IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:
„Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.05.2024 wird gemäß § 33 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.03.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2023, GZ: I412 2271552-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 20.12.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er bei der kurdischen Armee seinen Militärdienst ablegen müsse und er als Oppositioneller bereits in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, wobei er auch in Österreich Demonstrationen gegen das Assad-Regime organisiert habe.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2024, Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
4. Am 29.05.2024 wurde der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2024 samt einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 30.03.2024 bis 19.05.2024 im Ausland aufgehalten und er mündlich einen Freund dazu bevollmächtigt habe, während seiner Abwesenheit für ihn Postsendungen entgegenzunehmen. Der Freund habe am 03.04.2024 den RSa-Brief, welcher den Bescheid vom 27.03.2024 beinhaltet habe, bei einer Post-Geschäftsstelle entgegengenommen, indem er den Ausweis des Beschwerdeführers vorgezeigt habe. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe sein Freund die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufgesucht, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Rechtsberatungsgespräch nur mit dem Bescheidadressaten persönlich geführt werden könne und eine dahingehende Bevollmächtigung von diesem unterzeichnet sein müsse. Der Beschwerdeführer habe sohin erst nach seiner Rückkehr am 19.05.2024 Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erhalten und sei erst ab diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, Beschwerde zu erheben. Am nächsten Werktag habe er daher die ausgewiesene Rechtsberatung aufgesucht und den Wunsch geäußert, Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2024 zu erheben.
5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.05.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.)
6. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.06.2024 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung am 10.07.2024 Beschwerde und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 29.05.2024 wurde wegen Versäumung der vierwöchigen Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2024, Zl. XXXX , gestellt.
Die Zustellung jenes Bescheides wurde an die zum damaligen Zeitpunkt aufrechte Meldeadresse des Beschwerdeführers in der XXXX in XXXX zu eigenen Handen verfügt. Der Bescheid wurde bei einem Postamt zur Abholung im Zeitraum 03.04.2024 bis 22.04.2024 hinterlegt, wobei der RSa-Brief am 03.04.2024 von einem mündlich bevollmächtigten Freund des Beschwerdeführers unter Verwendung eines Ausweises des Beschwerdeführers übernommen wurde.
Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitraum 30.03.2024 bis 19.05.2024 im Ausland auf und wurde ihm der RSa-Brief am 19.05.2024 persönlich ausgehändigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die für die Entscheidung im Tatsachenbereich wesentlichen Umstände sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein, wobei sich die Feststellung zur damaligen behördlichen Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus einem ergänzend eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergeben hat.
Dass der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2024, Zl. XXXX , erhoben wurde, ist nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag und nach der Aktenlage offenkundig und wurde dies auch von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid festgestellt.
Besonderes Augenmerk ist ergänzend auf die im Verwaltungsakt befindliche Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments (AS 189) zu richten. Aus der dort ersichtlichen Übernahmebestätigung geht Folgendes hervor: „ausgefolgt; Übernahmeverhältnis: Empfänger; Identität geprüft; Übernahmedatum: 03.04.2024“. Die belangte Behörde stellte daraufhin im gegenständlich angefochtenen Bescheid im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers fest, dass der RSa-Brief von einem bevollmächtigten Freund entgegengenommen wurde, wobei ihm der Beschwerdeführer zu diesem Zweck seinen persönlichen Ausweis überlassen habe.
Die Feststellungen zum Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers sowie zum tatsächlichen Übernahmezeitpunkt der Postsendung gründen auf den gleichbleibenden Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag und der gegenständlichen Beschwerde sowie den in Vorlage gebrachten Flugtickets.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich wurde ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Beschwerde erhoben, weshalb der Spruchpunkt II. des Bescheids unberührt geblieben ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtslage:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG, regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lautet:
„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) idF BGBl. I 205/2022 lauten:
„Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. […]
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. […]
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). […]
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. […]
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. […]
Zustellung zu eigenen Handen
§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Die Zustellung des Bescheids vom 27.03.2024 wurde seitens der belangten Behörde zu eigenen Handen mittels RSa-Briefsendung verfügt.
Nach § 13 Abs. 1 ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es gemäß § 17 Abs. 1 ZustG zu hinterlegen, wobei hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag nur dann wirksam ist, wenn dieser innerhalb der Abholfrist liegt (vgl. VwGH 18.09.2020, Ra 2019/08/0142).
Im gegenständlichen Fall stellte sich die Zustellung des Bescheids vom 27.03.2024 im Wege der Hinterlegung gemäß § 17 Abs 1 ZustG als zulässig dar, nachdem auch im Beschwerdeverfahren keine Hinweise dafür hervorgekommen sind, dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt haben soll, dass sich der Beschwerdeführer nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten würde. Insbesondere bevollmächtigte der Beschwerdeführer vorsorglich einen Freund, seine Postsendungen während seines Auslandsaufenthalts entgegenzunehmen.
Nachdem der Bescheid vom 27.03.2024 jedoch zu eigenen Handen zuzustellen gewesen wäre, war die Übernahme durch einen Ersatzempfänger nicht zulässig und bewirkte keine ordnungsgemäße Zustellung, selbst wenn in der Übernahmebestätigung des Zustellers fehlerhafte Angaben hinsichtlich des Empfängers gemacht wurden. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung des Bescheides vom 27.03.2024 wurde sohin mit der tatsächlichen Übernahme durch den Beschwerdeführer am 19.05.2024 bewirkt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann somit mit 19.05.2024 zu laufen und endete mit Ablauf des 17.06.2024.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 29.05.2024 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einbrachte, bleibt sohin Folgendes festzuhalten:
„Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.09.2020, Ra 2019/08/0142).
Nachdem die Zustellung des behördlichen Schriftstückes im gegenständlichen Fall zunächst aufgrund des Zustellmangels unwirksam war und schließlich eine Mängelheilung eingetreten ist, wurde vom Beschwerdeführer letztlich die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 27.03.2024 nicht versäumt. Die mit 29.05.2024 eingebrachte Beschwerde war daher als fristgerecht zu werten und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ: I417 2271552-4 anhängig.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit nicht inhaltlich zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen, da die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussetzt, dass eine Frist versäumt wurde.
Soweit die belangte Behörde damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer die ihn treffende Mitwirkungspflicht gröblich verletzt habe, bleibt Folgendes festzuhalten: Der VwGH hat festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln dürfen, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096).
Nachdem der Beschwerdeführer einen Freund mündlich dazu bevollmächtigt hat, seine Postsendungen in seiner Abwesenheit entgegenzunehmen und ihm zu diesem Zweck einen Ausweis überlassen hat, war nach Ansicht des erkennenden Richters unter Berücksichtigung seiner mangelnden Rechtskundigkeit, insbesondere in Zusammenhang mit den Regelungen des Zustellgesetzes, keine derartige Sorglosigkeit zu erkennen.
Eine Wiedereinsetzung kommt sohin nicht in Betracht und ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist als unzulässig zurückzuweisen. Nachdem die belangte Behörde diesen Umstand verkannte und den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abwies, hat dies zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom 13.06.2024 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen hat, dass die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszusprechen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg.cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem aufgrund der Aktenlage nicht ergänzungsbedürftig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise