Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snjadr und KR Eva-Maria Weber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch Mag. Anna Greinecker, ebenda, wegen Kostenerstattung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.7.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt daher eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 22.4.2025 wurde der Antrag des Klägers vom 2.12.2024 auf Kostenerstattung für den am 24.11.2024 von der Fluglinie B* in Dubai [richtig: C*] zur Verfügung gestellten Sauerstoff iHv EUR 429,39 abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die Kosten des Klägers für den am 24.11.2024 zum Einsatz gelangten mobilen Sauerstoff-Konzentrator im gesetzlichen Ausmaß, in eventu in Höhe von EUR 429,39 samt 4 % Zinsen seit 24.11.2024 bei sonstiger Exekution zu übernehmen, ab. Weiters sprach es aus, dass der Kläger seine Prozesskosten selbst zu tragen habe.
Es legte dieser Entscheidung – soweit im Berufungsverfahren relevant - folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der bei der beklagten Partei infolge seines Pensionsbezuges krankenversicherte Kläger ist seit dem 27.4.2021 aufgrund einer ärztlichen Verordnung (Umstellung von Flüssig-O2) mit einem Sauerstoff-Standgerät und einem mobilen Sauerstoffkonzentrator von der Firma D* GmbH versorgt.
Am 24.11.2024 hatte der Kläger auf einer Flugreise eine Störung seines Sauerstoffkonzentrators. Während der Flugreise am 24.11.2024 war der Kläger durch einen ** versorgt.
Da der Sauerstoffkonzentrator beim Umsteigen in C* eine Systemstörung anzeigte, erhielt der Kläger von der Fluglinie B* Sauerstoff und bezahlte dafür EUR 450 Dollar (entsprach bei einem tagesaktuellen Wechselkurs am 24.11.2024 von 0,9542 umgerechnet EUR 429,39).
Der Kläger ersuchte die beklagte Partei unter Vorlage der Rechnung über 450 Dollar um Kostenerstattung. Diese Kostenerstattung wurde seitens der beklagten Partei mit Schreiben vom 4.12.2024 abgelehnt.
Die vom Kläger der beklagten Partei vorgelegte Rechnung weist u.a. den Namen des Klägers, das „date of issue 24.Nov24“ und den Betrag von „USD 450,--“ auf, eine Versicherungsnummer, eine Wohnadresse, Angaben über die ärztliche Leistung, eine Diagnose/ Therapie, ein Name und Fachgebiet des behandelnden Arztes bzw Leistungserbringers ist der Rechnung nicht zu entnehmen.
Der Kläger ersuchte daraufhin die beklagte Partei um Bescheidausstellung.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren relevant, dass die Kosten einer Krankenbehandlung von der Versichertengemeinschaft nur dann getragen würden, wenn ein gesellschaftlicher Konsens über ihre Notwendigkeit bestehe. Die Krankenbehandlung müsse gemäß § 133 Abs 2 ASVG zwar ausreichend und zweckmäßig sein, dürfe jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Eine weltweite Kostenerstattung von einem mobilen Sauerstoffkonzentrator im Zuge einer privaten Reise übersteige jedenfalls das Maß des Notwendigen und sei keinesfalls von der Versichertengemeinschaft zu tragen.
§§ 46 ff der Krankenordnung der Österreichische Gesundheitskasse regelten die Voraussetzungen für die Kostenerstattung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Wesentlicher Grundsatz für eine Kostenerstattung sei die Vorlage einer saldierten Rechnung, die sämtliche Rechnungsbestandteile iS § 37 der Krankenordnung erfüllen müsse. Zweck dieser Regelung sei die Einhaltung derselben Qualitätsvoraussetzungen und Prüfkriterien, sie müsse daher genauso für ausländische Rechnungen gelten. Da die Rechnung weder eine Versicherungsnummer, noch eine Wohnadresse, noch Angaben über die ärztliche Leistung, noch eine Diagnose/Therapie, noch ein Datum der Leistungserbringung, noch einen Namen und Fachgebiet des behandelnden Arztes bzw Leistungserbringers enthalte, komme eine Kostenerstattung auch aus diesem Grund nicht zum Tragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers . Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt der Berufung nicht stattzugeben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.) Allgemein ist voranzustellen, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch – soweit überhaupt eine gesetzmäßige Ausführung vorliegt - über weite Strecken miteinander vermengt. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041761). Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen, insofern die Ausführungen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, darf die Berufung nicht gemäß § 474 Abs 2 ZPO verworfen werden. Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768; vgl auch A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 Rz 17).
Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt die Auseinandersetzung mit den Berufungsausführungen anhand der Reihenfolge und Zuordnung zu den einzelnen Berufungsgründen wie in der Berufung gewählt.
