Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 26.11.2025, VN: XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zlen. W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E erhobenen Revisionen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: „AMS“ oder „belangte Behörde“) vom 26.11.2025 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG ab dem 06.11.2025 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer von 11.09.2025 bis 05.10.2025 im Krankengeldbezug befunden habe und die Wiedermeldung am 06.11.2025 per eAMS-Konto/MeinAMS-Konto erfolgt sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe dem AMS via eAMS am 16.09.2025 seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von 15.09.2025 bis 05.10.2025 übermittelt. Da in der Meldung bereits ein Ende mit 05.10.2025 angegeben sei, könne dies bereits als fixer Unterbrechungszeitraum und damit auch Meldung des Endes und Wiedermeldung gewertet werden. Er sei davon ausgegangen, dass er seine Meldepflichten erfüllt habe und er ab dem Ende des Arbeitsunfähigkeitszeitraumes mit dem 06.10.2025 das Arbeitslosengeld automatisch wieder angewiesen bekommen würde. Das Gesetz enthalte keine Angaben dazu, wann er mitteilen müsse, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliege. Wenn er bereits am ersten Tag der Unterbrechung das Ende der Krankmeldung mitteile, teile er dem AMS damit mit, dass der Unterbrechungsgrund ab dem nächsten Tag nach dem Ende nicht mehr vorliege, was dem Gesetz entspreche und vom AMS zu berücksichtigen sei. Zweck der Regelung sei es, sich zeitnah nach der Unterbrechung wieder zu melden. Der Verlust der Leistung bei verspäteter Rückmeldung habe einen sanktionierenden Charakter. Dass eine rechtzeitige, frühzeitige Meldung des feststehenden Endes des Unterbrechungsgrundes auch sanktioniert werden und zum Verlust der Leistung führen solle, widerspreche dem Zweck der Regelung.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habendem Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlageschreiben führte die belangte Behörde aus, sie vertrete die Ansicht, dass Mitteilungen über den zukünftigen Wegfall von Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbeständen seit Inkrafttreten der novellierten Bestimmung des § 46 AlVG nicht mehr als zulässige Wiedermeldungen im Sinne des § 46 Abs. 5 AlVG zu qualifizieren seien, also zur Wahrung von Leistungsansprüchen zum frühestmöglichen Zeitpunkt Wiedermeldungen am ersten Werktag nach dem Wegfall von Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbeständen erforderlich seien.
4. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 05.05.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben.
5. Am 21.05.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass es beabsichtige, das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG auszusetzen und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.
6. Am 17.06.2026 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass zur Frage, wann die Wiedermeldung nach § 46 Abs. 5 AlVG nun frühestens erfolgen darf, bereits gehäuft Verfahren am Bundesverwaltungsgericht anhängig sind bzw. bereits Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes dazu ergingen, welche diese aber uneinheitlich beantworten. In mindestens zwei Fällen wurde bereits eine Revision in Bezug auf diese Rechtsfrage erhoben. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bisher.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den vorliegenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts und ist im Wesentlichen unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 BVwGG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anm. 3).
Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Diese Erwägungen sind auf Beschlüsse auf Grundlage des § 34 Abs. 3 VwGVG übertragbar.
Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
3.2. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
3.3. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at], Anm. 14).
3.4. Beim Bundesverwaltungsgericht sind gehäuft Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des AMS anhängig, in welchen das AMS eine Wiedermeldung verneinte, wenn diese vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes erstattet wurde. Begründend führte es aus, dass gemäß § 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 Leistungsbezieher das Ende des Unterbrechungszeitraumes erst dann wieder beim AMS melden könnten, wenn der Grund für die Unterbrechung bereits weggefallen sei und im Zeitpunkt der Wiedermeldung bereits abgeschlossen sei. Eine Wiedermeldung vor dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes, dass dieser ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt nicht mehr vorliegen werde, entspreche den Anforderungen nicht.
§ 46 Abs. 5 AlVG idF BGBl. I Nr. 66/2024 lautet:
„(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.“
Zum Satzteil „(…), dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt“ ergingen bereits gehäuft Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zB BVwG 27.01.2026, W228 2330442-1; 20.03.2026, W255 2330563-1; 29.04.2026, W141 2330386-1; 20.05.2026, W262 2332070-2; anders: 29.04.2026, W164 2331054-1; 30.07.2026, W229 2322880-1; 03.08.2026, W626 2348448-1) und sind weitere Fälle anhängig. Es ist auch zu erwarten, dass weiterhin gehäuft Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig werden. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht von einer erheblichen Anzahl an Verfahren aus.
Gegen die Entscheidungen W228 2330442-1/5E und W262 2332070-2/4E sind bereits außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtsfrage anhängig (im zweiten Fall erhoben durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS).
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt bislang (s. dazu zB BVwG 29.04.2026, W164 2331054-1; 03.08.2026, W626 2348448-1).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht macht von dem ihm in § 34 Abs. 3 VwGVG eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gebrauch.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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