Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Walter und Ing. Mag. Michael Burger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen EUR 662,03 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 2.9.2025, **-11, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei ihre mit EUR 440,59 (darin enthalten EUR 73,43 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger war bei der Beklagten von 12.8.2024 bis 28.2.2025 als Lagermitarbeiter mit einem Stundenlohn von zuletzt EUR 13,09 brutto für 30 Wochenstunden beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch einvernehmliche Auflösung am 28.2.2025, weil der Kläger vom Beschäftigerbetrieb C* AG übernommen wurde.
Vor diesem Dienstverhältnis war der Kläger bereits vom 6.11.2023 bis 5.1.2024 bei der Beklagten beschäftigt. Er wurde im Rahmen beider Arbeitsverhältnisse ausschließlich an die C* AG, **, überlassen. Dort war er im Bereich Frischdienst tätig. Seine Aufgabe war die Kommissionierung von Obst und Gemüse sowie Wurst-, Käse-und Molkereiprodukten.
Dabei erhält der Kläger einen Kommissionierungsauftrag auf ein mobiles Gerät, weiters wird für die Kommissionierung ein Rollbehälter benötigt. Die zu kommissionierende Ware wird mit dem mobilen Gerät eingescannt, auf den Rollbehälter geladen und auf dem Rollbehälter durch die Gänge transportiert.
Der Rollbehälter hat vier bewegliche Rollen mit einer Transportfläche, welche auf zwei Seiten durch ein etwa 2 m hohes Gestänge begrenzt ist, damit die transportierte Ware nicht wegrutschen und der Rollbehälter geschoben werden kann. Er hat weder eine Lenkvorrichtung noch Bremsen, und dient ausschließlich zur Beförderung von Waren.
Am ersten Arbeitstag werden die neuen Mitarbeiter vom Schichtleiter in die sichere Handhabung des Rollcontainers eingewiesen. Einmal jährlich findet im Lager des Beschäftigerunternehmens eine wiederkehrende Sicherheitsunterweisung statt, welche seit drei Jahren von Mag. D* durchgeführt wird. Diese zeigt dabei unter anderem anhand eines Rollbehälters vor, wie dieser zu verwenden ist, und dass dieser zu schieben und nicht zu ziehen ist. Weiters weist sie die Mitarbeiter darauf hin, dass kein Mitarbeiter versuchen soll, den Rollbehälter aufzufangen, wenn er umfallen sollte, und zeigt Fotos von beschädigten Rollbehältern vor, welche aussortiert und nicht mehr verwendet werden sollen.
Im Lager des Beschäftigerunternehmens C* ist es nicht üblich, dass die Mitarbeiter die Rollcontainer als Fortbewegungsmittel benützen, indem sie sich auf die Transportfläche stellen. Den Mitarbeitern im Lager von C* ist bekannt, dass es verboten ist, Rollcontainer als Fortbewegungsmittel zu verwenden.
Der Kläger erhielt keine Einweisung durch den Schicht-oder Lagerleiter, sondern wurde bereits 2023 von seinem Bruder eingeschult, der damals bei C* beschäftigt war. An der jährlichen Sicherheitsunterweisung nahm der Kläger nicht teil, weil er zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand war. Ihm war bekannt und bewusst, dass der Rollbehälter nur für den Warentransport verwendet werden sollte und dass eine Verwendung als Fortbewegungsmittel verboten war, weil ihm andere Mitarbeiter dies gesagt hatten.
Am 12.12.2024 hatte der Kläger Kisten mit unterschiedlichem Obst und Gemüse einzusammeln. Er wollte schneller kommissionieren, um eine höhere Leistungsprämie zu erhalten. Dazu nahm er einen leeren Rollbehälter und wollte schnell wieder neue Ware holen. Er hielt sich links und rechts am Gestänge des Rollbehälters an und stellte sich skateboardmäßig mit dem rechten Fuß auf den Rollcontainer. Er nahm Anlauf und tauchte mit dem linken Fuß an. Als plötzlich eine Rolle blockierte, konnte der Kläger den Rollcontainer nicht mehr abbremsen und fuhr gegen eine Palette. Dadurch erlitt er eine Gehirnerschütterung und war vom 12. bis 19.12.2024 arbeitsunfähig.
Der Kläger begehrte für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung von EUR 567,45 sowie Sonderzahlung zur Entgeltfortzahlung von EUR 94,58, insgesamt sohin EUR 662,03. Er habe sich am Tag des Unfalls wie im Betrieb allgemein üblich mit dem leeren Rollbehälter fortbewegt, um die Arbeit zügiger zu verrichten. Es bestehe ein leistungsbezogenes Prämiensystem, das schnelle Arbeitsausführung belohne. Ihm sei kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Sein Verhalten sei im Betrieb der Beklagten weit verbreitet und allgemein akzeptiert gewesen, zahlreiche Mitarbeiter benützten regelmäßig Rollbehälter als Fortbewegungsmittel. Davon habe die Beklagte Kenntnis gehabt, ein Einschreiten ihrerseits sei trotzdem unterblieben.
