Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Hirschbeck und ADir. RgR Peter Csizmazia in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* e.U., Inhaber: Ing. C*, **, vertreten durch Mag. D*, Mag. E*, Wirtschaftskammer F*, **, wegen EUR 4.205,77 brutto sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 23.10.2025, **-18, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Wirtschaftskammer F* den pauschalen Aufwandersatz für das Berufungsverfahren in Höhe von EUR 705 binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Kläger war von 19.3.2018 bis 30.11.2024 bei der Beklagten als LKW-Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Arbeiter in der industriellen Herstellung von Produkten aus Papier und Karton anwendbar. Sein Tätigkeitsbereich umfasste die An-und Auslieferung von bedruckter Ware. Das genaue Ausmaß, wie lange er an welchen Tagen die Betriebsstätte des Beklagten verließ, kann nicht festgestellt werden. Daneben war er hilfsweise in der Produktion tätig, ein Fahrtenbuch musste er nicht führen.
Der Kläger erhielt kein Diätengeld ausbezahlt. Im Arbeitsvertrag war ein Gehalt von EUR 2.047,65 brutto vereinbart. Zu Diäten bzw einer zusätzlichen Zahlung für Dienstreisen war nichts vereinbart.
Mit Schreiben der Arbeiterkammer F* vom 3.10.2024 forderte der Kläger vom Beklagten wie folgt:
„… Ausgehend vom oben dargelegten Sachverhalt stehen Ihrem Dienstnehmer aufgrund der gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Bestimmungen folgende Ansprüche zu, die wir hiermit in seinem Namen geltend machen.
Forderungen:
1. Diäten für 152 Stunden die der DN außerhalb des Betriebs war im März 2024
2. Diäten für 172 Stunden die der DN außerhalb des Betriebs war im April 2024
3. Diäten für 95,5 Stunden die der DN außerhalb des Betriebs war im Mai 2024
4. Diäten für 153 Stunden die der DN außerhalb des Betriebs war im Juni 2024
5. Diäten für 175 Stunden die der DN außerhalb des Betriebs war im Juli 2024
6. Diäten für 55,5 Stunden die der DN außerhalb des Betriebs war im August 2024
7. Diäten für 9 Stunden die der DN außerhalb des Betriebs war im September 2024
…“
Ein ziffernmäßig bestimmter Betrag war nicht angeführt.
Mit weiterem Schreiben der Arbeiterkammer F* vom 27.12.2024 dehnte der Kläger seine Forderung um weitere Diäten für 119 Stunden im Oktober 2024 und für 22 Stunden im November 2024 aus, wobei auch diese ausgedehnte Forderung nicht ziffernmäßig bestimmt war.
Der Kläger begehrt Diäten/Reiseaufwandsentschädigungen für den Zeitraum März bis November 2024 von insgesamt EUR 4.205,77 netto wie aus den eingangs wiedergegebenen Feststellungen ersichtlich.
Aufgrund seiner Außendiensttätigkeit sei er täglich mehr als drei Stunden außerhalb der Betriebsstätte tätig gewesen. Ein Verfall seiner Ansprüche sei nicht eingetreten, diese seien durch die Arbeiterkammer F* rechtzeitig schriftlich geltend gemacht worden. Der Aufwandsersatz sei nicht durch das vereinbarte Entgelt abgegolten.
Ohne Hinweis des Dienstgebers auf eine „Überzahlung“ sei die Berufung auf die Verfallsfrist sittenwidrig. Ein Verfall könne nur zu laufen beginnen, wenn sich der Dienstnehmer eines bestehenden, nicht bezahlten Anspruchs bewusst sei. Dies sei der Sinn der Vereinbarung gemäß § 5 Zusatz-KV: Dem Dienstnehmer solle klar sein, dass mit einer Überzahlung auch der Aufwandersatz abgegolten sei. Mangels eines Hinweises im Dienstvertrag sei die reguläre sechsmonatige Verfallsfrist des Rahmenkollektivvertrags anwendbar. Ein Verfall könne auch nicht eingetreten sein, weil gemäß § 5 Abs 5 des Zusatz-KV bisher im Lohn berücksichtigte Aufwandsentschädigungen herauszurechnen und getrennt anzuführen seien. Dies sei nicht erfolgt.
Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ansprüche des Klägers seien verfallen, zumal die Dienstreisen bereits länger als zwei Monate zurücklägen. Der Kläger habe nie ordnungsgemäß Rechnung gelegt, weshalb Verfall eingetreten sei. Es bestehe kein Anspruch auf Taggeld, weil der Aufwandersatz des Klägers durch die vereinbarte Überzahlung über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn abgegolten sei. Mehrere Dienstreisen seien getrennt voneinander zu beurteilen. Die Dienstreisen des Klägers hätten jeweils kürzer als drei Stunden gedauert.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest.
Der unstrittig anzuwendende Zusatzkollektivvertrag über Reiseaufwandsentschädigung, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der industriellen Hersteller von Produkten aus Papier und Karton in Österreich einerseits und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits, in der Folge Zusatz-KV, enthält auszugsweise folgende Regelungen:
„… § 2 Dienstreise
(1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte über Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort verlässt, um in einem oder mehreren Orten Aufträge seines Dienstgebers auszuführen.
(2) Dienstort im Sinne dieser Bestimmung ist das Gemeindegebiet des Ortes, in dem die ständige Arbeitsstätte des Angestellten liegt. …
Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerdem in allen Fällen ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 20 km, gerechnet von der Betriebsstätte als Mittelpunkt.
§ 3 Reiseaufwandsentschädigung
(1) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Reiseaufwandsentschädigung. Sie besteht aus dem Taggeld und dem Nachtgeld.
…
(2) Dauert eine Dienstreise weniger als 24 Stunden, so gebührt bei einer Abwesenheit von mehr als drei Stunden pro voller Stunde der Dienstreise ein Zwölftel des Taggeldes, maximal jedoch das volle Taggeld. Für Dienstreisen bis zu drei Stunden Dauer gebührt kein Taggeld.
…
§ 5 Sondervereinbarungen; Betriebsvereinbarungen, Günstigkeitsklausel; Anrechnung; Auslandsreisen; Verfallsklausel
(1) Die Bestimmungen des § 3 dieses Zusatzkollektivvertrages gelten nicht für Angestellte, die auf Grund ihres Dienstvertrages oder ihrer Dienstverwendung regelmäßig zu reisen haben … und mit denen eine andere Vereinbarung über den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw. wird oder bei denen Aufwandsersatz im Entgelt, Pauschale oder Provision inbegriffen sind.
…
(6) Ansprüche aus diesem Zusatzkollektivvertrag müssen spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Verfall durch Rechnungslegung beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. …“
Rechtlich kam das Erstgericht zum Schluss, als LKW-Fahrer sei der Kläger aufgrund seines Dienstvertrags zu regelmäßigen Reisen verpflichtet gewesen. Er habe jedoch während des gesamten Dienstverhältnisses keine Diäten ausbezahlt erhalten, eine diesbezügliche Vereinbarung sei nicht getroffen worden. § 5 Abs 1 Zusatz-KV sei auf den Kläger mangels Vereinbarung betreffend Aufwandsersatz und mangels Abgeltung des Aufwandsersatzes mit dem Entgelt oder Pauschale nicht anwendbar, weshalb die zu beurteilenden Ansprüche unter die Regelung des § 3 Zusatz-KV fielen. Die Verfallsfrist des § 5 Abs 6 Zusatz-KV gelte auch für Ansprüche nach § 3 Zusatz-KV.
Eine ordentliche Rechnungslegung erfordere alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichten. Die beiden Forderungsschreiben der Arbeiterkammer F* erfüllten diese Kriterien nicht, zumal diesen weder zu entnehmen sei, welche ziffernmäßig bestimmte Forderung geltend gemacht werde, noch für welche Tage Diäten begehrt würden, an welchen Tagen Dienstreisen in welcher Dauer erfolgt seien und wie sich die angeführten Stunden errechneten. Mangels Nachvollziehbarkeit bzw Überprüfbarkeit liege keine ordnungsgemäße Rechnungslegung vor, die geltend gemachten Dienstreisen lägen mehr als zwei Monate zurück. Es sei daher Verfall eingetreten.
