Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz) sowie die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. B* ua, Versicherungsangestellte in **, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. März 2025, GZ **-40, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der Revisionsrekurs ist nicht nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig .
begründung:
Mit Bescheid vom 22. Februar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 6. Dezember 2023 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente wegen der Folgen der Dienstbeschädigung während der Zeit des Präsenzdienstes vom 1. Oktober 1961 bis 30. Juni 1962 mit der wesentlichen Begründung ab, dass im Zustand der Folgen der Dienstbeschädigung keine wesentliche Änderung eingetreten sei.
Der Kläger begehrt von der Beklagten sinngemäß eine Entschädigung von EUR 100,00 monatlich rückwirkend ab 1962 im Hinblick auf bei ihm bestehende Ohrgeräusche seit seinem Präsenzdienst.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und ergänzt, dass infolge eines Vergleiches zu ** des Landesgerichts Klagenfurt die bestehende Hörverminderung des linken Ohres als Folge einer Dienstbeschädigung während der Zeit des Präsenzdienstes anerkannt worden sei. Weiters sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 15 % festgestellt worden.
Die ursprünglich für den Kläger bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie zur Unterfertigung von Verträgen wurde mit Beschluss vom 21. November 2024, P 24/23b-51 des Bezirksgerichtes Bad Eisenkappel, beendet (ON 31).
Nach Einholung eines Hals-Nasen-Ohrenfachärztlichen Gutachtens fand am 25. Februar 2025 eine Tagsatzung statt. Im Protokoll (ON 37) ist festgehalten, dass der Akteninhalt samt Vorakt und Gutachten mit dem Kläger ausführlich erörtert wurde. Dieser gab informativ befragt an, er könne nicht fernsehen oder Radio hören, weil er so schlecht verstehe. Er habe nur mit dem linken Ohr Probleme; rechts sei es einwandfrei. Weiters führte er an, dass er, abgesehen vom Befund aus 2020, keine neueren Befunde habe. Er habe ein Rauschen im linken Ohr; dieses höre und spüre nur er. Danach wurde die Sach- und Rechtslage mit dem Kläger noch einmal erörtert. Er gab dazu an, dass beides „ein Nullsummenspiel“ sei und bei beidem nichts herauskäme. Weiters wurde ihm im Hinblick auf die drohende Klagsabweisung eine Rechtsbelehrung insbesondere im Hinblick auf die mit einer urteilsmäßigen Erledigung verbundene Sperrfrist erteilt. Daraufhin erklärte der Kläger, dass die Klage zurückgezogen wird.
Das Erstgericht nahm sodann die Klagsrückziehung zur Kenntnis.
Am 28. Februar 2025 brachte der Kläger eine „Beschwerde“ ein (ON 38), in der er ausführt, er verlange Schadensersatz von EUR 100,00 pro Monat rückwirkend ab 1962; damit wäre der Fall erledigt. Es sei niederschmetternd gewesen, was er bei der Verhandlung erlebt habe. Er habe das Gefühl, das Gericht würde ihm nicht glauben. Der Gutachter Dr. C* solle das, was die Richterin erwähnt habe, zurücknehmen, sonst könne sein, dass er ihn mit Zeugen klage. Schließlich nahm er noch Bezug auf ein weiteres Verfahren, das er offensichtlich vor dem Landesgericht Klagenfurt geführt hat. Abschließend hielt er fest, die Richterin könne das Urteil zurücknehmen bzw. löschen. Er wisse, dass das Landesgericht oder Sozialgericht auf sein Schreiben nicht reagieren werde.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. März 2025 wies das Erstgericht die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Klägers mit der Begründung zurück, dass der Kläger die Klage nach entsprechender Belehrung zurückgezogen habe, weshalb das Verfahren beendet sei. Die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe sei somit unzulässig.
Gegen diesen Beschluss erhebt der unvertretene Kläger (ergänzt im Protokoll vom 17. März 2025) Rekurs und führt darin aus, er sei nicht damit einverstanden, dass er in der Angelegenheit keine Zahlung der AUVA erhalte. Er habe Probleme mit seinem Ohr, höre schlecht und sei mit dem Gutachten nicht einverstanden. Er möchte, dass der Akt an das Oberlandesgericht Graz gehe und dieses das Verfahren überprüfe.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Kläger in der Tagsatzung vom 25. Februar 2025 die Klage zurückgezogen hat. Mit der Erklärung tritt grundsätzlich die Wirksamkeit der Klagerücknahme ipso iure ein ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 237-238 Rz 7). Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf es dazu auch keiner Zustimmung des Versicherungsträgers. Gemäß der auch hier anzuwendenden Bestimmung des § 237 Abs 3 ZPO gilt die Klage als „nicht eingebracht“, womit der Prozess beendet ist ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 237-238 Rz 8).
Diese Klagszurückziehung nahm das Erstgericht noch in der Tagsatzung zur Kenntnis, worin ein – deklarativer – Beschluss zu sehen ist ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 237-238 Rz 7).
Die als Rekurs zu wertende Eingabe des Klägers erweist sich als unzulässig .
Im Rekursverfahren in Sozialrechtssachen besteht grundsätzlich nach § 40 Abs 1 ASGG i.V.m. § 520 Abs 1 ZPO, 2 Abs 1 ASGG eine Vertretungspflicht dergestalt, dass sich die Parteien durch Rechtsanwälte oder die dort genannten, zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierten Personen vertreten lassen müssen. Lediglich vor den Gerichten erster Instanz müssen sich die Parteien nicht vertreten lassen (§ 39 Abs 3 ASGG). Eine Ausnahme bestünde nur in Verfahrenshilfeangelegenheiten (§ 72 Abs 3 ZPO) und in weiteren hier nicht in Betracht kommenden Fällen. Auch wenn in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Bestimmungen über protokollarisches Anbringen (§ 434 ZPO) anzuwenden sind (§ 39 Abs 2 Z 2 ASGG), sind Rekurse seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder qualifizierten Vertreters zu versehen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 520 Rz 2).
Klarzustellen ist, dass im vorliegenden Fall kein (ohnedies unzulässiger) Protokollarrekurs vorliegt, sondern der Kläger am 17. März 2025 lediglich zu seiner Eingabe befragt wurde.
Dem vom Kläger erhobenen Rekurs haftet daher ein Formmangel an, der die geschäftsordnungsgemäße Behandlung an sich hindert und zu verbessern wäre (RS0036429 [T2]). Allerdings würde es sich dabei um einen unnötigen Formalismus handeln, weil dem Rechtsmittel von vorneherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein kann (9 Ob 72/13y; RS0005946 [T18]; Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 §§ 84-85 Rz 3c).
Zum einen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren durch die Klagerücknahme beendet ist; zum anderen lässt sich ein schlüssiges, mittels Rekurs durchsetzbares Begehren im Zusammenhang mit der vom Erstgericht zurückgewiesenen Eingabe, in der der Kläger sinngemäß von der Beklagten Entschädigungszahlungen von 100 Euro ab 1962 verlangt, nicht ableiten. Insofern war daher von einem Verbesserungsversuch Abstand zu nehmen.
Daraus folgt, dass der Rekurs des Klägers zurückzuweisen war.
Gründe für die Zulassung eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof liegen nicht vor.
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