IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph RADLINGMAYR und Michael WIESLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2026 zu Recht:
A) Der Bescheid vom XXXX .2025 wird dahingehend abgeändert, als ausgesprochen wird, dass im Zeitraum vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , wird bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), von XXXX .2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe erhalte und begründete dies im Kern damit, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX .2025 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die zum XXXX .2025 datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass er am XXXX .2025 zu einem BFI-Kurs in XXXX gekommen sei und er der Kursleiterin gesagt hätte, dass es ihm (an diesem Tag) nicht gut gehe. Sie habe daraufhin gemeint, dass er blass aussehe. Unabhängig davon, dass es ihm schlecht gegangen sei, habe er an diesem Tag nach Hause gehen können, da er in den Kurs zu spät eingestiegen war. Die Kursleiterin habe ihm gesagt, dass er den nächsten Termin am AMS XXXX am XXXX .2025 habe. In der Folge sei er nach Hause gegangen. Am Abend sei es ihm schlechter gegangen, als in der Früh. Sein Gesundheitszustand habe sich täglich verschlechtert und habe er den Termin beim AMS XXXX am XXXX .2025 nicht wahrnehmen können. Er habe nur gelegen und sei nicht weggekommen. Er habe wegen der starken Kopfschmerzen die ganze Nacht nicht schlafen können. Am XXXX .2025 sei er beim Arzt gewesen und habe ihn dieser bis XXXX .2025 krankgeschrieben. Da er bis dahin nicht vollständig geheilt war, sei er wieder zum Arzt gegangen. Dieser habe ihn bis zum XXXX .2025 krankgeschrieben. Am Montag XXXX .2025 sei er zum AMS XXXX gegangen, um sich wieder gesund zu melden, obwohl er noch immer angeschlagen gewesen sei.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde abgewiesen werde und änderte den angefochtenen Bescheid dahin gehend ab, als ausgesprochen wurde, dass er gem. § 49 AlVG für den Zeitraum von XXXX .2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe erhalte, weil er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX .205 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am XXXX .2025 persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Triftige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung richtet sich der zum XXXX .2026 datierte Vorlageantrag, die der BF mit dem Ersuchen verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
5. Am 27.02.2026 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025. die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2026, GZ: WF XXXX , den Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 06.07.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt, anlässlich welcher er als Partei und sein Betreuer bei der belangten Behörde als Zeuge einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die am XXXX in XXXX (vormals: Jugoslawien, jetzt: Bosnien und Herzegowina) geborene XXXX ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Er ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes im Alter von 3,5 Jahren. Die Ehegattin des Beschwerdeführers geht selbst keiner Arbeit nach und hält sich zu Hause beim Kind auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.07.2026, S. 4 oben].
Er ist angelernter Platten- und Fliesenleger und hat in diesem Berufszwei die Berufsschule absolviert, jedoch keine praktische Prüfung zurückgelegt. Er verfügt daher über keine Lehrabschlussprüfung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.07.2026, S. 3 unten].
2. Zuletzt stand er vom XXXX .2023 bis XXXX .2025 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis als Arbeiter zum Dienstgeber XXXX [HV-Abfrage].
Seit dem XXXX .2025 bis laufend liegt bei ihm kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis mehr vor und befindet er sich seither im Stande der Arbeitslosigkeit und bezieht seit dem XXXX .2025 die Notstandshilfe in Höhe von EUR 46,68 täglich [HV-Abfrage; Bezugsverlauf Normalsicht des AMS vom 27.02.2026; PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.07.2026, S. 4 oben].
3. Am XXXX .2025 brachte er bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX einen auf die Zuerkennung der Notstandshilfe gerichteten Antrag ein [im Akt einliegendes Antragsformular].
4. Mit Note vom 24.11.2025 schrieb ihm die belangte Behörde für den XXXX .2025 um 11:00 Uhr und für den XXXX .2025 um 09:00 Uhr zwei Kontrollmeldetermine vor und belehrte ihn dahin, dass er gem. § 49 AlVG verpflichtet sei, zum Kontrollmeldetermin zu erscheinen, widrigenfalls er ab diesem Tag bis zum Tag seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhalte [im Akt einliegendes Schreiben vom 24.11.2025].
5. Am Montag, den XXXX .2025 [Anm.: einem gesetzlichen Feiertag] will der BF einen Kurs am BFI Völkermarkt besucht haben. Da er sich an diesem Tag nicht wohlgefühlt hatte, begab er sich nach Hause [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.07.2026, S. 4f].
6. Zum Kontrollmeldetermin am XXXX .2025 erschien der BF unentschuldigt nicht, weshalb die belangte Behörde mit diesem Tag die von ihm bezogene Notstandshilfe einstellte [Änderungsmeldung Bezugseinstellung vom 12.12.2025; XXXX , BA als Zeuge in VH-Niederschrift vom 06.07.2026, S. 7].
