Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Ingemarsson und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*-C* , geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Dr. Marcus Januschke, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. D* , geboren am **, Facharzt, **, vertreten durch Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E* GmbH , **, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 93.720 sA und Feststellung (Streitwert EUR 10.000; Gesamtstreitwert EUR 103.720), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.3.2025, **-113, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei deren mit jeweils EUR 3.915,12 (darin EUR 652,52 USt) bestimmte Kosten der Berufungsbeantwortungen jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte zuletzt vom Beklagten die Zahlung von EUR 93.720 sA sowie die Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin für sämtliche Folgen in Zusammenhang mit den ab dem 29.8.2017 vom Beklagten durchgeführten Heilbehandlungen hafte.
Der Beklagte habe die Klägerin zweimal operiert. Er habe bei der Klägerin am 27.9.2017 in seiner Ordination eine ambulante Operation durchgeführt, die zweite Operation habe am 13.12.2017 im Krankenhaus F* stattgefunden. Die Behandlung durch den Beklagten sei nicht lege artis erfolgt. Das Karzinom hätte nicht operativ entfernt werden müssen, sondern mit einem Verfahren - wie beispielsweise einer Auflichttherapie oder ähnlichem - behandelt werden können.
Die zweite Operation am 13.12.2017 sei rechtswidrig erfolgt, die Klägerin sei über Alternativen nicht aufgeklärt worden. Wenn die Klägerin darüber aufgeklärt worden wäre, dass es die Möglichkeit gebe, zuzuwarten, anstatt eine weitere Operation durchführen zu lassen, hätte sie sich gegen eine Operation entschieden. Es liege somit ein Aufklärungsfehler vor. Die Klägerin hätte bei Kenntnis über das (eingetretene) Risiko nicht in den Eingriff eingewilligt.
Der Beklagte bestritt und brachte – soweit für diese Entscheidung wesentlich - vor, ein ärztlicher Behandlungsfehler liege nicht vor. Das Vorgehen des Beklagten sei lege artis gewesen. Die Klägerin sei vom Beklagten ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Auch die Nebenintervenientin bestritt und brachte vor, dass die Klägerin hinreichend und rechtzeitig aufgeklärt worden sei. Aufgrund des vorliegenden Leidensdruckes sowie des besonderen Vertrauensverhältnisses zu den behandelnden Ärzten hätte die Klägerin auch bei noch ausführlicherer Aufklärung, insbesondere über die Behandlungsalternativen und möglichen Komplikationen, in die zweite Operation eingewilligt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz.
Es stellte zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant folgenden Sachverhalt fest [Anmerkung des Berufungsgerichts: Die durch Unterstreichung hervorgehobenen Feststellungen werden bekämpft]:
Die Klägerin suchte Ende August 2017 die Ordination der Gattin des Beklagten unter anderem wegen eines kleinen Knotens am Hinterkopf auf. Der Beklagte, der von seiner Gattin zugezogen wurde, diagnostizierte mit Blickdiagnose ein Basaliom und empfahl der Klägerin, dieses in Lokalanästhesie resezieren zu lassen. Die Operation wurde am 27.9.2017 vom Beklagten in seiner Kassenordination im ** in Lokalanästhesie ohne Schnittrandkontrolle durchgeführt (in Folge: erste Operation). Sowohl die Indikation zur Excision des Tumors war lege artis, als auch die Durchführung ohne Schnittrandkontrolle und wurde der geforderte Sicherheitsabstand eingehalten. Eine Alternative, keine Operation durchzuführen, bestand nicht. Der histologische Befund vom 3.10.2017 ergab, dass Nachresektion empfehlenswert war. Die Nachbehandlung der ersten Operation durch den Beklagten erfolgte lege artis. Der Beklagte erklärte der Klägerin, dass die Wunde entzündet sei und deshalb offen verheilen müsse, außerdem, dass der Pathologe empfohlen habe, nachzuresezieren. Es würde daher zugewartet werden, bis die Wunde sauber sei und danach solle möglichst bald nachreseziert werden. Die Nachresektion, bei der auch eine Hauttransplantation gemacht werde, könne nicht in der Ordination gemacht werden, sondern werde im Krankenhaus durchgeführt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte der Klägerin sagte, dass es sich um eine kleine Operation handeln würde. Nicht festgestellt werden kann zudem, dass der Beklagte der Klägerin als Alternative zur Operation Zuwarten und Observieren nannte. Dass ein geringes Rezidivrisiko bestand, besprach der Beklagte mit der Klägerin aufgrund der Empfehlung der Nachresektion durch den Histologen nicht.
