BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ und Peter SCHAGERL als Beisitzer über die Beschwerdesache der XXXX , geb. XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des AMS Baden vom 20.02.2026 wurde ausgesprochen, dass die BF Notstandshilfe ab 04.02.2026 erhält, da sie sich nicht rechtzeitig nach dem Krankenstand mit 16.01.2026, sondern erst am 04.02.2026, beim AMS wieder gemeldet hat.
Dieser Bescheid wurde am 20.02.2026 per Post an die BF übermittelt, und war mit 24.02.2026 zugestellt. Die BF brachte dagegen eine Beschwerde erst am 30.03.2026 ein.
Im Rahmen der BVE vom 27.04.2026 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgeweisen und darin ausgeführt dass die Beschwerdefrist am 24.03.2026 geendet hätte.
Am 28.04.2026 brachte der BF einen Vorlageantrag ein. Im Vorlageantrag erklärte die BF dass es außergewöhnliche Umstände gegeben habe, die sie an der rechtzeitigen Einbringung gehindert hätten, wie weiterhin gesundheitlich beeinträchtigt gewesen zu sein und es außerdem organisatorische Schwierigkeiten gegeben habe.
Das gegenständliche Verfahren langte am 04.05.2026 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt.
Unbestritten ist, dass der gegenständliche Bescheid der BF am 24.02.2026 zugestellt wurde und die Frist zur Einbringung einer Beschwerde am 24.03.2026 geendet hat.
Die BF hat die Beschwerde verspätet am 30.03.2026 eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Im vorliegenden Fall wurden der angefochtene Bescheid per Post am 20.02.2026 an die BF übermittelt und gilt ab 24.02.2026 als rechtswirksam zugestellt.
Die BF erhob dagegen Beschwerde am 30.03.2026
Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.
Die BF hat die verspätete Einbringung nicht bestritten, sondern mit außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt.
In § 7 VwGVG ist die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit 4 Wochen ab dem Tag der -Zustellung geregelt und ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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