Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Maßnahmenbeschwerde von XXXX vom 14.09.2025:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) moniert in seiner an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gerichteten E-Mail vom 30.07.2025, dass er zu näher genannten Lehrveranstaltungen an näher bezeichneter Universität nicht zugelassen worden sei.
Dem ging eine in weiten Teilen - insbesondere in Bezug auf den vorgetragenen Sachverhalt - inhaltsidente E-Mail des BF vom 04.06.2025 an den Dekan für studienrechtliche Angelegenheiten der in Rede stehenden Universität voraus. Spätestens mit 04.06.2025 hatte der BF sohin Kenntnis von den in Beschwerde gezogenen Umständen.
Das LVwG Steiermark wies den BF mit E-Mail vom 05.08.2025 darauf hin, dass es in Bezug auf die genannte Anfrage nicht zuständig sei.
Der BF replizierte mit E-Mail vom 14.09.2025, dass die „Sperre der Online-Aufgabe XXXX sowie die Verweigerung einer Ersatzleistung“ eine Maßnahme mit unmittelbarer Außenwirkung darstellen würde.
Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 18.09.2025 leitete das LVwG Steiermark das Anbringen vom 14.09.2025 gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiter. Die Aktenbestandteile und der genannte verfahrensleitende Beschluss langten beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2025 ein.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Gerichts- und Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
3.2. In der Sache:
Da der BF von der „Sperre der Online-Aufgabe XXXX “ sowie der „Verweigerung einer Ersatzleistung“ spätestens am 04.06.2025 Kenntnis hatte und keine Umstände vorgebracht wurden, dass er dadurch behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ist die Maßnahmenbeschwerde vom 14.09.2025, die beim Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2025 einlangte, verspätet.
Im Übrigen stellt die Nichtzulassung zu Lehrveranstaltungen unstrittig keine Maßnahme iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG dar. Weder wurde fallgegenständlich physischer Zwang ausgeübt noch drohte bei Nichtbefolgung eines (hier ohnehin nicht vorliegenden) Befehls die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048 Rz 13).
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, welcher Behörde die in Beschwerde gezogenen Umstände zuzurechnen sind.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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