Ein Revisionsverfahren betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, sofern zwischenzeitlich über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des VwG begehrt worden war, entschieden wurde. Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (VwGH 10.6.2025, Ra 2023/14/0398). Dasselbe gilt auch für einen Beschluss, mit dem das VwG nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG die Weiterleitung der Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde wegen deren nach dessen Ansicht noch gegebener Zuständigkeit verfügt hat. Das Verfahren ist sodann in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.
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