Am Tag des Kontrollmeldetermins verfasste der BF insgesamt drei Initiativbewerbungsschreiben bei der Fa. XXXX als Produktionsmitarbeiter, bei der Fa. XXXX als Lagermitarbeiter und bei der Fa. XXXX als Zusteller [Nachweis über Bewerbungsaktivitäten; dies bestätigende Angabe des BF in VH-Niederschrift vom 06.07.2026, S. 6 unten].
7. Einen Tag später, am XXXX .2025, stellte ihm sein Hausarzt beginnend mit XXXX .2025 bis einschließlich XXXX .2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung aus. Da er sich bis zum XXXX .2025 nicht wohlgefühlt hatte, begab er sich am XXXX .2025 erneut zu seinem Hausarzt, der ihm, beginnend mit diesem Tag bis einschließlich XXXX .2025, neuerlich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausstellte [im Akt einliegende Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom XXXX .2025 und vom XXXX .2025].
Die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen überbrachte der Beschwerdeführer nach den jeweiligen Arztbesuchen persönlich der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS und warf diese in den dort angebrachten Hausbriefkasten ein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 06.07.2026, S. 5 unten].
8. Am XXXX .2025 sprach der Beschwerdeführer nach seiner, zwischen dem XXXX .2025 bis XXXX .2025 und dem XXXX .2025 und dem XXXX .2025 stattgehabten Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor [PV des BF in VH-Niederschrift vom 07.07.2026, S. 5 Mitte; im Akt einliegende Gesprächsnotiz vom 22.12.2025].
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers und dessen Angaben anlässlich seiner stattgehabten Einvernahme als Partei und die Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Betreuers des Beschwerdeführers, XXXX in der am 06.07.2026 vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die Vorschreibungen des verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermins und die in diesem Zusammenhang erfolgte Belehrung über die Rechtsfolgen einer Säumnis sind durch die im Akt einliegende Note vom 24.11.2025 belegt. Dass der BF verpflichtet gewesen wäre, am XXXX .2025 einen Kontrollmeldetermin bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle Völkermarkt des AMS wahrzunehmen und er diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen hat, ergibt sich aus der oben näher bezeichneten Note einerseits, und aus den dies bestätigenden Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den damit in Übereinstimmung stehenden Angaben seines Betreuers beim AMS, XXXX . Der BF hat bei seiner Einvernahme als Partei zwar angegeben, dass er am XXXX .2025 krank gewesen sei und dass er an diesem Tag nur im Bett gelegen sei und starke Kopfschmerzen gehabt und „in die Kante des Bettes geschaut“ hätte, allerdings erscheinen diese Angaben des Beschwerdeführers dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig, da er am Tag des Kontrollmeldetermins insgesamt drei Bewerbungsschreiben verfasst und abgegeben hat. Das ergibt sich einerseits aus dem Nachweis über seine Bewerbungsaktivitäten, die er nach eigenen, vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben, selbst gemacht hat und aus seinen dies bestätigenden Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.
Auf den Angaben des BF, seines Betreuers beim AMS, des Zeugen XXXX , und auf den im Akt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldungen vom XXXX .2025 und vom XXXX .2025 beruhen die Feststellungen, dass der BF im Zeitraum vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 und vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 arbeitsunfähig infolge einer Erkrankung war. Die dazu getroffene Feststellung, dass er die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen dem AMS persönlich überbrachte, um diese dort in den Hausbriefkasten einzuwerfen, gründen auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Auf dieser Grundlage waren die Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX .2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe erhalte, beruht im Kern auf der Nichteinhaltung eines ihm für den XXXX .2025 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die im Wesentlichen damit begründete Beschwerde, dass er den Kontrollmeldetermin auf Grund einer Erkrankung nicht wahrnehmen habe können.
Da er am Tag des Kontrollmeldetermins am XXXX .2025 eine Erkrankung nicht glaubhaft zu machen vermochte, wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass er im Zeitraum vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 keine Notstandshilfe erhalte, was die Behörde im Kern damit begründete, dass er den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX .2025 persönlich bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Anlassbezogen ist zu prüfen, ob die von der belangten Behörde verhängte Sanktion gemäß § 49 AlVG gerechtfertigt ist bzw. ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen ins Treffen geführten (von ihm als triftig angesehenen) Gründen exkulpiert ist.
3.2.2 Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 106/2015 hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut:
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
Gemäß § 49 Abs. 1 AlVG hat sich eine arbeitslose Person zur Sicherung ihres Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der auf dem Arbeitsmarkt vorherrschenden Situation kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. verliert eine arbeitslose Person vom Tag der versäumten Kontrollmeldung bis zur persönlichen Wiedermeldung den Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. der Notstandshilfe, wenn sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen.
Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, der Anspruchsverlust auf das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe als Sanktion für die Versäumung des Kontrollmeldetermins festgelegt. Dieser Anspruchsverlust kann maximal 62 Tage betragen. Erfolgt die Wiedermeldung beim AMS nach Ablauf dieses Zeitraums, kommt es hinsichtlich der übersteigenden Zeit zu einem Ruhen der Leistung. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Wiedermeldung Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, verkürzt sich die Zeit des Leistungsverlusts um diesen Zeitraum. Zum Aufleben des Leistungsanspruchs bedarf es in jedem Fall der Meldung beim AMS und der Stellung eines Fortbezugsantrages (sic Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 49 AlVG, Rz 10).
In Anbetracht der in § 49 Abs. 2 AlVG normierten Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Die Entschuldigung muss tunlichst vor der Versäumung des Termins, jedenfalls sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen.
Was als (triftiger) Entschuldigungsgrund anzusehen ist, ist Gegenstand einer individuellen Einzelfallprüfung (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 49 AlVG, Rz 12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein „triftiger Grund“ vorliegen muss. Mit dieser Wortwendung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein Grund vorgelegen haben muss, der die arbeitslose Person tatsächlich daran gehindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die arbeitslose Person unzumutbar machte (Ebda).
Als triftige Gründe im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG werden angesehen: Erkrankung, die Erledigung dringender und unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, die Vorladung zu anderen Behörden, eine vorher dem AMS gemeldete Arbeitssuche (VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2007/08/0247). Auch kann ein eingeschränkter Geisteszustand unter bestimmten Umständen zu einer Entschuldigung des Kontrollmeldeversäumnisses führen (VwGH vom 09.08.2002, Zl. 2002/08/0039). Allerdings vermag das Vorbringen, dass ein Betreuerwechsel beantragt worden sei, das Versäumen des Kontrollmeldetermins nicht zu rechtfertigen, zumal die arbeitslose Person bis zur Entscheidung über diese Frage durch die Leitung des AMS verpflichtet ist, bei der für sie zuständigen Betreuerin vorzusprechen (VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0332).
3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies folgendes:
Zunächst wurde der BF von der belangten Behörde mit Note vom XXXX .2025 für einen am XXXX .2025 um 11:00 Uhr und einen am XXXX .2025 um 09:00 Uhr in den Räumen der belangten Behörde anberaumten Kontrollmeldetermin unter Hinweis auf die in § 49 AlVG normierte Sanktionsfolge der Säumnis eingeladen.
Den für den XXXX .2025 anberaumten Kontrollmeldetermin nahm der BF nicht wahr und versuchte sich, mit dem Hinweis auf eine Erkrankung zu exkulpieren. Tatsächlich ist der BF tags darauf, konkret am XXXX .2025, bei seinem Hausarzt in XXXX vorstellig geworden und wurde von diesem beginnend mit XXXX .2025 bis XXXX .2025 krankgeschrieben. Am XXXX .2025 wurde er erneut bei seinem Hausarzt vorstellig, was dazu führte, dass er mit einer am XXXX .2025 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung beginnend mit XXXX .2025 bis XXXX .2025 krankgeschrieben wurde.
Die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen überbrachte der in XXXX wohnende BF persönlich dem AMS XXXX , um diese in den dort angebrachten Hausbriefkasten einzuwerfen.
Gleichzeitig will er nur im Bett gelegen und starke Kopfschmerzen gehabt haben und will er „in die Kante des Bettes geschaut“ haben.
Faktum ist weiter, dass er am Tag des Kontrollmeldetermins, am XXXX .2025, an dem er nicht krankgeschrieben war, insgesamt drei Eigeninitiativbewerbungen verfasst und auch abgeschickt hat.
Dem BF ist es aus den angeführten Gründen nicht gelungen, dem Gericht eine am XXXX .2025 bestandene Erkrankung glaubhaft zu machen, die so tiefgreifend gewesen wäre, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, einen Termin außer Haus wahrzunehmen.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Erkrankung um einen „triftigen“ Grund, der eine arbeitslose Person von Ihrer Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Kontrollmeldetermins exkulpiert. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der BF am Tag des Kontrollmeldetermins nicht krankgeschrieben war und er an diesem Tag überdies drei Initiativbewerbungen verfasst und abgeschickt hat. Dies spricht gegen das Vorliegen einer Erkrankung und ist ihm die unterlassene Wahrnehmung des für den XXXX .2025 anberaumten Kontrollmeldetermins vorzuwerfen.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem erkennenden Gericht die verhängte Sanktion für die unterlassene Wahrnehmung des für den XXXX .2025 anberaumten Kontrollmeldetermins als gerechtfertigt.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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