2.) Zum Mangelhaftigkeit des Verfahrens :
2.1.) Zunächst ist der Kläger zur Zulässigkeit einer Mängelrüge auf § 44 Abs 1 ASGG zu verweisen (vgl auch Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 48 ASGG Rz 4).
2.2.) Die Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären. In der Verfahrensrüge ist nachvollziehbar auszuführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039).
Sowohl die Frage des Umfangs der Verpflichtung zur Vorlage einer Rechnung, als auch die Frage, ob die beklagte Partei eine Pflicht zur Erstattung trifft, sind Rechtsfragen. Gleiches gilt für die Frage, welchen Inhalt ein rechnungsähnlicher Beleg haben muss, um Grundlage eines Anspruchs auf Kostenerstattung zu sein und ob der vorgelegte Beleg diese Anforderungen erfüllt.
Ein Stoffsammlungsmangel liegt vor, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers bewirkt haben konnte, also die beantragte, de facto aber unterbliebene Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Erweiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (OLG Linz 6 R 100/25f mwN; RS0043049).
Die Berufungsausführungen zielen nicht auf eine Erweiterung des Sachverhaltsbilds hin, sondern auf eine abändernde Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Eine gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge liegt damit nicht vor.
3.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung :
3.1.) Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions- (§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (A. KodekaaO § 471 ZPO Rz 16). Die letztlich unsubstantiierte Behauptung des Gegenteils reicht nicht aus (vgl OLG Wien 15 R 11/24h; 7 Rs 111/23d ua).
3.2.) § 496 Abs 1 Z 3 ZPO regelt die „rechtlichen Feststellungsmängel“, also die Fälle, in denen das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat. Diese Mängel sind deshalb mit der Rechtsrüge geltend zu machen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 496 ZPO Rz 10). Ob hinreichende Tatsachenfeststellungen für die rechtliche Beurteilung vorliegen, ist mit Rechtsrüge zu klären ( Klauser/Kodek, JN–ZPO 18§ 467 ZPO E 42.1).
Sekundäre Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]; RS0043480 [T15]).
Ob die vorgelegten Belege als „zumindest rechnungsähnlich“ anzusehen sind, ist – wie bereits ausgeführt – eine Rechtsfrage. Eine Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage wurde weder aufgezeigt, noch liegt sie vor.
3.3.) Der Verweis auf § 11 Abs 6 UStG geht schon deshalb fehl, weil der Gesamtbetrag der hier gegenständlichen Rechnung EUR 400 übersteigt. Im Übrigen verlangt auch diese steuerrechtliche Vorschrift unter anderem die Angaben von Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sowie der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder der Art und des Umfangs der sonstigen Leistung. Unbekämpft steht fest, dass unter anderem Angaben über die ärztliche Leistung, eine Diagnose/Therapie sowie ein Name und Fachgebiet des behandelnden Arztes bzw Leistungserbringers der gegenständlichen Rechnung nicht zu entnehmen sind.
3.4.) Der Wortlaut der Urkunde ./B kann auch ohne entsprechende Feststellung vom Berufungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil ihre Echtheit zugestanden wurde und ihr Inhalt substantiiert unbestritten blieb (OLG Wien 9 Ra 43/25x, 2 R 97/25m uva; vgl RS0121557, RS0040083, RS0040321).
Beilage ./B weist folgenden Inhalt auf:
*TR8
ELECTRONIC MISCELLANEOUS DOCUMENT - S/STANDALONE
** NAME-A* MR
TTL NBR OF CPNS-01 DATE OF ISSUE-24NOV24 PNR-HTNPVA EXP-24NOV25
REASON FOR ISSUANCE CODE-D/FINANCIAL IMPACT
CPN A/L BRDOFF RFISC STAT
1 ET 98J USED
BASE VALUE USD 450.00
TOTAL VALUE USD 450.00
FCMI-0
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FOP- ** 450.00 APP CODE-034119
DATE OF ISSUE-24N0V24 ISSUED AT-ADDAP ADD 44T STA- 18000010
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CPN 01 OF 01
CPN A/L BRDOFF RFISC STAT QTY ¥
Dass damit die Anforderungen an eine Rechnung im dargelegten Sinn nicht erfüllt sind und auch kein „rechnungsähnlicher Beleg“ vorliegt, liegt auf der Hand. Außer einer Zahlung von USD 450 durch den Kläger ist diesem Beleg nichts zu entnehmen. In welchem Kontext die Beilagen ./C und ./D dazu stehen, ist weder den Feststellungen, noch dem ebenso unbestrittenen Inhalt dieser Urkunden zu entnehmen.
Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung wird damit in der Berufung nicht aufgezeigt.
4.) Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
6.) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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