Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des J A, vertreten durch Dr. Eva Jana Messerschmidt, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Jänner 2023, VGW 101/032/15460/2022 2, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Grundversorgungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger und Asylwerber nach dem Asylgesetz 2005, richtete am 29. November 2022 eine E Mail mit Anträgen auf „bescheidmäßige Entscheidung“ über das Bestehen seines Anspruches aus der Grundversorgung, Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht, um (vorläufig) die Gewährung der Grundversorgung zu erlangen, sowie auf Geldersatz für vorenthaltene Grundversorgungsleistungen an eine dem Magistrat der Stadt Wien zuzuordnende E Mail Adresse.
2 Am 7. Dezember 2022 brachte der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend diese Anträge über eine der Magistratsabteilung 40 des Magistrats der Stadt Wien zuzuordnende E Mail Adresse ein.
3 Mit E Mail vom 19. Dezember 2022 legte der Revisionswerber diese Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht Wien mit der Begründung vor, dass die belangte Behörde mit dieser Vorlage wegen des Ablaufs der dafür aus unionsrechtlichen Gründen bloß verkürzten Frist säumig sei.
4 Mit dem angefochtenen als verfahrensleitend bezeichneten Beschluss leitete das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Verweis auf deren noch unzweifelhaft gegebene Zuständigkeit nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG der belangten Behörde zur Entscheidung weiter.
5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
6 In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
7 In der Folge legte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 8. Oktober 2024 vor, mit welchem dem Revisionswerber Geldersatz für Leistungen aus der Grundversorgung des Landes Wien für einen näher genannten Zeitraum ab dem 29. November 2022 in näher genannter Höhe zuerkannt wurde. Mit einem unter einem ergangenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung von Verzugszinsen zurück. In diesem Erkenntnis ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht durch den Revisionswerber zurückgezogen wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
9 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).
10 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).
11 Der Revisionswerber hat sich trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu geäußert, ob angesichts des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2024 noch ein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Revisionsverfahren besteht.
12 Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075; 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
13 Die Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin, nach dem Eintritt der Säumnis die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder das Verwaltungsgericht), erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren hat als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. erneut VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001, mwN).
14 Demgemäß ist ein Revisionsverfahren betreffend einen Beschluss, mit dem eine Säumnisbeschwerde zurückgewiesen wurde, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen, sofern zwischenzeitlich über den Antrag, bezüglich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begehrt worden war, entschieden wurde. Gleiches gilt für den Fall der Abweisung der Säumnisbeschwerde (vgl. VwGH 10.6.2025, Ra 2023/14/0398, mwN).
15 Dasselbe gilt demnach für den hier angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm § 6 AVG die Weiterleitung der Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde wegen deren nach dessen Ansicht noch gegebener Zuständigkeit verfügt hat.
16 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.
17 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0083, mwN).
Wien, am 11. Mai 2026
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