Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Schmied sowie den Richter Mag. Eberwein in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Schreiber&Partner RAe OG in Wien, wegen Unterlassung (EUR 15.000) und Widerruf (EUR 6.000), hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 23.9.2025, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g
Die Beklagte beantragte am 20.6.2025(ON 7) Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, d und f, Z 2 sowie Z 3 ZPO und führte aus, sie sei nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aus ihren finanziellen Mitteln zu tragen, weil sie weder über ein Einkommen noch über Vermögen verfüge. Ihre Familie bestehend aus ihr, ihrem Ehemann und ihrem gemeinsamen Kind finanziere sich von der Berufsunfähigkeitspension ihres Ehemanns, der einen monatlichen Betrag von EUR 2.181,30 (14x/Jahr) erhalte. Sie habe kein Vermögen oder Schulden, ihr Konto weise einen Kontostand von EUR 70 auf, für ihre Wohnung hätte sie monatlich EUR 1.150 aufzuwenden, ihre Rechtsschutzversicherung erlösche mit 1.8.2025.
Unter einem legte die Beklagte einen Bescheid der C* GmbH über die Befreiung der Pflicht zur Entrichtung des **-Beitrags, eine Verständigung der PVA über die Leistungshöhe ihres Ehemanns aus der Berufsunfähigkeitspension sowie eine Bestätigung der ÖGK über die Befreiung von der Rezeptgebühr vor.
Mit Beschluss vom 25.6.2025 (ON 9) trug das Erstgericht der Beklagten die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags binnen 14 Tagen auf, dies durch
Das Erstgericht wies die Beklagte darauf hin, dass mangels fristgerechter oder nicht ausreichender Verbesserung ihr Antrag zurück- bzw abzuweisen wäre.
Am 8.7.2025 (ON 10) übermittelte die Beklagte ein neues Vermögensbekenntnis und führte in diesem aus, sie beziehe als Selbstständige aus ihrem Unternehmen „D*“ kein Einkommen und habe im Jahr 2024 laut Einkommensteuererklärung ein Minus von EUR 124 erwirtschaftet. Als eigenes Einkommen gab sie ein monatliches Haushaltsgeld durch ihren Ehemanns von EUR 700 an, ihr Kontostand betrage EUR 551,36. Weiters legte sie ein (unvollständiges) Vermögensbekenntnis ihres Ehemannes E* vor, in dem monatliche Mietkosten von EUR 862,69 sowie ein Kontoguthaben von EUR 240,79 angeführt sind. Weiters sei am Bezirksgericht Leopoldstadt ein Exekutionsverfahren zu ** gegen ihren Ehemann über EUR 4.684,71 anhängig. Entgegen dem Auftrag machte die Beklagte jedoch keine Angaben darüber, ob ihre Rechtsschutzversicherung für die vorliegende Streitigkeit Deckung gewähre oder verweigere, ebenso wenig darüber, wie die Kosten der bisherigen Rechtsvertretung beglichen worden seien. Auch die Kontoauszüge vom aktuellen und letzten Monat blieben unvollständig.
Mit Beschluss vom 24.7.2025 (ON 11) trug das Erstgericht der Beklagten neuerlich und letztmalig die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags binnen 14 Tagen auf, dies durch
Das Erstgericht führte aus, die im Vermögensbekenntnis gemachten Angaben seien unvollständig und teilweise widersprüchlich. Aus den vorgelegten Belegen würden sich Mietkosten von EUR 419,89 ergeben. Demgegenüber stünden jedoch die Angaben im Vermögensbekenntnis der Beklagten sowie die ihres Ehemanns in seinem Vermögensbekenntnis, in denen einerseits monatliche Kosten von etwa EUR 1.150 und andererseits eine Summe von EUR 862,69 angegeben worden seien. Das Vermögensbekenntnis des Ehemannes sei weder unterfertigt noch mit einem Datum versehen, weshalb es als unvollständig anzusehen sei. Das Erstgericht wies die Beklagte erneut darauf hin, dass mangels fristgerechter oder nicht ausreichender Verbesserung ihr Antrag zurück- bzw abzuweisen wäre.