Ein bewusst rechtsmissbräuchliches, auf eine Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche des Klägers abzielendes Verhalten des Beklagten liege nicht vor, zumal dem Beklagten bei - vor Inkrafttreten des Zusatz-KV erfolgtem - Abschluss des Dienstvertrags die Notwendigkeit einer Vereinbarung über Aufwandsersatz zwecks Ausschlusses des § 3 Zusatz-KV - wie nunmehr in § 5 Abs 1 vorgesehen - nicht erkennbar gewesen sei. Zudem habe die Vereinbarung dem Kläger die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigung nach dem festgestellten Inhalt jedenfalls nicht erschwert. Das Vorbringen, wonach eine Sittenwidrigkeit im unterlassenen Hinweis auf eine Überzahlung liege, sei daher haltlos, in der Berufung auf die Verfallsfrist des Zusatz-KV per se könne eine Sittenwidrigkeit nicht liegen. Mangels festgestellter Vereinbarung einer Aufwandsentschädigung sei deren Herausrechnen und getrenntes Anführen weder möglich noch notwendig gewesen. Auch darin sei keine Sittenwidrigkeit erkennbar.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorweg ist auszuführen:
Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichts. Der Rechtsmittelwerber muss dabei von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen und darlegen, warum falsche rechtliche Schlüsse gezogen wurden. Die gesetzmäßige Ausführung dieses Rechtsmittelgrundes fordert – wie für das Revisions-(§ 506 Abs 2 ZPO) und das Rekursverfahren (§ 520 Abs 2 ZPO) ausdrücklich angeordnet – die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (vgl A. Kodek in Klicka/Koller[Hrsg], Kommentar zur ZPO 6 [2025]§ 471 ZPO Rz 16). Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T8]).
1. Zunächst führt der Berufungswerber aus, nach ständiger Rechtsprechung sei zur Vermeidung des Verfalls eine zwingende tageweise und/oder ziffernmäßige Geltendmachung von Ansprüchen nicht notwendig. Entscheidend sei die ausreichende Konkretisierung der Ansprüche ihrer Art nach. Die Interventionsschreiben der Arbeiterkammer F* würden diese Vorgaben erfüllen. Mit diesen Schreiben sei dem Beklagten hinreichend erkennbar gewesen, welche Ansprüche der Kläger für welchen Zeitraum geltend mache.
1.1. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die genannte Judikatur jeweils zu Verfallsklauseln erging, welche lediglich die Geltendmachungdiverser arbeitsrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber, und zwar maximal in schriftlicher Form, verlangen (vgl RS0034441; insbesondere 9 ObA 99/04f, wo Ansprüche auf Kündigungsentschädigung, anteilige Sonderzahlungen, Motorradstundenzulage und Urlaubsentschädigung strittig waren und nach dem Kollektivvertrag die schriftliche Geltendmachung zur Verhinderung des Verfalls erforderlich war).
1.2. Die zu beurteilende kollektivvertragliche Regelung betrifft jedoch abweichend davon Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigung, und verlangt ausdrücklich deren Geltendmachung durch Rechnungslegung. Angesichts dieses klaren Erfordernisses zur Verhinderung des Verfalls kann eine Konkretisierung der Ansprüche ihrer Art nach im Sinne der zitierten Judikatur nicht ausreichen. Eine ordentliche Rechnungslegung setzt nämlich, wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, voraus, dass diese detailliert und nachvollziehbar ist und alle Angaben zu deren Überprüfung enthält (vgl RS0035036; vgl RS0022017).
Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass die festgestellten Forderungsschreiben den genannten Voraussetzungen einer Rechnungslegung nicht gerecht werden. Diesen ist abgesehen von einem konkreten Rechnungsbetrag nicht einmal zu entnehmen, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Ausmaß durchgeführte Dienstreisen zur Abrechnung gelangen sollen. Die Aufzählung von Dienstreisen in Gesamtstunden pro Monat ermöglicht im Hinblick auf die - zum besseren Verständnis oben wiedergegebene - kollektivvertragliche Definition der Dienstreise und der Erfordernisse für einen Anspruch auf Reisekostenentschädigung keineswegs eine Beurteilung und Überprüfung, ob und in welchem Ausmaß Ansprüche zustehen.
2.Der Berufungswerber stützt sich weiters auf eine Verfallshemmung gemäß § 26 Abs 9 AZG aufgrund des Fehlens konkreter Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Beklagten. Der Beklagte wäre nach der genannten Bestimmung verpflichtet gewesen, die täglichen Arbeitszeiten und darin liegende auswärtige Fahrten in der Zeiterfassung zu registrieren und zu dokumentieren. Der Kläger sei nicht befugt gewesen, die Lage seiner Arbeitszeit und den Arbeitsort frei zu bestimmen, was konkrete Arbeitszeitaufzeichnungen beinhaltend konkrete Außentermine, Auslieferungen usw durch den Dienstgeber bedingen würde. Somit sei von einer Verfallshemmung auszugehen.
2.1.Gemäß § 26 Abs 1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Grundsätzlich ist die Aufzeichnung der Arbeitsstunden pro Tag und Woche, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei unter anderem um Reisezeiten handelt, sowie deren zeitlicher Lage notwendig (vgl Pfeil in Auer-Mayer/Felten/Pfeil,AZG5 § 26 Rz 3; Pfeil in Neumayr/Reissner,ZellKomm4 § 29 AZG Rz 3). Dabei ist die Uhrzeit des Beginns und des Endes festzuhalten ( Heilegger in Gasteiger/Heilegger/Klein, Arbeitszeitgesetz7 § 26 AZG Rz 1).
2.1.1.Aufzeichnungen zu durchgeführten Dienstreisen bzw Abwesenheiten von der Betriebsstätte sind entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht von § 26 Abs 1 AZG umfasst. Für die geltend gemachten Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigung wäre somit aus der Erfüllung dieser Aufzeichnungspflicht für den Berufungswerber nichts gewonnen.
2.2.Darüber hinaus werden Verfallsfristen gemäß § 26 Abs 9 AZG gehemmt, solange dem Arbeitnehmer die Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Abs 8 verwehrt wird (Z 1), oder wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist (Z 2).
2.2.1.Zur Beurteilung der Ansprüche auf Reiseaufwandsentschädigung ist nicht die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit erforderlich, sondern die Feststellung der Abwesenheiten des Berufungswerbers vom Dienstort und deren jeweilige Dauer. Aus dem Nichtvorhandensein von Aufzeichnungen über die vom Kläger durchgeführten Fahrten nach Zeit und Ort kann jedoch schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 9 AZG keine Hemmung der Verfallsfrist folgen, weil diese die Unzumutbarkeit der Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit voraussetzt. Eine solche behauptete der Berufungswerber aber ebenso wenig, wie das Verwehren der Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen durch den Beklagten.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage vermag die Rechtsrüge damit nicht aufzuzeigen.
3. Die Rechtsrüge führt weiters aus, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sei die Berufung auf den Verfall rechtsmissbräuchlich/sittenwidrig.
Der Beklagte habe eine unzulässige und intransparente Pauschalentgeltvereinbarung geschlossen. Der Grundlohn werde nicht betragsmäßig ausgewiesen, nicht nachvollziehbar seien die im vereinbarten Entgelt enthaltenen Entgeltbestandteile und deren Höhe. Im Dienstvertrag sei eine Überzahlung nicht erwähnt bzw nicht vereinbart, dass damit die Diäten abgegolten wären. Zu einer derartigen (für den Verfall als Voraussetzung zu sehenden) Vereinbarung zwischen den Parteien sei es damit nicht gekommen. Überdies wäre gemäß § 5 Abs 2 lit a Zusatz-KV die Höhe der Reiseaufwandsentschädigung zu vereinbaren gewesen. Eine Verfallsfrist komme nicht zur Anwendung, wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer im Dienstvertrag keinerlei Hinweis auf eine „Überzahlung“ gebe bzw die Aufwandsentschädigung lediglich als „inkludiert“ betrachte. Dem Beklagten sei somit ein bewusstes rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen, das von der Absicht getragen gewesen sei, die Anspruchsdurchsetzung durch den Arbeitnehmer zu verhindern oder zumindest ernsthaft zu erschweren.
