Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. April 2026, Zlen. 1. VGW-102/012/15048/2025-63 und 2. VGW-102/012/15049/2025, betreffend Vorschreibung von Barauslagen in einem Maßnahmenbeschwerdeverfahren in einer Angelegenheit nach der StPO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit am 3. März 2026 mündlich verkündetem und am 19. März 2026 in gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzter Form ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers Folge gegeben und die am 4. September 2025 in W erfolgte Festnahme des Revisionswerbers „zur Gänze für rechtswidrig erklärt“ (Spruchpunkt I.) und der Bund zum Ersatz von Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand, Fahrtkosten und Eingabegebühr gegenüber dem Revisionswerber verpflichtet (Spruchpunkt II.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2026 wurde dem Revisionswerber gemäß § 17 VwGVG sowie § 76 Abs. 1 und § 53b AVG der Ersatz der mit zwei näher bezeichneten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts jeweils vom 10. April 2026 in konkret bezifferter Höhe jeweils bestimmten Barauslagen für die in den mündlichen Verhandlungen am 27. Februar 2026 und 3. März 2026 erforderlichen Dolmetschertätigkeiten auferlegt. Der Revisionswerber habe der Stadt Wien die genannten Barauslagen binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt I.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 10.6.2026, Ra 2026/01/0004, mwN).
4 In der Revision wird unter der Überschrift „(3) Revisionspunkte“ ausgeführt:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten verletzt:
• Recht auf Kostenersatz der Barauslagen bzw. Dolmetschkosten“
5 Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenden Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten nach dieser Bestimmung ausdrücklich auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Dass diese Bestimmung einerseits auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren-wobei die Beschwerde als verfahrenseinleitender Antrag gilt-und andererseits gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt (vgl. VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009, mwN).
6 Die Vorschreibung der Barauslagen (§ 76 AVG) muss von der Frage des Ersatzes (§ 35 VwGVG) getrennt werden (vgl. erneut VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009 [„seinerseits einen Ersatzanspruch“]). So gelten gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG die Barauslagen, „für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat“ als ersatzfähige Aufwendungen gemäß Abs. 1 leg. cit.
7 Im mit dem Revisionspunkt geltend gemachten Recht konnte der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss aber denkunmöglich verletzt worden sein, wurde mit diesem doch kein Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen, sondern dem Revisionswerber vielmehr gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG Barauslagen vorgeschrieben.
8 Der Revisionswerber macht sohin keinen tauglichen Revisionspunkt geltend.
9 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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