JudikaturOLG Wien

15R200/24b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
29. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Harald Redl, Rechtsanwalt in Bruckneudorf, wider den Beklagten B * , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.080 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 3.500), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22.8.2024, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin enthalten EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.

Die Revision ist nicht zulässig .

Entscheidungsgründe:

Text

Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Damit genügt eine auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte eingeschränkte Begründung (§ 500a ZPO).

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Begehren, der Beklagte sei schuldig, dem Kläger EUR 12.080 samt 4 % Zinsen seit 6.5.2024 zu zahlen sowie das Begehren, es werde zwischen dem Kläger und dem Beklagten festgestellt, dass der Beklagte für sämtliche derzeit noch nicht bekannten Dauer- und Folgeschäden, welche aus dem Unfall vom 22.7.2023 in der Wohnung ** resultierten, hafte, ab und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.

Soweit im Berufungsverfahren relevant, legte das Erstgericht seiner Entscheidung zusammengefasst nachstehenden Sachverhalt zugrunde, wobei die im Berufungsverfahren bekämpften Feststellungen durch Fettdruck hervorgehoben werden:

Der Beklagte besuchte den Kläger ab und zu. Er wusste, dass der Kläger blind ist und beherzigte, dass grundsätzlich alle Dinge in der Wohnung wieder an ihren Platz zurückgestellt werden müssen. Am 22.7.2024 am frühen Nachmittag besuchte der Beklagte den Kläger in seiner Wohnung. Er hatte davor ca zwei Flaschen Bier getrunken, wobei es sich dabei um eine Alkoholmenge handelt, bei der sich der Beklagte nicht beeinträchtigt fühlt.

Um sich auf einen Fauteuil („Sessel“) setzen zu können, legte der Beklagte Kleidung des Klägers (darunter auch eine Hose) von diesem Fauteuil auf das Eck des gegenüberliegenden Bettes des Klägers. Als der Beklagte die Wohnung verließ, vergaß er, die Kleidung auf den Fauteuil zurückzulegen, sondern der Stapel befand sich immer noch auf dem Bett, wobei keine Kleidung am Boden lag. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beklagte den Sessel verrückt hat.

Später wollte der Kläger zwischen Bett und Fauteuil durchgehen, um die zwischen den Fenstern auf einem Kästchen befindliche kleine Klimaanlage mit Wasser zu befüllen. Dabei stieß er am Sessel an, stolperte über die mittlerweile vom Bett auf den Boden gerutschte Hose, stürzte mit der rechten Hüfte gegen den Heizkörper und verletzte sich.

Rechtlich folgerte das Erstgericht soweit im Berufungsverfahren relevant, dass die Ansprüche des Klägers nicht zu Recht bestünden, weil das Verhalten des Beklagten weder rechtswidrig noch schuldhaft erfolgt sei und überdies außerhalb des Adäquanzzusammenhanges gestanden habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers . Als Berufungsgründe werden unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Der Berufungswerber beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass im Sinne der Klagsstattgebung entschieden werde, in eventu es aufzuheben und das Verfahren an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Zur Tatsachenrüge :

1.1. Der Kläger begehrt zusammengefasst anstelle der von ihm bekämpften Feststellungen nachstehende Ersatzfeststellungen:

Um sich auf einen Sessel setzten zu können, schmiss der Beklagte Kleidung des Klägers (darunter auch eine Hose) von diesem Sessel auf das Eck des gegenüberliegenden Bettes des Klägers, sodass ein Teil der Kleidung bereits auf den Boden rutschte. Als der Beklagte die Wohnung verließ, vergaß er, die Kleidung auf den Fauteuil zurückzulegen wobei die Hose mittlerweile zum Teil auf den Boden gerutscht ist. Der Beklagte hat den Sessel verrückt.

1.2. Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Tatsachenfeststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung er begehrt und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Rechberger / Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15). Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.

Dies gelingt der Berufung nicht.

