IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Isabella SCHACHNER-KOLLERICS und Mag. Michael NITSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2026, VSNR: XXXX , mit dem das auf Grund seines Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt wurde, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom XXXX .2026 wird bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, VSNR: XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass das auf Grund des Antrages des XXXX , geb. am XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werde und führte begründend aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass nachstehende Vorfrage bei folgender Behörde rechtskräftig entschieden werde: Er (Anm.: der Beschwerdeführer) habe beim Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen seinen letzten Dienstgeber, die XXXX eingereicht.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die beim AMS am per E-Mail am 23.02.2026 um 11:46 Uhr eingebrachte Beschwerde.
3. Am 23.03.2026 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am XXXX .2026 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Darin gab er an, dass er aktuell noch eine Funktion aus der Selbständigkeit als Geschäftsführer habe [Antwort auf Frage 5 des Antragsformulars] und einen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung und eine Kündigungsentschädigung habe [Antwort auf Frage 10 des Antragsformulars].
1.2. Vor dem XXXX .2026 stand der BF vom XXXX .2025 bis XXXX .2026 in einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Dienstgeberin XXXX [HV-Abfrage].
1.3. Das zu dieser Dienstgeberin bestandene Dienstverhältnis sollte zunächst durch eine (vom BF nicht unterzeichnete) auflösend bedingte Änderungskündigung zum XXXX .2026 aufgelöst werden [im Akt einliegende Änderungskündigung].
Allerdings sprach die bezogene Dienstgeberin des BF mit Schreiben vom XXXX .2026 eine Entlassung gegen ihn aus und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er, ohne die Geschäftsleitung informiert und deren Zustimmung eingeholt zu haben, im Juni 2025 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen habe. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig zerstört worden [Schreiben der Dienstgeberin am XXXX .2026].
1.4. Seit dem XXXX .2025 hat der BF eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, für die er nach eigenen Angaben keinen Gewerbeschein und kein Geschäftslokal benötigt [Niederschrift des AMS vom XXXX .2026].
1.5. Am XXXX .2026 brachte der BF beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eine Mahnklage ein, mit der er eine Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 13.240,71 s.A., den Zeitraum von XXXX .2026 bis XXXX .2026 betreffend, gegen seine vormalige Dienstgeberin, die XXXX , geltend machte.
1.6. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid setzte die belangte Behörde das auf Grund des bei ihr am XXXX 2026 persönlich eingebrachten Antrages eingeleitete Verfahren aus.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt. Der Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht bei Bescheidbeschwerden prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG).
Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Bescheid (Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 B-VG), das Verwaltungsgericht ist daher zur Prüfung des angefochtenen Bescheides berechtigt. Im Beschwerdefall hat das Bundesverwaltungsgericht daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Aussetzungsbescheid zu Recht ergangen ist. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld an die Beschwerdeführerin letztlich vorliegen, hat nicht das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren, sondern das AMS im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.
3.2.2. § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bestimmt, dass die Behörde grundsätzlich berechtigt ist, ihr Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung war ein Verfahren beim VwGH zur Zl. Ra 2024/08/0084 bzw. Ra 2024/08/0124 zur Klärung der Frage anhängig, ob ein geringfügiges Dienstverhältnis das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld hindert. Somit konnte das AMS das bei ihm anhängige Verfahren zu Recht aussetzen.
Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass der BF gegen seine vormalige Dienstgeberin am XXXX .2026 beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eine Mahnklage einbrachte, mit der er eine Kündigungsentschädigung in Höhe von EUR 13.240,71 s.A. für den Zeitraum von XXXX .2026 bis XXXX .2026 gegen seine vormalige Dienstgeberin geltend machte. Umgelegt auf den ca. zwei Monate umfassenden Zeitraum würde sich die Kündigungsentschädigung Zuspruch des LG XXXX auf EUR 6.620,36 pro Monat belaufen; da dieser Betrag deutlich über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG für das Jahr 2026 in Höhe von EUR 551,10 (BGBl. II Nr. 417/2024) liegt, wäre der BF im bezogenen Zeitraum nicht als arbeitslos anzusehen, weshalb ihm für diesen Zeitraum auch kein Arbeitslosengeld gebührte.
Hier liegt also eine Vorfrage gemäß § 38 AVG vor, die auf Grund der Mahnklage des BF gegen seine Dienstgeberin den Gegenstand eines beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht von ihm anhängig gemachten Verfahrens bildet und dessen Ausgang für die Beantwortung der Frage, ob anlassbezogen in den Monaten XXXX 2026 und XXXX 2026 Arbeitslosigkeit des BF vorliegt oder nicht, bildet. Auszugehen ist davon, dass die belangte Behörde an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes im Vorfragenbereich gebunden ist [unter vielen VwGH vom 12.10.2007, Zl. 2007/02/0137; sic Hengstschläger in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 21]. Als Rechtsakte, die eine Bindungswirkung entfalten, kommen insbesondere Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Urteile und Beschlüsse der ordentlichen Gerichte in Betracht [VwGH vom 17.02.1995, Zl. 95/17/0016; Hengstschläger in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 22 mwH]. Anlassbezogen besteht sowohl in dem beim LG XXXX anhängig gemachten Verfahren, als auch in dem Verfahren vor der belangten Behörde eine Identität der Parteien und derselbe Ausgangssachverhalt. Der belangten Behörde steht es frei, die Beantwortung der für ihre Entscheidung maßgeblichen Vorfrage durch das LG XXXX - durch Aussetzung des bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens - abzuwarten.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2026 das über den Antrag auf Arbeitslosengeld eingeleitete Verfahren gem. § 38 AVG ausgesetzt hat.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich lag kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor und konnte der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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