Die Klägerin holte sich am 9.11.2017 beim Dermatologen Dr. G* eine Zweitmeinung ein. Dieser erklärte ihr, dass es sich um keine kleine Operation, sondern eine sogenannte „Verschiebeplastik“ handle, erläuterte die Operationstechnik und riet der Klägerin, die Operation beim Beklagten durchführen zu lassen, zumal der Operateur, der eine Sache begonnen habe, diese auch zu Ende führen solle. Dr. G* war der Meinung, dass es ein Fehler gewesen sei, keine Tumormarkierung anzubringen, da man nicht sehe, wo die Krebszellen tatsächlich säßen und vermeinte, dass deshalb die Zweitoperation notwendig sei. Er legte der Klägerin aber dar, dass es auch andere Möglichkeiten gebe, als eine weitere Operation durchführen zu lassen. Welche Alternativen Dr. G* der Klägerin nannte, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin entschied sich für eine weitere Operation, weil nicht alles im Gesunden entfernt worden war. Die Parteien vereinbarten, dass die Operation im Krankenhaus der Nebenintervenientin durch den Beklagten und den plastischen Chirurgen Prof. H* durchgeführt wird und sich der Beklagte um einen Operationstermin kümmert.
Die Klägerin wurde am 12.12.2017 im Krankenhaus der Nebenintervenientin stationär als Privatpatientin aufgenommen. Vor der Operation wurde die Klägerin am 11.12.2017 über die Durchführung und Risiken der Narkose und am 12.12.2017 von Prof. H* über die Durchführung der geplanten Operation und zwar Resektion und Verschiebeplastik sowie jeweils die diesbezüglichen Risiken aufgeklärt und unterfertigte jeweils die Zustimmung zur Operation. Nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin von Prof. H* über die Alternativen zur geplanten Operation, nämlich Zuwarten und Observieren aufgeklärt wurde . [F2] Darüber, dass ein geringes Rezidivrisiko bestand, wurde sie von Prof. H* nicht aufgeklärt. Die Klägerin hätte der Operation vom 13.12.2017 auch bei umfassender Aufklärung über sämtliche Risiken und Alternativen zugestimmt . [F1]
Am 13.12.2017 wurde die Operation durchgeführt (In Folge: zweite Operation oder Revisionsoperation). Die Operation wurde lege artis durchgeführt. Die Zweitoperation war als Therapie der ersten Wahl medizinisch indiziert, alternativ bestand als nicht operatives Verfahren die Möglichkeit, zuwarten und zu observieren. Die Revisionsoperation erfolgte nicht zu früh.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht ergänzend aus: Eine Alternative zur 2. Operation am 13.12.2017 wäre Zuwarten und Observieren gewesen. Weder der Beklagte noch Prof. Dr. H* klärten die Klägerin darüber auf, dass es bei Tumoren mit geringem Rezidivrisiko, wie im gegenständlichen Fall eine nicht-operative Alternative, nämlich Zuwarten und Observieren, gegeben hätte. Darüber hätte der Beklagte die Klägerin aufklären müssen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant, dass es dem Beklagten gelungen sei, nachzuweisen, dass die Klägerin selbst bei einer alle erdenklichen Risiken und die Alternativen umfassenden Aufklärung in die zweite Operation eingewilligt hätte. Er hafte daher nicht für die Aufklärungspflichtverletzung. Die am 27.9.2017 und 13.12.2017 durchgeführten Operationen und die Nachbehandlung nach der ersten Operation seien zudem lege artis gewesen. Die klagsgegenständlichen Ansprüche bestünden daher nicht zu Recht.
Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagestattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen jeweils der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zu den Tatsachenrügen:
1.1. Der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wird nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn die Berufungswerberin ua konkret angibt, aufgrund welcher Beweisergebnisse
- die bekämpfte Feststellung unrichtig und
- die begehrte Ersatzfeststellung richtig sei ( A. Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung welcher (bestimmter) Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2,T5]).
Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass die getroffenen Feststellungen unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln Glauben hätte schenken müssen. Erforderlich ist dabei eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (vgl dazu RS0110701), wobei es aber letztlich immer auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Hohe Wahrscheinlichkeit stellt keine objektive Größe dar. Jedem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls, aber auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht.
Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( A. KodekaaO § 482 ZPO Rz 6).
1.2. Statt der bekämpften Feststellung [F1] begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellung:
„Die Klägerin hätte der Operation vom 13.12.2017 bei umfassender Aufklärung über sämtliche Risiken und Alternativen nicht zugestimmt.“
Die Berufung führt hier im Ergebnis nur die Aussagen der Klägerin und ihres Gatten ins Treffen. Die Argumentation ist aber nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen.
Es stellt ein wesentliches Gestaltungselement des modernen Zivilprozesses dar, dass das Gesetz dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vorschreibt, sondern seiner persönlichen Überzeugung überlässt. Somit ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei. Es gehört weiters zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren unterschiedlichen Darstellungen entscheidet (RS0043175; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 272 ZPO E 24/1). Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie auf Grund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu (OLG Wien 16 R 64/25m, 12 R 7/25z, 5 R 17/25v uva).
Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Berufungswerberin müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen, was ihr jedoch nicht gelingt.
Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung eingehend und schlüssig, ausgehend von den Beweisergebnissen, begründet und sich dabei insbesondere mit dem Beweiswert und der Glaubwürdigkeit der Angaben der vernommenen Personen in diesem Zusammenhang auseinandergesetzt. Die Erstrichterin hat ausgeführt, dass weder die Klägerin noch der Beklagte sie zur Gänze mit ihren Angaben überzeugen konnten und sie von beiden Parteien den Eindruck hatte, dass diese ihre Aussagen zum Teil ihrem Prozessstandpunkt entsprechend färbten. Sie hat sich auch mit dem Inhalt der Aussagen der Klägerin und dessen Veränderung nach Ergänzung des Prozessvorbringens schlüssig und nachvollziehbar auseinandergesetzt. Die Erstrichterin gewann ausgehend davon den Eindruck, dass die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22.4.2024, wonach sie sich sicher für eine nicht-operative Alternative entschieden hätte, wenn es Alternativen gegeben hätte, durch den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Prozessstandpunkt der Klägerin, dass dem Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung zur Last zu legen war, gefärbt war. Die Ausführungen zur Motiv- und Interessenlage der Klägerin in diesem Zusammenhang sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat auch die Gespräche zwischen der Klägerin und Dr. G* und Dr. I* nicht verwechselt. Die Klägerin sagte bei ihrer Einvernahme am 23.6.2022 aus, dass Dr. G* beim Termin am 9.11.2017, also vor dem zweiten operativen Eingriff, „gemeint“ habe, dass es auch andere Möglichkeiten gebe als eine (weitere) Operation. Demgegenüber sagte sie bei ihrer Einvernahme am 22.4.2024 aus, dass Dr. G* Alternativen zur Operation nicht genannt habe. Wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass sich die Klägerin auch bei umfassender Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden für den zweiten Eingriff entschieden hätte, ist dies nicht zu beanstanden, gab sie schließlich im Rahmen ihrer Einvernahme auch an, dass sie sich für die zweite Operation entschieden hätte, weil „nicht alles im Gesunden entfernt worden sei“. Schließlich war sie zu diesem Zeitpunkt auch bereits in Kenntnis, dass der Pathologe eine Nachresektion empfohlen hatte. Auch die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen J* B* und deren Beweiswert sind schlüssig. Damit gelingt es der Berufung nicht, fundierte Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Feststellungen zu wecken.