3.1. Dem Berufungsgericht ist die Relevanz dieser Ausführungen nicht erkennbar: Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach im Arbeitsvertrag keine Vereinbarung zu Diäten bzw einer zusätzlichen Zahlung für Dienstreisen vorlag und der Kläger kein Diätengeld ausbezahlt erhielt, kam das Erstgericht rechtlich zum Schluss, dass § 5 Abs 1 Zusatz-KV nicht anwendbar sei, die Ansprüche des Klägers unter die Regelung des § 3 Zusatz-KV fielen, die Verfallsklausel des § 5 Abs 6 Zusatz-KV auch auf diese Bestimmung anwendbar sei, die Reiseaufwandsentschädigung unabhängig von einer behaupteten Sittenwidrigkeit nach § 3 Zusatz-KV zustehen würde und die wegen des Fehlens eines Hinweises auf eine Überzahlung behauptete Sittenwidrigkeit haltlos sei.
Warum diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sein soll, vermag die Berufung nicht darzulegen. Zudem geht sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus, nach denen keine Vereinbarung zu Diäten bzw zusätzlichen Zahlungen für Dienstreisen vorlag, und denen kein Hinweis auf eine unzulässige und intransparente Pauschalentgeltvereinbarung in Form einer Überzahlung beinhaltend eine Aufwandsentschädigung zu entnehmen ist. Nicht einzelne Beweisergebnisse (wie die von der Berufung zitierten Angaben des Geschäftsführers der Beklagten), sondern der festgestellte Sachverhalt ist die Grundlage, von der die Rechtsrüge auszugehen hat und anhand derer die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung darzulegen ist.
Die insofern nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge ist damit keiner weiteren Behandlung zugänglich.
4. Zuletzt macht der Berufungswerber geltend, das Erstgericht habe aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung keine Feststellungen zum zeitlichen Ausmaß seiner durchgeführten Dienstreisen getroffen. Das Erstgericht stelle lediglich fest, dass das genaue Ausmaß, wie lange er an welchen Tagen die Betriebsstätte der Beklagten verlassen habe, nicht festgestellt werden könne.
4.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Partei und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).
4.2. Abgesehen davon, dass die Rechtsrüge in keiner Weise darlegt, aufgrund welcher unrichtigen rechtlichen Beurteilung die begehrten Feststellungen unterlassen worden sein sollen, liegt zum Ausmaß der vom Kläger absolvierten Dienstreisen eine – von den Vorstellungen des Klägers abweichende - Negativfeststellung vor. Da somit keine Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage gegeben ist, geht die Rechtsrüge auch diesbezüglich ins Leere.
4.3. Selbst bei Behandlung dieser Ausführungen als Beweisrüge ist für den Kläger nichts gewonnen. Einerseits setzen sich diese in keiner Weise mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts auseinander, was für die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erforderlich ist (vgl A. Kodek aaO Rz 15) . Andererseits sind die als begehrte Ersatzfeststellungen zu verstehenden Stunden an Dienstreisen pro Monat nicht relevant. Denn selbst die Feststellung dieses Wunschsachverhalts würde am bereits eingetretenen Verfall der Ansprüche mangels rechtzeitiger Geltendmachung mittels Rechnungslegung nichts ändern.
Der Berufung musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 41 und 50 ZPO, § 58a ASGG iVm § 1 Aufwandersatzgesetz, BGBl Nr 28/1993, idF BGBl I Nr 98/2001, und § 1 Z 2 Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 283/2025.
6.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag.
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