BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzel-richter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., zu den Zeitpunkten der Antragstellung und Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheidentwurf des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2026, Zahl XXXX :
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), reiste am 06.01.2022 von Belgrad kommend am Luftwege unter Verwendung eines armenischen Reise-passes als armenischer Staatsbürger in das Bundesgebiet ein.
Unmittelbar nach Ihrer Einreise brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Im weiteren Verlauf wurde der Antrag der bP auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit Spruchpunkt I des Bescheides der belangten Behörde vom 17.11.2022, XXXX abgewiesen und ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der BP wurde mit Spruchpunkten II und III des Bescheides der belangten Behörde vom 17.11.2022, XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen Spruchpunkt I des oa. Bescheides brachte die bP eine Beschwerde an das ho. Gericht ein, welche mit ho. Erkenntnis vom 14.02.2023, GZ W200 2264328-1/7E rechtskräftig abgewiesen wurde.
In Bezug auf die Spruchpunkte II und III des genannten Bescheides wurde keine Beschwerde eingebracht und erwuchs somit der Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2022, XXXX in diesem Umfang in Rechtskraft.
I.3. Nach rechtskräftigem Abschluss der Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die bP über einen armenischen Reisepass verfügt, welcher bereits vor der Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ausgestellt wurde.
I.4. Mit im Akt ersichtlichen Bescheid wurde das Asylverfahren, soweit es sich auf die rechtskräftige Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bezieht, gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.
I.5. Gegen den og. Bescheid wurde seitens der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen und brachte sie vor, die bB sei rechts- und tatsachenirrig vorgegangen.
I.6. Die oa. Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 05.12.2025 L515 2317218-1/5E als unbegründet abgewiesen.
I.7. Mit im Spruch genannten, sich nunmehr nicht als Bescheid, sondern als Bescheidentwurf darstellenden Schriftsatz beabsichtigte die bB, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status eines Asyl- als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen, eine Rückkerentscheidung zu erlassen, eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einzuräumen und ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 „Jahr/en“ zu erlassen. Die bB geht in diesem Bescheid von der (ausschließlichen?) armenischen Staatsbürgerschaft der bP aus.
I.8. Gegen den genannten Bescheidentwurf wurde eine Beschwerde eingebracht.
I.9. In der Akte befindet sich ein Schreiben, welches laut dessen Inhalt die Übesetzung eines Schreibens aus der armenischen in die deutsche Sprache darstellt und deren Echtheit von einer armenischen Notarin in Jerewan beglaubigt wurde, wonach die bP Laut Verordnung des (armenischen) Präsidenten am 18.11.2025 aus dem armenischen Staatsverband entlassen worden sei. Weiters liegt ein Schreiben in armenischer Sprache bei, welche jenes sein dürfte, auf welches sich die genannte Übersetzung bezieht. Wie dieses Schreiben Akteninhalt wurde, ist weder dem bereits genannten Bescheidentwurf, noch der Beschwerdeschrift, noch sontigen Aktenteilen entnehmbar. Weder der angefochtene Bescheidentwurf, noch die Beschwerdeschrift gehen hierauf ein.
I.10. Nach Aktenvorlage wurde festgestellt, dass der angefochtene Bescheidentwurf nicht unterschrieben wurde und auch keiner einer Unterschrift gleichwertige Unterfertigung enthält.
I.11. Das ho. Gericht ging davon aus, dass seitens der bB aufgrund eines Versehens nicht der Originalbescheid, sondern ein nicht unterfertigter Entwurf vorgelegt wurde, weshalb diese mit ho. Schreiben vom 6.7.2026 aufgefordert wurde, das unterfertigte Original ehestmöglich nachzureichen.
I.11. Laut ho. AV vom 7.7.2026 erschien die verfahrensführende Referentin am selben Tage beim ho. Gericht und unterfertigte den sich im ho. Beschwerdeakt befindlichen Bescheid-entwurf.
I.12. Ein bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des genannten Bescheidentwurfes bzw. der Einbringung der Beschwerde existenter unterfertigter Bescheid wurde seitens der bB nicht nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Die bB legte im Rahmen der Aktenvorlage anlässlich der Beschwerde einen nicht unterfertigten Bescheidentwurf vor und stellte sich im weiteren Ermittlungsverfahren heraus, dass es sich hierbei bereits um die Urschrift handelt und sich auch in der Administrativakte der Behörde oder sonstwo kein nachreichbares unterfertigtes Original des Bescheides befindet, welches bereits zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ausfertigung an die bP exisitierte.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der Zustellung des genannten Bescheidentwurfes bzw. der Beschwerde lag kein anfechtbarer Bescheid vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der feststellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).
Im gegenständlichen Fall lag zum Zeitpunkt der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des sich im Akt befindlichen und im Spruch genannten Bescheidentwurfes kein unterfertigtes Original des Bescheides vor, weshalb dieser nicht rechtsgültig erlassen wurde und somit kein Beschwerdegegenstand vorlag. An diesem Umstand ändert sich durch die Tatsache nichts, dass die verfahrensführende Referentin den Entwurf beim ho. Gericht am 7.7.2026 unterfertigte, zumal diese Unterfertigung ex nunc wirkt. Zu einer gegenteiligen Beurteilung wäre das ho. Gericht nur in jenem Falle gekommen, wenn sich herausgestellt hätte, dass bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ein unterfertigter Bescheid existiert hätte und es die bB -aus welchen Gründen auch immer- unterlassen hätte, diese im Rahmen der Aktenvorlage dem ho. Gericht vorzulegen und diese Vorlage aufgrund der ho. Aufforderung vom 6.7.2026 nachgeholt hätte.
Die eingebrachte Beschwerde vom 12.06.206 wird die bB in diesem Zusammenhang im fortzu-setzenden Adminstrativverfahren als Stellungnahme zu qualifizieren und entsprechend zu berücksichtigen haben.
Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die bP bereits ein rechtskräftig negativer Bescheid bzw. eine rechtskräftig negative Beschwerde-entscheidung in Bezug auf die Abweisung des Antrages in Bezug auf die begehrte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorliegt und nach vorläufiger Einschätzung des ho. Gerchtis auf Basis der ho. Kenntnislage einer nochmalen Entscheidung hierüber der Grundsatz des ne bis in idem entgegensteht, soweit es hierzu zwischenzeitig nicht zu einer Änderung der Sach- bzw. Rechtslage kam (vgl. hierzu auch den der bB gemeinsam mit dem ho. Erk. vom 05.12.2025 L515 2317218-1/5E zur Kenntnis gebrachten ho. verfahrensleitenden Beschluss).
Weiters wird sich die bB noch eingehend mit dem unter Punkt I.9. beschriebenen Umstand auseinanderzusetzen haben. Sollte die bP tatsächlich nicht mehr armenischer Staatsbürger sein, wird eine meritorische aslyrechtliche Entscheidung in Bezug auf Armenien ausscheiden, es stellt sich jedoch allenfalls sie Frage, ob nunmehr von der Drittstaatsicherheit Armeniens auszugehen ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im gegenständlichen Fall die Beschwerde der bP mangels Vorliegens eines Bescheides zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Gericht beurteilt die Frage des Zustandekommens eines außen-wirksamen und somit anfechtbaten Bescheides ebenso auf Basis der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechsprechung, wie die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise