältig und ausführlich auf den Urteilsseiten 15 und 16. Zu den den Feststellungen widerstreitenden Angaben des Klägers und dessen Lebensgefährtin legte es nachvollziehbar dar, dass diese im Wesentlichen retrospektiv aufgrund der tatsächlich eingetretenen Schäden gefärbt wirkten. Dass dies in der Berufung auf Unverständnis des Klägers stößt, mag verständlich sein, ist jedoch nicht geeignet, Fehler oder Ermessensüberschreitungen in der Beweiswürdigung des Erstgerichts aufzuzeigen.
Soweit der Kläger zum Beweis dafür, dass D* die Information, das Versicherungsobjekt sei ein Stelzenhaus, weitergegeben habe, auf dessen Aussage verweist, setzt er sich mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht auseinander. Dieses hielt fest, dass D* zunächst lediglich auf schriftlich übermittelte Informationen verwies, in denen diese Angabe nicht enthalten war, und erst später wenig überzeugend angab, „er denke“ , den Geschäftsführer der Nebenintervenientin davon in Kenntnis gesetzt zu haben. Vor dem Hintergrund der dem widersprechenden und insoweit glaubwürdigen Aussagen der Zeugen F* und H* ist es daher nachvollziehbar, dass das Erstgericht den Ausführungen des Zeugen D* in diesem Punkt nicht folgte.
1.5.Zusammengefasst gelingt es der Berufung damit nicht, Zweifel an der Beurteilung der vorliegenden Beweisergebnisse durch das Erstgericht zu wecken. Eine Überschreitung des ihm gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs-und Ermessensspielraums wird nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Im ersten Teil der Rechtsrüge moniert der Kläger, das Erstgericht sei zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, dass die Prämienauskunft nicht Vertragsinhalt geworden sei, obwohl sich der Kläger und dessen Lebensgefährtin auf den Inhalt der Beilage verlassen hätten.
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions-(§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint ( Kodek in Klicka/Koller 6§ 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht hin (vgl OLG Wien 15 R 99/19t; 15 R 90/20w ua).
Eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, wonach die unverbindliche Prämienauskunft ausdrücklich und erkennbar als solche gekennzeichnet und folglich nicht Vertragsbestandteil geworden sei, unterlässt die Berufung. Das Argument, der Kläger hätte sich auf deren Inhalt verlassen, ist weder nachvollziehbar noch rechtlich substantiiert. Es mangelt daher an der gesetzmäßigen Ausführung.
2.2. Gleich verhält es sich mit dem behaupteten sekundären Feststellungsmangel.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn hingegen zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können insoweit auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]; RS0043480 [insb T2, T11, T15, T19 und T21]; 10 ObS 155/02w; 9 ObA 272/01t; 6 Ob 74/15y; 7 Ob 37/17t; 4 Ob 91/19i ua).
Der Kläger begehrt die ergänzende Feststellung: „ Der Kläger hätte bei entsprechender Aufklärung nicht die gegenständliche, sondern eine den Versicherungsschutz gewährleistende Versicherung abgeschlossen.“ Zu diesem Thema hat das Erstgericht jedoch – was die Berufung sogar zugesteht – die Feststellung getroffen: „Tatsächlich hätte der Kläger die Versicherung damals auch dann abgeschlossen, wenn er den konkreten von seiner Erwartungshaltung abweichenden Versicherungsumfang gekannt hätte.“ (UA S 12) Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
2.3. Wird die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 471 ZPO Rz 16).
3. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
4.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die ordentliche Revision nicht zuzulassen; überdies kann eine in der Berufung unterlassene (gesetzmäßig ausgeführte) Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573; RS0043480).
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