Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* GmbH , und 2. C* A* , ebendort, beide vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei D* , wegen Unterlassung (Streitwert EUR 50.000,--) und Beseitigung (Streitwert EUR 7.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den im Ablehnungsverfahren gegen E* ergangenen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.10.2025, F* 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Im Ausgangsverfahren (G*) beantragten die klagenden Parteien zur Sicherung des Klagsanspruchs eine einstweilige Verfügung. Dem Beklagten wurden die Klage und der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Äußerung binnen 5 Tagen zugestellt, widrigenfalls seine Zustimmung angenommen werde. Eine Äußerung langte nicht ein. Am 30.5.2025 erließ der abgelehnte Richter eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Parteien gegen den Beklagten (ON 3).
Am 17.7.2025 beantragte der Beklagte Verfahrenshilfe in vollem Umfang (ON 10). Mit Schreiben vom 18.7.2025 teilte der Beklagtenvertreter H*, Rechtsanwalt in **, mit, dass die Vollmacht aufgelöst sei (ON 11).
Mit dem am 6.8.2025 bei Gericht eingelangten Schreiben erhob der Beklagte Rekurs gegen die einstweilige Verfügung (ON 16). Mit Schreiben vom selben Tag (ON 15 und 18) beantragte er die „sofortige Verfahrensaussetzung und Ablehnung der beteiligten Richter“ (in den Verfahren G* und **). Sie hätten ihre Entscheidungen ohne vorherige Zustellung an ihn als Partei getroffen, sich auf unzutreffende und veraltete Beweismittel gestützt und stünden in direkter Verbindung mit der Erstklägerin.
Der abgelehnte Richter im Verfahren G* gab in seiner Stellungnahme an (ON 17), dass keine Befangenheit vorliege. Die einstweilige Verfügung sei an jener Adresse zugestellt worden, an der auch der Auftrag zur Klagebeantwortung und zur Äußerung zur einstweiligen Verfügung zugestellt worden sei. Dass der Auftrag zur Äußerung beim Beklagten eingegangen sein muss, ergebe sich aus der sodann eingebrachten Klagebeantwortung.
Im Ablehnungsverfahren zu F* des Landesgerichts Innsbruck wurde dem Beklagten mit Beschluss vom 13.8.2025 aufgetragen, binnen drei Wochen seinen Ablehnungsantrag durch konkretere Angaben der behaupteten „direkten Verbindung“ zur Erstklägerin sowie durch Unterfertigung durch einen Anwalt zu verbessern (ON 2).
Mit Schreiben vom 3.9.2025 (ON 5) führte der Beklagte zum Verbesserungsauftrag unter anderem aus, dass er vor drei Monaten einen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe und immer noch keine Entscheidung vorliege, sodass er ohne anwaltliche Unterstützung sei. Die Gegenseite habe gemeinsam mit dem Richter diese Tatsache ausgenutzt und ihm erhebliche Schäden zugefügt. Auch dieses Schreiben war nicht von einem Anwalt unterfertigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag des Beklagten zurück, da dieser von keinem Rechtsanwalt unterschrieben sei (absolute Anwaltspflicht). Auch inhaltlich sei der Ablehnungsantrag jedoch nicht berechtigt. Der Beklagte habe die behauptete „direkte Verbindung“ des abgelehnten Richters zur Erstklägerin nicht ansatzweise dargestellt. Die einstweilige Verfügung sei gesetzeskonform erlassen worden, nachdem dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Die Zustellung sei regelrecht erfolgt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagten . Dieser trägt die eigenhändige Unterschrift des Beklagten, ist jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben.
Begründend führt der Beklagte aus, dass er Rechtsanwalt H* nie Vollmacht erteilt habe. Über seinen Antrag auf Verfahrenshilfe sei immer noch nicht entschieden worden. Das Gericht handle, als hätte der Beklagte bereits einen Anwalt. Dies verstoße gegen Art 6 EMRK. Er habe schwere finanzielle und psychische Schäden als direkte Folge des parteiischen Vorgehens des Gerichts und beteiligter Personen erlitten. Ziel sei es, ihn zu zerstören und Straftaten der Erstklägerin zu vertuschen. Er habe bereits mehrere Strafanzeigen erstattet. Der Rekurs mündet in den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren an einen unparteiischen Richter zu überweisen. Es werde gebeten, den Rekurs vorläufig zuzulassen, bis ein Rechtsanwalt beigegeben werde, bis dorthin wollen alle gerichtlichen Schriftstücke direkt an den Beklagten zugestellt werden.
Die klagenden Parteien haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Auch im Rekursverfahren besteht im hier vorliegenden Ablehnungsverfahren Anwaltspflicht (§ 520 Abs 1 ZPO), sodass an sich ein Verbesserungsverfahren durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift durchzuführen wäre. Der Formmangel des Fehlens einer (Anwalts-)Unterschrift ist jedoch dann ohne Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist. Dasselbe gilt, wenn einem Rechtsmittel auch nach Verbesserung durch Beibringung einer Anwaltsunterschrift von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein kann (vgl RS0005946 [T18]). Dies ist hier der Fall, weil vom Rekurswerber keine Argumente vorgebracht werden, die geeignet wären, inhaltlich zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu führen. Es erübrigt sich sohin, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
2. Das Erstgericht hat den Ablehnungsantrag des Beklagten aus formellenGründen zurückgewiesen, weil keine Anwaltsunterschrift beigebracht wurde. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verfahrenshilfeantrag des Beklagten im Anlassverfahren die Verbesserungsfrist zur Beibringung der Anwaltsunterschrift hinausschieben konnte oder nicht (vgl § 85 Abs 2 ZPO). Dies deshalb, weil das Erstgericht auch inhaltlich auf den Ablehnungsantrag eingegangen ist. Zutreffend hat das Erstgericht dargelegt, dass die vom Beklagten behauptete „direkte Verbindung“ zwischen dem abgelehnten Richter und der Erstklägerin in keiner Weise konkret dargestellt wurde. Auch im nunmehr vorliegenden Rekurs setzt der Beklagte dem nichts entgegen. Eine Befangenheit des abgelehnten Richters ist nicht erkennbar. Darauf, dass ihm der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht ordnungsgemäß zur Äußerung zugestellt worden sei, kommt der Beklagte im Rekurs nicht mehr zurück.
3. Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Beschluss inhaltlich zu bestätigen.
4. Für die weiteren im Rekurs gestellten Anträge (unverzüglich über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden; den Namen des ehemaligen Beklagtenvertreters aus sämtlichen Gerichtsakten zu entfernen; sämtliche Vollstreckungshandlungen auszusetzen) ist das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht nicht zuständig.
5. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist absolut unzulässig (; vgl ). Das bedeutet, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Ablehnungssache nicht angerufen werden kann und das Oberlandesgericht als Rekursgericht in letzter Instanz entscheidet.
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