IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter ENZLBERGER und Mag. Peter SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Ried vom 13.02.2026 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2026, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026, zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 13.2.2026 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab dem 26.11.2025 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Krankenstand ab 1.8.2025 am 4.8.2025 per E-Mail bekannt gegeben. Am 23.10.2025 habe er angerufen und bekanntgegeben, dass ein Ende des Krankenstandes noch nicht bekannt sei. Er habe sich dann erst am 26.11.2025 wieder persönlich beim AMS gemeldet.
2. Mit Schreiben vom 4.3.2026 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.2.2026. In seiner Beschwerde führte der BF aus, in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung – welche er im Übrigen dem AMS bereits am 31.7.2025 persönlich abgegeben habe – sei der gesamte Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit bereits von vornherein festgelegt gewesen, nämlich vom 1.8.2025 bis zum 1.9.2025. Er sei von niemandem darauf hingewiesen worden, dass er das Ende des Unterbrechungsgrundes dem AMS noch zusätzlich mitteilen müsse. Er habe dann nicht am 23.10.2025, sondern am 27.10 2025 angerufen, jedoch keinesfalls um eine Fortdauer des Krankenstandes zu melden, sondern um sich zu erkundigen, weshalb die Überweisung des Arbeitslosengeldes bis dato nicht erfolgt sei. Aus der vorgelegten Krankmeldung sei ja das Ende der Arbeitsunfähigkeit mit 1.9.2025 eindeutig hervorgegangen, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum der BF annehmen sollte, er sei noch immer im Krankenstand. Seine Meldung beim AMS sodann am 26.11.2025 sei allein deshalb erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt, weil er bis dahin von seinem „Versicherungsloch“ nichts gewusst habe und einfach einen versicherten Zustand habe wiederherstellen müssen. In rechtlicher Hinsicht verwies der BF insbesondere darauf, dass ihm § 46 Abs 5 AlVG in der ab 1.7.2025 geltenden Fassung keinesfalls habe bekannt sein können; auch sei er vom AMS nicht darauf aufmerksam gemacht worden. Zudem habe er am 25.8.2025 und 12.9.2025 mit Frau H. vom BBRZ telefoniert und habe ihm diese mitgeteilt, dass seinerseits keine weiteren Meldungen erforderlich seien bzw. sich das AMS mit ihm in Verbindung setzen werde. Auch sei ihm am 27.10.2025 vom AMS telefonisch mitgeteilt worden, dass die ÖGK für ihn zuständig sei, woraufhin er weiter zugewartet habe. Vorgelegt wurden vom BF Screenshots von Ruflisten auf seinem Mobiltelefon sowie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 31.7.2025 (Arbeitsunfähig von 1.8.2025 bis 1.9.2025). Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm das Arbeitslosengeld ab dem 2.9.2025 gebührt.
3. Mit Parteiengehör vom 11.3.2026 führte das AMS insbesondere aus, dass der BF mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 1.7.2025 über die geänderten Wiedermeldungsbestimmungen informiert worden sei, wobei der BF diese Nachricht nachweislich am 3.7.2025 gelesen habe. Auch in der Betreuungsvereinbarung vom 5.6.2025 sei der BF auf seine Meldeverpflichtungen hingewiesen worden.
Am 4.8.2025 habe der BF dem AMS per E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 1.8.2025 bis 1.9.2025 übermittelt. Der BF habe dann am 27.10.2025 beim AMS angerufen und laut Datensatz mitgeteilt, dass er noch laufend im Krankenstand sei. Er sei per Rückruf darüber informiert worden, dass er sich nach Ende des Krankengeldbezuges beim AMS wiedermelden müsse. Der BF habe sich dann erst am 26.11.2025 wieder beim AMS gemeldet und sei hierbei informiert worden, dass er umgehend zur erneuten Antragstellung persönlich vorsprechen müsse. Bei seiner Vorsprache am 26.11.2025 habe der BF angegeben, er habe die Wiedermeldung am 2.9.2025 (nach dem Krankenstand) übersehen, er habe sich jedoch am 26.10.2025 telefonisch gemeldet und sei der Ansicht, dass er ab diesem Zeitpunkt wieder hätte angemeldet sein sollen.
Zusammenfassend hielt das AMS insbesondere nochmals fest, der BF habe sich nach dem Ende des Krankenstandes (vom 1.8.2025 bis 1.9.2025) nicht am ersten Tag nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes „Krankengeld“ wieder beim AMS gemeldet, sondern erst am 27.10.2025. Im Texteintrag über den Anruf am 27.10.2025 sei festgehalten, dass der BF noch laufend im Krankenstand sei. Im Rückruf, welcher am 27.10.2025 dokumentiert sei, sei festgehalten, dass der BF über die Wiederanmeldung nach Ende des Krankenstandes informiert wurde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das AMS in zwei Telefonaten die Angaben des BF falsch verstehen sollte.
4. Seitens des BF wurde keine Stellungnahme abgegeben.
5. Mit Bescheid vom 27.3.2026 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 13.2.2026 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS – insbesondere unter Wiederholung der bereits im Parteiengehör vom 11.3.2026 getroffenen Ausführungen – aus, der BF habe sich nach Ende des Krankenstands nicht am ersten Tag nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder beim AMS gemeldet, sondern erst am 26.11.2025.
6. Mit Schreiben vom 9.4.2026 stellte die BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
7. Am 22.4.2026 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
8. Am 27.5.2026 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge zu schildern und in der Frau I. S. und Frau G. K. (jene beiden Mitarbeiterinnen des AMS, mit denen der BF am 27.10.2025 telefoniert hatte) zeugenschaftlich befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF übermittelte dem AMS am 4.8.2025 per E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 1.8.2025 bis 1.9.2025. Vom 4.8.2025 bis 1.9.2025 bezog der BF (Sonder-)Krankengeld.
Im Anschluss daran hat der BF dann (erst) wieder am 27.10.2025 beim AMS angerufen. Den Anruf nahm Frau I. S. von der ServiceLine entgegen. Dabei gab der BF an, am 4.11.2025 werde eine MRT-Besprechung stattfinden und ihm sei vom BBRZ mitgeteilt worden, er solle sich beim AMS melden; möglicherweise hat sich der BF auch erkundigt, warum er seitens des AMS keine Leistung erhält. Jedenfalls gab der BF im Telefonat an, er befinde sich noch laufend im Krankenstand. Frau I. S. sicherte dem BF daraufhin einen Rückruf seiner Beraterin, Frau G. K., zu.
Noch am 27.10.2025 hat Frau G. K. den BF zurückgerufen und gab der BF Frau G. K. gegenüber hierbei (wiederum) an, er sei noch im Krankenstand und das Ende seines Krankenstands sei noch nicht bekannt. Frau G. K. wies den BF darauf hin, dass er sich nach Ende des Krankengeldbezuges beim AMS wiedermelden müsse.
Der BF meldete sich daraufhin erst wieder am 26.11.2025 beim AMS und stellte einen neuen Antrag.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie insbesondere im Wege der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.
Dass der BF dem AMS per E-Mail vom 4.8.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für die Zeit vom 1.8.2025 bis 1.9.2025 übermittelt hat, folgt unmittelbar aus dem Akt, in dem sich jenes E-Mail des BF befindet. Der BF hat zwar in der Beschwerdeverhandlung bestritten, die Krankmeldung per E-Mail übermittelt zu haben – vielmehr habe er diese am 31.7.2025 persönlich beigebracht -, jedoch ist das E-Mail vom 4.8.2025 von der E-Mail-Adresse des BF verschickt worden, sodass als erwiesen anzusehen ist, dass er dieses auch versandt hat; eine persönliche Vorsprache des BF am 31.7.2025 ist demgegenüber nicht dokumentiert.
Der Bezug von (Sonder-)Krankengeld durch den BF in der Zeit vom 4.8.2025 bis 1.9.2025 folgt aus einer Abfrage beim Dachverband und ist zudem unbestritten.
Unbestritten ist, dass der BF dann (erst) wieder am 27.10.2025 beim AMS angerufen hat (in der Begründung des Ausgangsbescheids vom 13.2.2026 offensichtlich irrtümlich mit „23.10.2025“ datiert), wobei er zunächst mit Frau I. S. von der ServiceLine telefonierte und dann von seiner Beraterin, Frau G. K., zurückgerufen wurde. Strittig ist jedoch der Inhalt dieser Telefonate. So bringt der BF im gegenständlichen Verfahren vor, er habe (bloß) gefragt, warum er vom AMS keine Leistung erhalte – was allenfalls als Wiedermeldung zu werten wäre -, während hingegen sowohl von Frau I. S., als auch von Frau G. K. in der Datenbank eingetragen wurde, dass der BF angegeben habe, er befinde sich noch im Krankenstand (wobei Frau I. S. etwa auch konkret notierte, der BF habe zudem auf eine noch anstehende MRT-Besprechung am 4.11.2025 verwiesen), und von Frau G. K. auch ausdrücklich festgehalten wurde, dass sie den BF darüber informiert habe, dass er sich nach dem (den Angaben des BF zufolge noch nicht absehbaren) Ende des Krankengeldbezugs wieder beim AMS melden müsse. Zwar konnten sich die zeugenschaftlich befragten Frauen I. S. und G. K. in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr jeweils an das konkrete Telefonat mit dem BF erinnern, auf Vorhalt der im Akt erliegenden Datenbankeinträge bestätigten sie jedoch, dass diese von ihnen stammen und gewiss die vom BF getätigten Angaben wiedergeben würden (vgl. z. B. VH S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die beiden AMS-Mitarbeiterinnen – voneinander unabhängig (!) – am 27.10.2025 notiert haben, dass der BF zu ihnen gesagt habe, er sei noch im Krankenstand, erscheint es dem BVwG als äußerst wahrscheinlich, dass der BF Derartiges auch tatsächlich angegeben hat und kein Missverständnis vorlag. Es ist zwar nicht völlig abwegig, dass der BF in diesen Telefonaten vom 27.10.2025 – wie von ihm behauptet – zunächst (auch) monierte, dass er keine Leistung des AMS erhält; wenn er der jeweiligen AMS-Mitarbeiterin sodann jedoch unter einem sagt, er befinde sich noch im Krankenstand, liegt es nahe, dass der BF auf die ÖGK verwiesen und auf seine Verpflichtung zur Wiedermeldung nach Ende des Krankengeldbezuges hingewiesen wurde, ohne dass diese Telefonate vom 27.10.2025 als Wiedermeldung gewertet wurden bzw. zu werten gewesen wären.
