JudikaturOLG Linz

3R23/25k – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, **straße **, **, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, über den als Rekurs zu behandelnden „Einspruch“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 13. Februar 2025, Nc1*-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 30. Dezember 2024, Nc2*-4, wies das Landesgericht Steyr einen unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten und von diesem mit Beschluss vom 19. November 2024, 1 Ob 154/24i-2, in sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs 1 JN dem Erstgericht überwiesenen Verfahrenshilfeantrag vom 17. Oktober 2024 wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig zurück.

Die unter Bezugnahme auf die Aktenzahl 1 Ob 154/24i unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte und von diesem dem Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelte Eingabe des Antragstellers vom 9. Jänner 2025 wurde vom Erstgericht als Rekurs gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2024 dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2025, 4 R 14/25v, stellte das OLG Linz als Rekursgericht den Akt an das Erstgericht ohne weitere Erledigung zurück, weil kein Rekurs vorliege. Selbst wenn man die Eingabe vom 9. Jänner 2025 als Rekurs werten wolle, wäre dieser verspätet. Der Beschluss vom 30. Jänner 2024 (gemeint: vom 30. Dezember 2024) wurde dem Antragsteller am 7. Jänner 2025 zugestellt. Ein allfälliger Rekurs wäre gemäß § 520 Abs 1 ZPO beim Erstgericht einzubringen gewesen, sodass die Zeit der Übersendung vom in diesem Sinn unzuständigen Obersten Gerichtshof zum Erstgericht nach ständiger Rechtsprechung in die 14-tägige Rechtsmittelfrist des § 521 Abs 1 ZPO einzurechnen wäre (unter Hinweis auf RS0041584). Da die Eingabe beim Erstgericht allerdings erst am 24. Jänner 2025 eingelangt sei, sei die Rekursfrist bereits abgelaufen gewesen.

In der Folge legte das Erstgericht dieselbe Eingabe des Antragstellers (vom 9. Jänner 2025) dem Senat des Landesgerichtes Steyr nach § 23 JN zur allfälligen Entscheidung über den Antrag vom 9. Jänner 2025, „mein Ansuchen auf Verfahrenshilfe einem neutralen Gericht zu übergeben“, zur Entscheidung vor, weil dieser Antrag als Befangenheitsanzeige gegen den erkennenden Richter bzw das gesamte Landesgericht Steyr gewertet werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichtes Steyr aus, dass der Akt dem Erstgericht ohne Entscheidung zurückgestellt werde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Ablehnungsantrag gar nicht vorliege. Der Antragsteller halte in seiner Eingabe fest, dass das LG Steyr und die StA Steyr im gleichen Gebäude seien, „da kenne jeder jeden und keiner wolle gegen den anderen vorgehen“. Der Antragsteller bitte den OGH als Vertreter der Republik Österreich sein Ansuchen auf Verfahrenshilfe einem neutralen Gericht zu übergeben.

Das bloße Ersuchen um Übergabe der Verfahrenshilfesache an ein neutrales Gericht stelle jedoch keinen Ablehnungsantrag gegen den Erstrichter bzw das gesamte Landesgericht Steyr dar. Überdies sei eine Ablehnung - wie hier - nach Rechtskraft der Sachentscheidung ausgeschlossen (unter Hinweis auf RS0046032), weshalb der Akt dem Erstgericht ohne Sachentscheidung zurückzustellen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich ein als Rekurs zu behandelnder „Einspruch“ des Antragstellers vom 19. Februar 2025.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rekurs ist zwar zulässig (vgl RS0106917; 4 Ob 306/00d, 3 Ob 136/18y u.a.), aber nicht berechtigt.

Der Antragsteller geht in seinem Rechtsmittel nicht auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Entscheidungsgründe ein. Vielmehr wiederholt er - trotz rechtskräftig entschiedener Verfahrenshilfesache - sein Anliegen, „nochmal das Ganze positiv zu entscheiden“ und ihm „eine Verfahrenshilfe zu genehmigen und es einem neutralen Gericht zu übergeben“. Neben dem Pauschalvorwurf, vom LG Steyr und der StA Steyr sei keine Gerechtigkeit zu erwarten und ein Fehlverhalten auch der B* Bank werde nicht untersucht, enthält der Rekurs keinerlei Vorbringen dazu, dass es sich bei seiner Eingabe vom 17. Oktober 2024 tatsächlich um einen Ablehnungsantrag gehandelt habe. Tatsächlich ist dieser Eingabe des Antragstellers auch kein Ablehnungsantrag zu entnehmen. Vielmehr ersuchte er den Obersten Gerichtshof (der sich mit der Sache bereits beschäftigt hatte) nochmals „im Sinne des Rechtsstaats“, seinen Antrag auf Verfahrenshilfe zu bewilligen und so den Fall zu bearbeiten.

Der angefochtene Beschluss, mit dem der Akt dem Erstgericht ohne Entscheidung zurückgestellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden, weil tatsächlich kein Ablehnungsantrag vorlag.

Damit war dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig, was sich aus § 24 Abs 2 JN ergibt.

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