1.3. Die Nebenintervenientin bekämpft in ihrer Berufungsbeantwortung die Feststellung [F2] und begehrt stattdessen die nachstehende Ersatzfeststellung:
„ Die Klägerin wurde von Prof. Dr. H* über die Alternativen zur geplanten Operation, nämlich Zuwarten und Observieren aufgeklärt. “
Das Erstgericht begründete die bekämpfte Negativfeststellung damit, dass es bei der Einvernahme des Zeugen Prof. Dr. H* den Eindruck gewann, der Zeuge wolle den Beklagten mit seiner Einvernahme stützen, immerhin würden sie zusammenarbeiten. Darüber hinaus führte das Erstgericht noch ins Treffen, dass der Zeuge, als er am 23.6.2022 zum ersten Mal einvernommen worden sei, keine Angaben darüber gemacht habe, dass er die Klägerin über Behandlungsalternativen aufgeklärt habe. Wie oben bereits dargelegt kommt dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie auf Grund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Wenn das Erstgericht sich im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung dazu entschieden hat, diese Negativfeststellung zu treffen, ist das nicht zu beanstanden. Es ist zwar zutreffend, dass der Zeuge bei seiner ersten Einvernahme nicht konkret nach der Aufklärung über Behandlungsalternativen befragt worden ist, doch zählte der Zeuge im Detail auf, worüber er mit der Klägerin gesprochen habe, nämlich über die Diagnose, die geplante Therapie und die damit einhergehenden Komplikationen (im konkreten Fall über mögliche Funktionsstörungen, Gefühlsstörungen, das Wiederauftreten von Krebszellen und über anhaltende Schmerzen wie nach jeder Operation). Es erscheint doch naheliegend, dass der Zeuge – wenn tatsächlich auch über alternative Behandlungsmethoden mit ihr gesprochen worden wäre – dies auch schon bei seiner ersten Einvernahme erwähnt hätte. Zutreffend weist das Erstgericht auch noch darauf hin, dass eine Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden nicht in der ärztlichen Dokumentation vermerkt sei. Es erscheint auch hier naheliegend, dass dieser Teil der Aufklärung auch Eingang in die ärztliche Dokumentation gefunden hätte. Mit diesem wesentlichen Argument setzt sich die Tatsachenrüge im übrigen gar nicht auseinander. Damit gelingt es der Nebenintervenientin nicht, fundierte Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
1.4.Das Berufungsgericht übernimmt damit die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1.Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint.
2.2.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind. Wurden hingegen relevante Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen sie auch von den Vorstellungen des Berufungswerbers abweichen, können rechtliche Feststellungsmängel nicht erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [insb T1]; OLG Wien 16 R 121/25v mwN ua).
2.3. Die Berufung macht in der Rechtsrüge nur geltend, dass das Erstgericht zur Frage, ob und welche alternativen Möglichkeiten von Dr. G* der Klägerin genannt worden seien, keine Feststellungen getroffen habe. Es sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden, welche konkreten Alternativmöglichkeiten genannt worden seien und ob die Klägerin aufgrund dieser „Aufklärung“ ausreichend informiert worden sei, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Es werde daher die Feststellung begehrt: „Dr. G* hat der Klägerin mitgeteilt, dass es alternative Möglichkeiten geben würde, anstatt der geplanten zweiten Operation, jedoch wurden keine konkreten alternative Möglichkeiten genannt, sodass die Klägerin nicht in der Lage war, eine fundierte Entscheidung zu treffen und in die zweite Operation zuzustimmen.“
2.4. Diese Ausführungen übersehen, dass das Erstgericht (unbekämpft) festgestellt hat, dass Dr. G* der Klägerin dargelegt hat, dass es auch andere Möglichkeiten gebe, als eine weitere Operation durchführen zulassen. Welche Alternativen Dr. G* der Klägerin nannte, konnte nicht festgestellt werden.
Das Beweisverfahren muss nicht zwangsläufig zu einer hinreichenden Überzeugung des Entscheidungsorgans über die strittigen Tatsachen führen. Es ist möglich – und kommt in der Praxis immer wieder vor – dass der Sachverhalt teilweise unklar bleibt und keine eindeutigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden können, also eine Non-liquet-Situation vorliegt. Das Gericht muss dann - wie hier - Negativfeststellungen treffen. Auch Negativfeststellungen sind aber Feststellungen zum Tatsachenbereich und stehen damit der Annahme eines sekundären Feststellungsmangels entgegen.
2.5. Auch der Rechtsrüge kommt damit keine Berechtigung zu.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die ERV-Gebühr für die Berufungsbeantwortung des Beklagten war gemäß § 23a RATG auf EUR 2,60 (für eine Folgeeingabe; vgl RS0126594) zu korrigieren.
4.Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes konnte entfallen, weil der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000 übersteigt (RS0042277; A. Kodek in Rechberger / Klicka ZPO 5§ 500 Rz 5; vgl 2 Ob 135/25d).
5.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu lösen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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