In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck machte, als würde er den seinen Leistungsbezug betreffenden Belangen keine besondere Beachtung schenken. So gab er etwa an, dass der Septemberbezug fehle, sei ihm erst am 27.10.2025 aufgefallen; zuvor habe er es „nicht bemerkt“ und auch „nicht geschaut“, weil er nicht „so pleite“ sei (VH. S. 5). Auch könne er nicht mehr sagen, ob er sich nach dem angeblichen Hinweis des AMS vom 27.10.2025, er möge sich an die ÖGK wenden, auch tatsächlich an die ÖGK gewandt hat; jedenfalls habe er dann „einfach länger gewartet“ und sich erst am 26.11.2025 wieder beim AMS gemeldet (VH S. 5). Er habe in den Monaten September, Oktober und November 2025 zudem keine Vermittlungsvorschläge des AMS erhalten und „in diesen drei Monaten keine Bewerbungen verschickt“ (VH S. 5), was dem BF doch hätte eigenartig vorkommen müssen bzw. erhellt nicht, warum er über Monate hinweg keine Bewerbungsaktivitäten gesetzt hat, wenn er seiner Ansicht nach im Bezug von Arbeitslosengeld stehen müsste.
In einer Gesamtschau ist folglich davon auszugehen, dass der BF bei den beiden (voneinander unabhängigen) Telefonaten mit dem AMS am 27.10.2025 sehr wohl – allenfalls leichtfertige – Äußerungen dergestalt getätigt hat, dass er sich noch im Krankenstand befinde.
Unstrittig ist, dass sich der BF dann am 26.11.2025 beim AMS meldete einen neuen Antrag stellte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46. […] (5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der BF war vom 1.8.2025 bis 1.9.2025 arbeitsunfähig erkrankt und bezog demzufolge vom 4.8.2025 bis 1.9.2025 (Sonder-)Krankengeld; der Krankengeldbezug führte gemäß § 16 Abs 1 lit. a AlVG ex lege zum Ruhen des Arbeitslosengelds. Da die Unterbrechung weniger als 62 Tage betrug, hätte sich der BF gemäß § 46 Abs 5 zweiter Satz AlVG (bloß) beim AMS rechtzeitig (das heißt: am 2.9.2025) wieder melden müssen, was unstrittig nicht erfolgte. Der Leistungsbezug beginnt nach § 46 Abs 5 vierter Satz AlVG erst mit dem Tag der Wiedermeldung bzw. im Fall des BF - nach Ablauf der 62-Tage-Frist - mit seiner neuerlichen Antragstellung am 26.11.2025.
Dass der BF dem AMS bereits am 4.8.2025 die (voraussichtliche) Dauer seines Krankenstands mitgeteilt hatte, spielt nach der klaren gesetzlichen Regelung keine Rolle. Auch der Hinweis des BF in seiner Beschwerde, § 46 Abs 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 habe ihm nicht geläufig sein müssen bzw. können, vermag an der dargestellten Rechtslage nicht zu ändern, wobei aber auch darauf hingewiesen sei, dass der BF mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 1.7.2025 sehr wohl auf die neuen Wiedermeldebestimmungen hingewiesen worden war.
Strittig war im gesamten Verfahren letztlich nur, ob nicht bereits in den beiden Telefonaten des BF mit dem AMS am 27.10.2025 eine Wiedermeldung des BF zu erblicken wäre. Hierzu ist jedoch auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, wonach der BF bei diesen Telefonaten jedenfalls angegeben hat, er befinde sich noch im Krankenstand. Um eine Wiedermeldung des BF im Sinne von § 46 Abs 5 AlVG, „dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“, handelte es sich hierbei somit gerade nicht, sondern hat der BF im Gegenteil das weitere Vorliegen des Unterbrechungs- bzw. Ruhensgrundes bekräftigt, auch wenn dies nicht den Tatsachen entsprochen haben mag.
Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld erst ab dem 26.11.2025 gebührt und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den bereits seinem Wortlaut nach klaren § 46 Abs 5 AlVG. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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