IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße vom 05.03.2026, GZ: XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages vom 26.02.2026 als verspätet, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (= AMS oder belangte Behörde) vom 05.03.2026 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers (BF) vom 23.02.2026, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.02.2026, betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.11.2025 als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid des AMS vom 21.11.2025 ausgesprochen worden wäre, dass dem BF die Notstandshilfe ab dem 20.11.2025 gebühre. Dagegen hätte der BF fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026, GZ: XXXX , abgewiesen wurden wäre. Am 03.02.2026 sei laut Rückschein ein Zustellversuch erfolgt und die Briefsendung am 04.02.2026 beim Postamt hinterlegt worden. Die Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Der Bescheid gelte damit mit dem 04.02.2026 als zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 05.03.2026 hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Verständigung über die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026 in seinem Postkasten hinterlegt worden wäre und er sohin nicht vom Abholtermin informiert worden sei. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung sei am 13.02.2026 in normaler Briefform erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026 hat das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 21.11.2025 abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 03.02.2026, ab dem 04.02.2026 bei der zuständigen Filiale der Post zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde ebenfalls am 03.02.2026 in den Briefkasten des BF eingelegt.
Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung enthielt den Hinweis auf die zweiwöchige Frist zur Stellung des Vorlageantrages.
Der Vorlageantrag des BF, datierend vom 23.02.2026, langte am 26.02.2026 beim AMS ein.
2. Beweiswürdigung
Dass die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 21.11.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026 vom AMS abgewiesen wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Beschwerdevorentscheidung selbst und wird im Übrigen auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Zustellversuch, zum Beginn der Abholfrist und zur Verständigung über die Hinterlegung ergeben sich einerseits aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Andererseits vermag der Senat dem Vorbringen des BF, dass die Verständigung von der Hinterlegung nicht in seinen Postkasten eingeworfen wurde und er sohin nicht von der Abholfirst wusste, nicht zu folgen. Dies ergibt sich daraus, dass dem AMS seitens der Post die Verständigung über die Hinterlegung betreffend der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026 übermittelt wurde. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdevorentscheidung am 11.02.2026 von der zuständigen Postfiliale an die Gattin des BF ausgefolgt wurde. Da die Gattin des BF die Verständigung über die Hinterlegung bei der Post vorlegen konnte, hat der BF die Verständigung sohin entgegen seinem Vorbringen erhalten, weshalb seinem Vorbringen nicht gefolgt werden konnte. Dieser Sachverhalt wurde dem BF mit Parteiengehör vom 02.07.2026 zur Kenntnis gebracht und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahem eingeräumt. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
Dass der Vorlageantrag datierend vom 23.02.2026 am 26.02.2026 beim AMS einlangte, ergibt sich aus dem, auf dem Vorlageantrag handschriftlich vermerktem Datum der Unterschrift und dem Eingangsvermerk des AMS.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz), gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Ziffer
1. in den Fällen des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG und § 56 Abs 2 AlVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von 10 Wochen aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:
„§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Daraus folgt:
Gegenständlich ist die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026 am 04.02.2026 erfolgt, da an diesem Tag die Frist zur Abholung begann und eine entsprechende Verständigung, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, auch in die Abgabeeinrichtung des BF eingeworfen wurde. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete daher am 18.02.2026 und ist der Vorlageantrag datierend vom 23.02.2026, beim AMS am 26.02.2026 eingelangt, somit verspätet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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