1.3. Der Berufungswerber bringt dazu zusammengefasst vor, es stelle sich die Frage, wie das Gewand ohne irgendein Zutun auf den Boden gerutscht sei. Viel eher sei es so gewesen, dass der Beklagte das Gewand nicht ordentlich auf das Bett gelegt, sondern es hingeschmissen habe, sodass von Beginn an bereits ein Teil des Gewandes auf den Boden hinuntergehangen sei. Wie sollte das Gewand von alleine einfach so auf den Boden rutschen, wenn es ordentlich zusammengelegt auf das Bett gelegt worden sei.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung gingen Blinde immer denselben Weg, so wie sie es gewohnt seien, damit sie eben nicht irgendwo anstießen und sich verletzen. Es entbehre jeglicher Logik, warum der Kläger an diesem Tag anders zur Klimaanlage gegangen sein solle als üblich. Weiters gebe der Beklagte selbst zu, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Dem „Vorbringen“ des Gerichts, dass es auch durchaus möglich gewesen wäre, dass eine Heimhilfe des Klägers vor dem Besuch des Beklagten den Sessel etwas verschoben habe, sei zu entgegnen, dass Heimhilfen extra darauf geschult würden, dass allgemein bei den hilfsbedürftigen Personen und umso mehr bei einem Blinden nichts verändert werde und sei dies auszuschließen.

1.4. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701), wobei es aber letztlich immer auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Jedem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls, aber auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht.

1.5. Die Ausführungen des Berufungswerbers erweisen sich über weite Strecken als Mutmaßungen, ohne dazu auf konkrete Beweisergebnisse einzugehen. Dass „das Gewand ohne irgendein Zutun“ zu Boden rutschte, steht nicht fest. Die Mutmaßungen dazu laufen damit ins Leere. Ob der Beklagte das Gewand „ordentlich hinlegte“ oder „hinschmiss“ ist ohne Belang. Warum es „jeglicher Logik entbehren“ soll, dass der blinde Kläger „anders zur Klimaanlage gegangen ist“, wird weder dargelegt, noch wurde das vom Erstgericht festgestellt. Offen bleibt auch, woher der Berufungswerber entnehmen möchte, dass „Heimhilfen extra darauf geschult würden, dass allgemein bei den hilfsbedürftigen Personen und umso mehr bei einem Blinden nichts verändert werde und dies auszuschließen sei“.

1.6. Das Beweisverfahren muss nicht zwangsläufig zu einer hinreichenden Überzeugung des Entscheidungsorgans über die strittigen Tatsachen führen. Es ist möglich – und kommt in der Praxis immer wieder vor – dass der Sachverhalt teilweise unklar bleibt und keine eindeutigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können, sodass eine sogenannte Non-liquet-Situation vorliegt. Das Gericht muss dann Negativfeststellungen treffen. In einem solchen Fall kommen die Regelungen über die Beweislast zur Anwendung ( Nigl , Arzthaftung 5 (2024) Rz 458).

Das Erstgericht hat ausgeführt, dass der Kläger subjektiv davon überzeugt gewesen sein mag, dass er nur deshalb angestoßen ist, weil der Sessel (deutlich) verrückt war und er nicht unabsichtlich einen etwas anderen Weg gegangen ist, es wäre aber durchaus möglich gewesen, dass eine Heimhilfe des Klägers vor dem Besuch des Beklagten den Fauteuil etwas verschoben hat. Der Beklagte konnte sich nicht mehr erinnern (und daher auch nichts ausschließen). Wenn das Erstgericht ausgehend davon von einer Non-liquet-Situation ausgeht, ist das nicht zu beanstanden.

Die bloße Frage „wie das Gewand auf den Boden gerutscht sei ohne irgendein Zutun“ ist keine Auseinandersetzung mit vorliegenden Beweisergebnissen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts. Wenn dieses in diesem Zusammenhang der als glaubwürdig erachteten Aussage des Beklagten folgt, vermag die Berufung dem nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Hervorzuheben ist, dass die Erstrichterin sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihr vernommenen Personen machen und dieses bei ihrer Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Gerade dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu (OLG Wien 15 R 69/24p uva).

1.7. Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).

2. Zur Rechtsrüge :

2.1. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes erfordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 11/24h; 7 Rs 111/23d ua).

