IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rainer PORICS und den fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , vertreten durch AK NÖ, gegen den Bescheid vom 24.06.2025 in Form der Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle AMS Wien Gänserndorf vom 11.07.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien Gänserndorf (im Folgenden: AMS) vom 24.06.2025 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: BF) von 04.06.2025 bis 17.06.2026 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die die BF den vorgeschrieben Kontrolltermin am 04.06.2025 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 18.06.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe, und deshalb wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig wäre. Die BF hat weiters bekanntgegeben, dass Sie an einem Seminar von 30.05.2025 bis 06.06.2025 teilgenommen habe.
3. Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung insofern teilweise bestätigt als der Bescheid über den Beginn der Sperre auf 09.06.2025 abgeändert wurde, im Übrigen wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben.
Rechtlich führte das AMS aus, dass durch die Meldung der BF betreffend das Seminar zur Ausbildung als Trafikantin für die Dauer des Seminars in der Zeit von 04.06.2025 bis 08.06.2025 als Hinderungsgrund angesehen wurde.
Der BF wurde auch mit Schreiben des AMS vom 11.06.2025 darüber informiert, dass sie sich beim AMS persönlich nach Wegfall des Hinderungsgrundes, dh nach Ende des Seminars beim AMS wieder melden müsse. Die BF hat sich jedoch erst am 18.06.2026 persönlich beim AMS wieder gemeldet. Da die Wiedermeldung nicht innerhalb der Woche erfolgte, bestünde der Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit von 09.06.2025 bis 17.06.2025 nicht.
4. Gegen diesen Bescheid bzw. Beschwerdevorentscheidung richtet sich der mit 16.07.2025 datierte Vorlageantrag.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 23.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht, vorgelegt. Im Vorlageantrag teilte die BF mit, dass sie in der Zeit vom 07.06.2025 bis 16.06.2025 einen massiven Lernaufwand gehabt habe und außerdem am 17.06.2025 die Abschlussprüfung stattgefunden habe. Weiters führte die BF aus, dass sie nicht gewusst habe dass so engmaschige Kontrollen seitens des AMS notwendig wären.
Mit Schreiben vom 12.08.2025 erfolgte seitens des BVwG Parteiengehör.
Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Am 26.08.2025 langte die Vollmachtsbekanntgabe durch die AK NÖ ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF absolvierte laut der vorgelegten Seminarbestätigung in der zeit von 30.05.2025 bis 06.06.2025 ein Seminar in der Trafikakademie zur Ausbildung als Trafikantin.
Am 26.05.2025 wurde der BF ein Kontrollmeldetermin für den 04.06.2025 vorgeschrieben und der BF am 28.05.2025 zugestellt.
Am 29.06.2025 teilte die BF dem AMS mit, dass sie den -Kontrolltermin nicht wahrnehmen könne, da sie zu dem Zeitpunkt an dem oa Seminar teilnehmen müsse.
Am 11.06.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr Leistungsbezug eingestellt werden würde, und eine persönliche Vorsprache erforderlich sei.
Am 17.06.2025 meldete sich die BF telefonisch beim AMS betreffend den vorgeschriebenen Kontrolltermin.
Am 18.06.2025 wurde mit der BF eine Niederschrift aufgenommen, im Zuge dessen die BF auch die Teilnahmebestätigung für die Zeit von 30.06.2025 bis 06.06.2025 vorlegte.
Am 24.06.2025 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid des AMS der in Beschwerde gezogen wurde. Aufgrund der Vorlage der Teilnahmebestätigung für das Seminar in der Zeit von 30.05.2025 bis 06.06.2025 wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung diese Zeit , so wie dadurch das 07.06.2025 und 08.06.2025 auf das Wochenende fielen bis 08.06.2025 als entschuldigt anerkannt und sind daher als Hinderungsgrund angesehen worden.
Für die Zeit von 09.06.2025 bis 17.06.2025 konnte die BF jedoch keinen Hinderungsgrund vorlegen.
Im Rahmen des Parteiengehör durch das BVwG langte seitens der BF keine Beweismittel darüber ein, dass sie auch am 17.06.2025 durch die Abschlussprüfung verhindert gewesen wäre. Auch wurde dies in der Niederschrift vor dem AMS am 18.06.2025 seitens der BF nicht angegeben.
Am 18.06.2025 meldete sich die BF persönlich wieder beim AMS.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 17 (1) AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. (2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. (3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (E-Mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. (4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
3.2 Die BF vertritt in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass die Zeiten von 30.05.2025 bis 06.06.2025 als Hinterungsgrund anerkannt werden müssten bzw. dass ihr auch von diesem Datum das ALG zustünde .Außerdem sei ihr nicht so bewusst gewesen dass die engmaschigen Kontrolltermine notwendig wären, und sie durch den Lernaufwand für die Trafikakademie überlastet war.
Seitens des AMS wurde in der BVE genauestens und nachvollziehbar dokumentiert, zu welchen Terminen bzw Schriftverkehr was genau mit dem BF besprochen wurde.
Der BF wurde insofern Recht gegeben, als die Daten der Teilnahme am Seminar für die Trafikantinnen Ausbildung auch für die Versäumung des -Kontrolltermins am 04.06.2025 und die Dauer des Seminars als entschuldigt galten und dahingehend der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung der Bescheidzeitraum abgeändert wurde.
Die BF wurde jedoch mit Schreiben vom 11.06.2025 extra nochmals darauf hingewiesen, dass sie sich persönlich beim AMS wieder melden muss weil der Leistungsbezug eingestellt wurde.
Die BF hat jedoch erst am 17.06.2025 telefonisch und am 18.06.2025 erst persönlich beim AMS vorgesprochen.
Im Wege des Parteiengehörs durch das BVwG wurde die BF aufgefordert mitzuteilen, warum Sie nicht ab dem 09.06.2025 beim AMS persönlich vorgesprochen habe und sie wurde auch aufgefordert die Bestätigung der Teilnahme an der Abschlussprüfung vom 17.06.2025 vorzulegen.
Seitens der BF erfolgte keine Stellungnahme im Parteiengehör zu den oa Fragen an sie.
Eine Wiedermeldung beim AMS erfolgte daher nicht unverzüglich, dh nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, sondern erst am 18.06.2025.
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).
§ 49 ALVG lautet :
Kontrollmeldungen § 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. (2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Wie bereits seitens der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, hat sich die arbeitslose Person einmal wöchentlich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden, auch nach der Zeit des Hinderungsgrundes bzw dessen Ablauf hätte sich die BF umgehend beim AMS melden müssen. (VwGH 19.09.2007, Ra 2006/08/0272)
3.3. Fallbezogen bedeutet dies, dass das AMS zu Recht keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 09.06.2025 bis 17.06.2025 hatte und erst ab dem 19.06.2025 wieder ALG gewährt hat.
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3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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