Am 11.8.2025 (ON 15) übermittelte die Beklagte bloß (erneut) das Kündigungsschreiben ihrer Rechtsschutzversicherung zum 1.8.2025 sowie unvollständige Kontoauszüge. Den restlichen Verbesserungsaufträgen kam sie nicht nach.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Mangels Vorlage eines vollständig ausgefüllten Vermögensbekenntnisses des unterhaltspflichtigen Ehemannes, der Deckungszusage oder -ablehnung der Rechtsschutzversicherung und vollständiger Kontoauszüge sowohl der Beklagten als auch ihres Ehemanns, sei die Beklagte dem Verbesserungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen und habe ihre Vermögenslage nicht vollständig dargestellt. Somit sei es dem Gericht nicht möglich, abschließend zu beurteilen, ob bei ihr tatsächlich die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorlägen. Aus den vorgelegten Unterlagen würden sich zudem erhebliche Ungereimtheiten hinsichtlich der angegebenen Wohnkosten ergeben. Diese Diskrepanz lasse den tatsächlichen Umfang der Wohnkosten unklar und werfe berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Angaben auf.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die als Rekurs zu wertende Eingabe der Beklagten mit dem erkennbaren Antrag auf Abänderung im Sinne einer antragsgemäßen Bewilligung der Verfahrenshilfe (ON 20).
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Revisorin verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Die von der Beklagten in Papierform bei Gericht eingebrachte Eingabe ON 20 weist entgegen der Bestimmung des § 102 Geo. zwar keinen Eingangsvermerk auf, aus dem der Tag ihres Einlangens bei Gericht ersichtlich wäre. Aus der digitalen Dokumenteninformation des elektronischen Akts ergibt sich jedoch, dass sie am 22.10.2025 journalisiert wurde. Der Verbesserungsauftrag durch persönliche Unterfertigung durch die Beklagte binnen 14 Tagen (ON 19) wurde dieser am 13.10.2025 zugestellt, sodass die als Rekurs zu wertende Eingabe jedenfalls rechtzeitig erfolgte.
2. An die Rechtsmittelerfordernisse im Rekursverfahren sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als im Berufungs- und Revisionsverfahren. Der Rekurs muss nur aus seinem Gesamtinhalt (also auch der Anfechtungserklärung und den geltend gemachten Rekursgründen) zumindest erkennen lassen, inwieweit der Rechtsmittelwerber sich durch den angefochtenen Beschluss beschwert erachtet und welche Entscheidung er anstelle der bekämpften anstrebt. Der (zumindest erschließbare) Rekursantrag begrenzt die Nachprüfungskompetenz des Rekursgerichts ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 514 ZPO Rz 15, 19). Dass Rekursgründe zwar nicht benannt, aber individualisiert und spezifiziert werden müssen (RS0043953; Sloboda in Fasching/Konecny 3§ 514 ZPO Rz 77 mwN), wird auch von G. Kodek(aaO Rz 19) „nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Anwaltspflicht (und der Abschaffung des Protokollarrekurses durch das BBG 2011) in § 520 Abs 1 ZPO“ vertreten. Hier besteht jedoch keine Anwaltspflicht, sodass auch an die Individualisierung und Spezifizierung der Rekursgründe in einem von der Partei selbst eingebrachten Rekurs kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist. Dass sich die Beklagte durch die Abweisung ihres Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für beschwert erachtet, sowie dass sie die Stattgebung ihres Antrags anstrebt, ist nicht zweifelhaft.
3.Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. In diesen Fällen ist auch die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts vorgesehen, sofern entweder absolute Anwaltspflicht besteht oder es nach Lage des Falles erforderlich erscheint (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO). Bei einem mittellosen Verfahrenshilfewerber, der in einer Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt, sind für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht nur seine, sondern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Person maßgebend ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 63 ZPO Rz 7 mwN; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 63 ZPO Rz 2 mwN; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 4). Aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht von Ehegatten (§ 94 ABGB) und von eingetragenen Partnern (§ 12 EPG) kann in einem solchen Fall die Verfahrenshilfe nur dann gewährt werden, wenn die unterhaltspflichtige Person selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit im Sinne des § 63 Abs 1 ZPO erfüllt ( M. Bydlinski aaO; OLG Wien EFSlg 72.902; OLG Graz 2 R 144/22x). Eine Ehefrau hat daher keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe, wenn der vom Ehemann geleistete Unterhalt ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Deckung der Prozesskosten ausreicht (
4.Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den Antrag auf Verfahrenshilfe auf Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Bei Bedenken gegen dessen Vollständigkeit und Richtigkeit hat das Erstgericht das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. Die Verfahrenshilfe darf also nur auf der Grundlage eines unbedenklichen Vermögensbekenntnisses bewilligt werden.
