L501 2295525-2/5Z
L501 2295527-2/5Z
L501 2295531-2/5Z
L501 2301121-2/5Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER über die Beschwerde von 1.) XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 2.) mj. XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , und 5.) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2026, Zlen. 1 XXXX , den Beschluss:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der nunmehr beschwerdeführenden Parteien (in der Folge „bPen“) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die bPen Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
Gegen die Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben.
Die Beschwerden langten am 27.02.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein.
I.2. Im Zug der Erstbefragung bzw. in den jeweils von einem männlichen Organwalter durchgeführten Einvernahmen vor der belangten Behörde brachte die volljährige weibliche beschwerdeführende Partei 1 Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung vor. Gemäß § 20 AsylG 2005 kann vom Gebot der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechts vor der Verwaltungsbehörde aber nur abgegangen werden, wenn die Partei ausdrücklich anderes verlangt (vgl. VfGH vom 15.12.2021, E3248/2020; vom 27.02.2023, E 1672/2022ua ). Dies ist verfahrensgegenständlich aber nicht geschehen, zumal die bP 1 auf die Frage, ob sie die Einvernahme lieber mit einer weiblichen Referentin und einer weiblichen Dolmetscherin fortsetzten wolle bzw. ob sie lieber mit einer Frau sprechen wolle, nur mit „Ich werde Ihnen alles erzählen, bitte fahren wir fort.“ bzw. „Es macht mir nichts aus.“ antwortete. Es liegt daher ein aus der Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 resultierender Verfahrensmangel des BFA vor, der vom Bundesverwaltungsgericht nur durch eine Einvernahme der bP 1 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung saniert werden kann (vgl. VwGH vom 14.10.2021, Ra 2021/19/0027). Die im § 18 Abs. 5 BFA-VG festgesetzte Frist ist für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht ausreichend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes – insbesondere nicht ohne Einvernahme der beschwerdeführenden Parte 1 - nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der bPen in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerden ein Vorbringen enthält, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte der bPen im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der bPen bei deren Abschiebung in ihren Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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