IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1475748008/260768371, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO), §32 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit im Spruch angeführtem Bescheid wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte Rechtsvertretung Beschwerde, beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie den Zuspruch von Kostenersatz.
In der Begründung der Beschwerde rügte er die
eine fehlende individualisierte Verhältnismäßigkeits- und Notwendigkeitsprüfung, insofern als der Bescheid keinerlei einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit der Person des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorbringen zu einer erlittenen Folter und den daraus resultierenden psychischen Belastungen, noch mit der Frage, ob gelindere Mittel zur Sicherung des Asylverfahrens ausgereicht hätten. Die pauschale Wendung, es seien „keine in der Person gelegenen Gründe“ ersichtlich, ersetzt eine solche Prüfung nicht, sondern kehre die begründungslast in unzulässiger Weise um.
die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung.
Die Verwaltungsbehörde erstatte keine Stellungnahme in diesem Bescheidbeschwerdeverfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Pakistans.
Der BF kam am 29.06.2026 um 06:50 Uhr am Flughafen Wien-Schwechat an und stellte am selben Tag um 08:43 Uhr vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien-Schwechat um einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF befand sich sodann im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (in Folge: ScreeningVO); er wurde am 30.06.2026 im Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) einvernommen, medizinisch untersucht und einer Vulnerabilitätsprüfung unterzogen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.06.2026, Zl. 1475748008/260768371, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Art 54 Abs. 1 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG angeordnet, sich im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien-Schwechat zum Zwecke der Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze aufzuhalten und zudem die Einreise nicht gestattet. Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt.
Am 30.06.2026 wurde der Beschwerdeführer medizinisch untersucht und festgestellt, dass „derzeit kein Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Hinweis auf eine meldepflichtige Erkrankung besteht“. Ebenso wurde nach Durchführung einer Vulnerabilitätsprüfung am selben Tag festgestellt, dass „kein Hinweis auf besondere Vulnerabilität festgestellt werden konnte“.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.06.2026 persönlich zugestellt und enthält die für den Beschwerdeführer maßgebliche individuelle Begründung, dass er
an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle;
sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 43 bis 54 der VerfVO geprüft würde;
weiters keine in seiner Person gelegene Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich seien, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie seiner Bewegungsbeschränkung entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer hatte seinen originalen pakistanischen Reisepass bewusst im Flugzeug auf dem Flug nach Wien zerrissen und ihn „die Toilette hinuntergespült“, um seine rechtswidrige Einreise in das österreichische Bundesgebiet zu erwirken.
Am 08.07.2026 wurde der BF vom Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.07.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.06.2026 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG sowie eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seine Fluchtvorbringens inklusive der Behauptung erlittener Folter abgesprochen. Entsprechende Befunde hatte der Beschwerdeführer auch nicht vorgelegt.
Dem BF ist es erlaubt, sich im Sondertransitbereich Nordstraße Objekt 800 des Flughafens Wien-Schwechat frei zu bewegen und diesen jederzeit durch freiwillige Ausreise per Flugzeug zu verlassen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.
Dass der BF volljährig und pakistanischer Staatsangehöriger ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der Polizei am 29.06.2026, in seinem Screening Verfahren und in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang (Ankommen am Flughafen Wien-Schwechat und Asylantragstellung am 29.06.2026, Überprüfungsverfahren (Screening-Verfahren) nach der ScreeningVO, Erlassung des Bescheides gemäß Art. 54 AsylVerfVO iVm § 32 AsylG am 30.06.2026, Einvernahme am 08.07.2026, Erlassung des Bescheides mit dem der Asylantrag des BF als unbegründet abgelehnt wurde am 17.07.2026; Erhebung der Bescheidbeschwerde) ergeben sich aus den entsprechenden jeweiligen in den Verwaltungsakten des Bundesamtes einliegenden Unterlagen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und der Maßnahmenbeschwerde des BF sowie der Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.07.2026 im Maßnahmenbeschwerdeverfahren, der der BF nicht entgegen getreten war.
Die Feststellungen zur Vernichtung des Reisepasses basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Bewegungsfreiheit des BF innerhalb des oben bezeichneten Sondertransitbereichs sowie zur jederzeit möglichen freiwilligen Ausreise beruhen auf der unbedenklichen Stellungnahme des Bundesamtes vom 23.07.2026 im Maßnahmenbeschwerdeverfahren, welcher seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Beschwerdeausführungen (auf der Tatsachenebene) erweisen sich als zu unsubstantiiert, als dass sie einen wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermögen:
So bleibt die Beschwerde im Hinblick auf die vorgenommenen unbedenklichen (Über)Prüfungen der Gesundheit und Vulnerabilität, welche keine Hinweise auf ein Vorliegen entsprechender für den Beschwerdeführer sprechender Umstände lieferten, jeglichen substantiierten Einwand schuldig.
Für die Dauer der freiheitsbeschränkenden Maßnahme zeichnet im Übrigen der Beschwerdeführer verantwortlich, hatte er den originalen Reisepass auf dem Flug nach Wien vernichtet, wie er selbst zugestand.
Auch bleibt die Beschwerde schuldig, substantiiert Umstände für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung aufzuzeigen, denn einerseits handelt es sich nicht, wie die Beschwerde vermeint, um eine Anhaltung, sondern um eine freiheitsbeschränkende Maßnahme, andererseits ist gerade der Beschwerdeführer durch das Zerreißen des Reisepasses für die Dauer dieser Maßnahme verantwortlich und die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Asylverfahren glaubwürdig darlegen.
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung oder Gewährung von Parteiengehör abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) I. (Zuständigkeit und in der Sache selbst):
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
(…),
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Entscheidung berufen.
In der Sache selbst:
VERORDNUNG (EU) 2024/1348 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Mai 2024:
Artikel 54
Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze
(1) Während der Prüfung von Anträgen, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, schreiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 und unbeschadet des Artikels 10 dieser Richtlinie den Antragstellern vor, dass sie sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird.
Sicherung der Zurückweisung
§ 32 AsylG.
(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.
(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden
1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,
2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;
3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.
(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.
Wie den beweiswürdigenden Erwägungen zu entnehmen ist, erwiesen sich die Beschwerdeausführungen als zu unsubstantiiert, als dass sie geeignet gewesen wären, einen wesentlichen Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Insofern war die Beschwerde zu verwerfen.
Über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war im Hinblick auf die spruchgemäße Finalisierung des gegenständlichen Verfahrens nicht mehr gesondert abzusprechen.
Zu Spruchpunkt A) II. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – fehlt es gegenständlich mangels Vorliegens einer Schubhaft- bzw. Maßnahmenbeschwerde überhaupt an einer Anspruchsnorm, sodass diesfalls über die Verweisungsnorm des §17 VwGVG § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommt:
§ 74. AVG
(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Dem entsprechenden Begehren war gleichfalls wie der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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