Die Beklagte bestritt und brachte vor, der Kläger habe den Arbeitsunfall in grob fahrlässiger Weise verursacht. Das Verhalten des Klägers sei in ihrem Betrieb ebenso wenig weit verbreitet und allgemein akzeptiert gewesen wie im Beschäftigerbetrieb. Weder ihre Mitarbeiter noch Mitarbeiter des Beschäftigerunternehmens hätten regelmäßig Rollbehälter als Fortbewegungsmittel verwendet. Mangels Lenk-oder Bremsvorrichtung sei auch unabhängig von einer Unterweisung für jedermann ersichtlich, dass diese Rollcontainer ausschließlich für den Warentransport zu verwenden seien.
Die Höhe der klagsgegenständlichen Ansprüche mit EUR 662,03 wurde von der Beklagten außer Streit gestellt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs auszugsweise und zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt fest, darüber hinaus wird auf die Feststellungen auf Seiten 4-5 des Urteils verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Schluss, ein Arbeitnehmer behalte seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er nach Dienstantritt durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert sei, ohne die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt zu haben. Grobe Fahrlässigkeit erfordere einen objektiv besonders schweren Sorgfaltsverstoß, der auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen sei.
Dem Kläger sei bekannt und bewusst gewesen, dass der Rollcontainer nur für den Warentransport verwendet werden dürfe und dass dessen Verwendung als Fortbewegungsmittel verboten sei. Es dürfe außerdem als allgemein bekannt angesehen werden, dass die Fahrt mit einem Rollcontainer ohne Lenk-und Bremsvorrichtung höchst unfallgeneigt und schadensträchtig sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich durch eine solche Verwendung ein Unfall ereigne. Dem Kläger sei die Unzulässigkeit und Gefahrengeneigtheit seines Verhaltens bekannt gewesen, dies sei auch für jedermann erkennbar gewesen. Sein Verhalten stelle daher zweifelsohne grobe Fahrlässigkeit dar. Da er den Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, bestehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die dadurch verursachten Krankenstandstage.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Beweisrüge
1. Der Berufungswerber bekämpft folgende Feststellung:
„Im Lager des Beschäftigerunternehmens C* ist es nicht üblich, dass die Mitarbeiter die Rollcontainer als Fortbewegungsmittel benützen, indem sie sich auf die Transportfläche stellen.“
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„Im Lager des Beschäftigerunternehmens C* ist es üblich, dass die Mitarbeiter die Rollcontainer täglich als Fortbewegungsmittel benützen, indem sie sich auf die Transportfläche stellen.“
Das Erstgericht stütze die bekämpfte Feststellung auf die Aussagen der Zeugen D* und E* und habe die diesbezüglichen Angaben des Klägers ohne inhaltliche Begründung als Schutzbehauptung qualifiziert. Dies sei unzutreffend, zumal dieser nachteilige Umstände offen zugegeben habe und seine wahrheitsgemäße und selbstbelastende Schilderung die Annahme einer Schutzbehauptung widerlege. Verbotene, aber praktizierte Verhaltensweisen würden nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise nicht in Gegenwart von Vorgesetzten ausgeübt. Dass diese ein solches Verhalten nicht beobachtet hätten, sei daher sogar zu erwarten. Die Angaben des Klägers zur betrieblichen Übung seien detailreich und widerspruchsfrei.
Aus der begehrten Ersatzfeststellung ergebe sich, dass dem Kläger kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Aufgrund des regelmäßig praktizierten Verhaltens mehrerer Mitarbeiter und des bisherigen Nichteintretens von Unfällen habe er nicht von einer hohen Schadenswahrscheinlichkeit ausgehen können.
1.1.Gemäß § 272 ZPO ist der Richter/Senat bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter/Senat die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen (vgl Rechberger/Koller in Klicka/Koller ZPO 6, § 272 ZPO Rz 1).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (stRsp, RS0043175 [T1]). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, ist daher für sich nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
Um eine Beweis-und Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Berufungswerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Tatsachenfeststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40; A. Kodek in Klicka/Koller ZPO 6, § 471 ZPO Rz 15; RS0041835).
1.2. Abgesehen davon, dass die Beweisrüge nicht darlegt, warum die - ihrer Ansicht nach glaubhafte - Aussage des Klägers die Angaben der - vom Erstgericht als glaubhaft eingestuften - Zeugen widerlegen sollte, ist für den Berufungswerber auch inhaltlich nichts zu gewinnen:
Die als Juristin im Beschäftigerbetrieb tätige Zeugin Mag. D* schilderte ihre eigene Wahrnehmung, wonach sie selbst im Lager sehr viel unterwegs sei - auch inkognito - und bezüglich der Verwendung von Rollwagen als Fortbewegungsmittel nie etwas beobachtet habe. Zudem erklärte sie, auch die mit ihr zusammenarbeitenden Sicherheitsvertrauenspersonen hätten ihr diesbezüglich nie etwas berichtet (Seite 2f in ON 10.4). Der Zeuge E*, nunmehr Kundenbetreuer und Prokurist der Beklagten, sagte aus, er sei zuvor zwei Jahrzehnte bei C* beschäftigt und unter anderem im Lager tätig gewesen. Auch zu seiner Zeit seien die Rollbehälter von den Mitarbeitern nicht als Fortbewegungsmittel verwendet worden (Seite 6f in ON 10.4).
Dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf die übereinstimmenden und als glaubhaft erachteten, auf unmittelbarer Wahrnehmung beruhenden Angaben dieser beiden Zeugen stützte, die ihre Aussage im Gegensatz zum Kläger unter Wahrheitspflicht ablegten, ist plausibel und nachvollziehbar. Wenn es die gegenteiligen Angaben des Klägers als unglaubwürdig und reine Schutzbehauptungen qualifizierte, ist dies nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das erkennende Gericht, das sich einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen konnte, für eine von mehreren widersprüchlichen Varianten entscheidet.
Die Beweisrüge vermochte zusammengefasst keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken. Das Berufungsgericht sieht damit keinen Grund, von den vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abzugehen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge
2. Der Berufungswerber rügt die Rechtsansicht des Erstgerichts als unrichtig, wonach er den Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Ein objektiv grober Verstoß liege nicht vor, zumal der Kläger zweckorientiert gehandelt habe, um seine Arbeit insbesondere im Rahmen des Prämiensystems effizienter zu erledigen. Er habe diese Art der Nutzung des Rollbehälters über den gesamten Zeitraum seines Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig praktiziert, ohne dass es jemals zu Gefährdungen, negativen Folgen oder auch nur einer Ermahnung gekommen wäre. Die faktische Ungefährlichkeit habe sich durch die gelebte Praxis über mehrere Monate bestätigt.
Zudem sei der Unfall durch den außerordentlichen, nicht vorhersehbaren Umstand des plötzlichen Blockierens einer Rolle verursacht worden. Selbst wenn die Nutzung des Rollwagens als Fortbewegungsmittel objektiv sorgfaltswidrig gewesen wäre, fehle die subjektive Vorwerfbarkeit.
Der Kläger habe die besondere Gefährlichkeit der Fortbewegung auf dem Rollwagen nicht erkennen können, weil dieses Verhalten im Betrieb täglich als normalisierte Verhaltensweise des Arbeitsalltags und ohne Unfälle praktiziert worden sei. Es sei dadurch der Eindruck entstanden, dass dieses Verhalten zwar nicht regelkonform, aber ungefährlich sei. Er habe allenfalls leicht fahrlässig agiert.
2.1.Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes erfordert – wie für das Revisions-(§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (vgl A. KodekaaO zu § 471 ZPO Rz 16). Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T8]).
2.2. Die inhaltliche Behandlung der Rechtsrüge scheitert an deren nicht gesetzmäßigen Ausführung:
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht nicht hervor, dass der Kläger diese Art der Nutzung des Rollbehälters über den gesamten Zeitraum seines Beschäftigungsverhältnisses regelmäßig praktizierte, ohne dass es jemals zu Gefährdungen, negativen Folgen oder auch nur einer Ermahnung gekommen wäre. Auch eine tägliche Praxis der Nutzung des Rollwagens als Fortbewegungsmittel durch mehrere Kollegen des Klägers ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr steht fest, dass eine Nutzung der Rollcontainer als Fortbewegungsmittel im Beschäftigerunternehmen gerade nicht üblich ist, den Mitarbeitern im Lager das Verbot einer derartigen Benützung bekannt ist und auch dem Kläger dieses Verbot bekannt und bewusst war.
Auch dass ein möglicher Defekt des Rollwagens für den Kläger nicht vorhersehbar gewesen wäre bzw ihm die Gefährlichkeit und potentielle Schadensgeneigtheit seines Handelns - also das inhärente Risiko, dass durch den von ihm gewählten Arbeitsablauf und die von ihm gewählte, nicht bestimmungsgemäße und vorgabewidrige Nutzung des Rollwagens Schäden auftreten könnten, - nicht erkennbar gewesen wäre, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass gerade nicht feststeht, dass das Verhalten des Kläger im Betrieb nicht nur von ihm, sondern auch von mehreren Kollegen täglich praktiziert worden wäre es sich dabei um eine im Arbeitsalltag normalisierte Verhaltensweise gehandelt hätte, die über längere Zeiträume nicht zu Unfällen geführt habe.
Mit seiner Argumentation geht der Berufungswerber somit insgesamt nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus und legt nicht dar, warum und inwiefern die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unter deren Zugrundelegung unrichtig erscheinen sollte.
Auch die Rechtsrüge geht damit schon mangels gesetzmäßiger Ausführung ins Leere.
Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Ergebnis die Voraussetzung der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge zumindest hinsichtlich irgendeiner Rechtsfrage fehlt (RS0043352) und damit keine im Revisionsverfahren überprüfbare Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und diesen gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden.
Im Übrigen lag auch keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vor. Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0044262; 7 Ob 20/08d ua).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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