5.Leistet eine Partei einem Auftrag zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann ist nach § 66 Abs 2 letzter Satz ZPO die Vorschrift des § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden; das heißt, dass das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen hat, welchen Einfluss das konkrete Verhalten auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen hat; etwa wenn die geforderten Belege nicht beigebracht werden. Dies muss zwar nicht notwendig dazu führen, die Angaben der Partei als unrichtig zu betrachten (RS0036100), doch wird ein solcher Schluss idR nur zu vermeiden sein, wenn die Partei zumindest darlegt, aus welchen Gründen sie dem Auftrag nicht nachgekommen ist (vgl M. BydlinskiaaO § 66 ZPO Rz 10). Die Partei trifft damit eine Mitwirkungspflicht (OLG Wien 1 R 145/25p; 3 R 119/24b; 14 R 117/24i; RW0000548; FucikaaO § 63 ZPO Rz 6). Ein neuerlicher Ergänzungs- oder Verbesserungsauftrag ist nicht zu erteilen; stellen sich die Angaben des Verfahrenshilfewerbers als unverlässlich heraus, dann mangelt es an der Anspruchsbescheinigung (vgl RL0000039; Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-Takomm 2[2024] § 66 ZPO Rz 6; RL0000039; OLG Wien 5 R 67/25x; 4 R 2/25f uva).
6. Den mehrfachen Aufträgen des Erstgerichts auf Vervollständigung des Vermögensverzeichnisses ihres Ehemanns, Vorlage weiterer Belege und Aufklärung widersprüchlicher Angaben kam die Beklagte nur unvollständig nach. Sie klärte weder die Ungereimtheiten hinsichtlich der Wohnkosten auf, noch bescheinigte sie ihre Vermögenslage bzw die ihres Ehemanns (durch vollständige Vorlage der geforderten Kontoauszüge; durch Vorlage eines vom Ehemann unterschriebenen Vermögensbekenntnisses), noch übermittelte sie die Deckungszusage oder -ablehnung ihrer Rechtsschutzversicherung. Sie blieb auch die Auskunft darüber schuldig, wie die Kosten der bisherigen Rechtsvertretung bezahlt wurden. Ihr aktueller Vermögensstatus ist auch anhand der im Zuge des Verbesserungsverfahrens vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei nachvollziehbar.
7. Eine abschließende Überprüfung, ob der Beklagten die Tragung der voraussichtlichen Prozess- und Anwaltskosten des Verfahrens im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögenslage zugemutet werden kann, konnte daher nicht erfolgen. Auch das vom Erstgericht durchgeführte Verbesserungsverfahren verschaffte keine Klarheit. Jedenfalls ist es unbeachtlich, ob und inwieweit der Beklagten in anderen Verfahren die Verfahrenshilfe gewährt worden ist.
8. Dem Rekurs musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
9.Hingewiesen wird, dass sich im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht in Verfahrenshilfeangelegenheiten (auch im Rechtsmittelverfahren; § 72 Abs 3 ZPO) die für den Prozess mit Anwaltspflicht in § 36 Abs 1 ZPO angeordnete (Fiktion der) Aufrechterhaltung der Prozessvollmacht bei deren (im Zweifel aufgrund eines Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshelfers anzunehmendem) Widerruf oder Kündigung nicht (auch) auf das Inzidenzverfahren über die beantragte Verfahrenshilfe erstreckt. Zustellungen von Beschlüssen betreffend die Beigebung eines Verfahrenshelfers fallen daher in diesem Fall nicht unter die in § 93 Abs 1 ZPO gebrauchte Wendung „alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen“ und sind an die Partei selbst vorzunehmen, weil für das Inzidenzverfahren von einer für diesen Bereich erfolgten Aufhebung der Vollmacht auszugehen ist (6 Ob 142/22h).
10.Im Rekursverfahren über die Verfahrenshilfe findet nach § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO kein Kostenersatz statt.
11.Der Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden