§ 76 Abs. 1 AVG gilt auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren - wobei die Beschwerde als verfahrenseinleitender Antrag gilt - und ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den VwG anzuwenden (vgl. VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009, mwN).
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