BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BAHR Heim Hitzenbichler Rother Rechtsanwälte | Mag. Andre Hitzenbichler | Mag. Bernhard Heim | Dr. Christoph Rother, gegen Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl XXXX , betreffend die vorläufige Suspendierung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist betreffend den (endgültigen) Suspendierungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , Verfahrensordnungsnummer: 53-BDB29-BMI-2026, gemäß §§ 38 AVG, 17 VwGVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Disziplinarbeschuldigte wurde von der XXXX als Dienstbehörde mit Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , vorläufig vom Dienst suspendiert. Der Bescheid wurde ihm am XXXX persönlich ausgehändigt. Am XXXX langte seine fristgerechte Beschwerde gegen eben diesen Bescheid bei der XXXX ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt übermittelte.
Die vorläufige Suspendierung wurde seitens der XXXX gemäß § 112 Abs. 2 1. Satz BDG 1979 umgehend der Bundesdisziplinarbehörde übermittelt, welche über den Disziplinarbeschuldigten am XXXX zur Zl XXXX die (endgültige) Suspendierung verfügte. Die Rechtsmittelfrist betreffend diesen Bescheid läuft folglich noch.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 38 2. Satz AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer in seinem Verfahren auftauchenden Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 112 Abs. 1 1. Satz BDG 1979 hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Gemäß § 112 Abs. 2 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Gemäß § 112 Abs. 2 2. Satz BDG endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.
Gemäß § 112 Abs. 4 1. und 2. Satz BDG 1979 hat auch eine vorläufige Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge, wobei für die Dauer der vorläufigen Suspendierung eine Auszahlung ohne Kürzung erfolgt und nach Verfügung der Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde nach Abs. 2 oder durch das Bundesverwaltungsgericht nach Abs. 3 der über die gekürzten Bezüge hinausgehend ausbezahlte Betrag unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 GehG hereinzubringen ist. Das bedeutet, dass eine vorläufige Suspendierung zu keiner Bezugskürzung führt, wenn nicht durch die Bundesdisziplinarbehörde oder – nach einer entsprechenden Beschwerde – durch das Bundesverwaltungsgericht die (endgültige) Suspendierung verhängt wird.
Schon bevor das BDG 1979 auch die vorläufige Suspendierung mit einer Reduktion des Monatsbezuges verbunden hat, hat der VwGH ausgesprochen, dass mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin die vorläufige Suspendierung endet, und mehr auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bewirken könnte, sie daher bloß theoretische Bedeutung hätte (VwGH 18.07.2002, 2001/09/0011, VwGH 20.11.2001, 2000/09/0044). Ist allerdings das gegen den Beamten geführte Disziplinarverfahren im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig und steht demnach nicht fest, ob die durch die Suspendierung ausgelöste Kürzung der Bezüge des Beamten aufrecht bleibt oder ob es bei Nichtvorliegen der in § 13 GehG genannten Fälle (Z 1- 3) zu einer Nachzahlung der mit der Suspendierung einhergehenden gekürzten Bezüge kommt, hat der Beamte weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Bezugskürzung (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/09/0009; VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0135).
Um beurteilen zu können, ob der Disziplinarbeschuldigte ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des die vorläufige Suspendierung verfügenden Bescheides hat, muss daher feststehen, ob gegen ihn rechtskräftig durch die Bundesdisziplinarbehörde eine (endgültige) Suspendierung verhängt wird. Da die Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren noch läuft, ist gegenwärtig keine Rechtskraft gegeben, weswegen das gegenständliche Verfahren über die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist auszusetzen ist, da erst dann das Bestehen eines Rechtschutzinteresses hinsichtlich der vorläufigen Suspendierung endgültig beurteilen kann.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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