Grundsätzlich hat jedermann das Risiko der Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter und die bei ihm oder in seinem Vermögen eingetretenen Nachteile selbst zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz durch andere ist stets an das Vorliegen von bestimmten, deren Haftung begründenden Umständen geknüpft. Der Zufall fällt in die Sphäre des Geschädigten und ist von diesem zu tragen (§ 1311 ABGB; RS0027328). Wenn der Schaden von jemand anderem als dem Geschädigten getragen werden soll, müssen verschiedene Zurechnungsgründe vorliegen (§§ 1295 ff ABGB).

So muss zunächst der Schaden vom Schädiger (oder von einer Person bzw einer Sache, für die er haftet) verursacht worden sein. Weiters muss die zum Eintritt des Schadens führende, ursächliche Handlung (worunter ein vom Willen beherrschbares Tun oder Unterlassen verstanden wird) rechtswidrig, also objektiv sorgfaltswidrig sein. Im Bereich der Verschuldenshaftung ist es darüber hinaus erforderlich, dass das den Schaden verursachende Verhalten des Schädigers (bzw jener Person, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss) persönlich (subjektiv) vorwerfbar ist ( Nigl , aaO Rz 7 f).

Der Berufungswerber setzt sich ausschließlich mit der Frage der Adäquanz auseinander. Auf die vom Erstgericht auch verneinten Zurechnungsgründe der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens geht er nicht ein. In diesem Zusammenhang kann damit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).

2.2. Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Der Schädiger haftet für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit abstrakt zu rechnen gewesen ist, nicht aber für einen atypischen Erfolg (RS0022906; RS0022944).

Adäquate Verursachung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (RS0022914). Da die Adäquanz aufgrund einer wertenden Betrachtung zu beurteilen ist (1 Ob 625/94 SZ 68/145; RS0081105), sind in Grenzfällen insbesondere die Gefährlichkeit des Verhaltens, das Gewicht des beeinträchtigten Rechtsguts und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (4 Ob 204/13y; Nigl , aaO Rz 28).

Die Haftung entfällt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist, der Schaden durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetreten ist und eine solche Schädigung nach den Erfahrungen des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (Adäquanztheorie; RS0098939). In einem solchen Fall kommt es zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges und entfällt insoweit die Haftung des Schädigers ( Nigl , aaO Rz 33). In der Rechtsprechung wurde etwa ausgesprochen, dass beim Platzieren eines Holzspielzeugs in der Ordination eines Augenarztes nicht erwartet werden kann, dass eine ordnungsliebende ältere Patientin beim Versuch, das Spielzeug in die Spielecke zurückzutragen, beim Ablegen des Spielzeugs zu Sturz kommt. Das Liegenlassen des Spielzeugs ist also nicht als adäquate Ursache für den Schaden der Patientin anzusehen (OLG Innsbruck 3 R 34/02b).

Richtig ist, dass es nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung ist, dass eine blinde Person über Dinge stolpert, die sich normalerweise nicht dort befinden und mit denen sie nicht rechnen konnte. Darum geht es vorliegend aber nicht.

Hier ist ausgehend von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt die Frage zu beurteilen, ob ein ausreichender Adäquanzzusammenhang zwischen dem Umlegen der Kleidung auf das Bett des Klägers, ohne dass – bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung durch den Beklagten – Kleidung am Boden lag, und dem späteren Stolpern des Klägers über dann am Boden liegende Kleidung besteht. Das ist zu verneinen. Beim Platzieren von Kleidung auf einem Bett muss und kann nicht erwartet werden, dass diese in der Folge auf dem Boden zum Liegen kommt und damit eine Gefahrenquelle für den blinden Bewohner der Räumlichkeiten schafft.

2.3. Wie schon oben ausgeführt, muss der Rechtsmittelwerber in seiner Rechtsrüge von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum ausgehend davon falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach sich unter Berücksichtigung, dass der Beklagte „eine mögliche Stolperstelle“ bzw ein Hindernis geschaffen hat, eine andere Beurteilung ergebe, gehen damit fehl.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO.

Die Bewertung des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und folgt der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war.