BundesrechtBundesgesetzeUmweltförderungsgesetz

Umweltförderungsgesetz

UFG
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date

§ 1

CELEX-Nr.: 32024L1275

1. Abschnitt

ZIELE

§ 1

Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1. der Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft),

2. der Schutz des Klimas, der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen (Umweltförderung im Inland),

3. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, unionsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen,

4. der Schutz der Umwelt durch Sanierung oder Beobachtung von Altlasten (Altlastenmaßnahmen) und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten,

5. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2020, (Biodiversitätsfonds) und

6. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch Reduktion des Ressourcenverbrauchs, durch Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling, Sammlung und sonstige Verwertung von Abfällen, durch Maßnahmen zur Vermeidung des Einsatzes besorgniserregender Chemikalien sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Kreislaufwirtschaft und Flächenrecycling).

§ 2

(1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz sowie bezüglich der Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b als Beitrag zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“ für eine Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere zur Erfüllung der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, in der Fassung der Richtlinie 2018/2002/EU, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 210 (im Folgenden: Energieeffizienz-Richtlinie) sowie allfälliger nationaler Vorgaben bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.

(2) Das öffentliche Interesse am Umweltschutz im Sinne der in § 1 genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die genannten Zielsetzungen, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen, den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien sowie die Abfederung der mit dem Einsatz dieser Technologien verbundenen erhöhten Kosten ist Bedacht zu nehmen.

§ 3 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Förderung setzt voraus, daß

1. die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;

2. die Umsetzung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.

(2) Über den Anspruch auf Förderung sowie zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.

(3) Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die jeweils zuständige Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren.

§ 4

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 5 Mitteleinsatz

Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können

1. Förderungen in Form von

a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und

b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß § 30 Z 1, für Sofortmaßnahmen gemäß § 30 Z 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft

gewährt,

2. Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowie

3. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauft

werden.

CELEX-Nr.: 32024L1275

§ 6 Nationale Mittel

(1) Für den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.

(1a) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

1. für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16ff) durch Vorwegabzüge und Kostenbeiträge nach Maßgabe des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes;

1a. für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);

2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel; soweit Zusagen für Zwecke der Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen, gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben, im Rahmen des Abs. 2f Z 1a lit. a und Abs. 2f Z 1b dritter Satz („Energieeffizienz-Fonds“) und für Zwecke der Transformation der Industrie im Rahmen des Abs. 2f Z 3 vergeben werden, dürfen die für diese Zwecke vorgesehenen Ausgabenobergrenzen im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Detailbudget 40.06.01.00 für die Jahre 2025 bis 2029 nicht überschritten werden; soweit Zusagen für Zwecke der Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten im Rahmen des § 6 Abs. 2f Z 1c vergeben werden, dürfen die für diese Zwecke vorgesehenen Ausgabenobergrenzen im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Detailbudget 43.01.02 für die Jahre 2023 bis 2030 nicht überschritten werden;

3. für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 und 30) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);

4. für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff) aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;

5. für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mittel in den Folgejahren eingesetzt werden können;

6. für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können;

7. für Zwecke der Kreislaufwirtschaft aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.

(1b) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

1. für Zwecke der Wasserwirtschaft (§§ 16 ff) ab dem Jahr 2000 einschließlich der Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 51 Abs. 5a);

2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

3. für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 und 30) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989 in der jeweils geltenden Fassung);

4. für Zwecke des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35ff), einschließlich der Kosten der Registerstelle (§ 47), aus den für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mitteln;

5. für Zwecke der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;

6. für Zwecke des Biodiversitätsfonds aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können;

7. für Zwecke der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel, wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mitteln in den Folgejahren eingesetzt werden können.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,

2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro,

3. in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro,

4. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,

5. in den Jahren 2010 bis 2013 einem Barwert von maximal 400 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro,

6. im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro,

7. in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einem Barwert von 100 Millionen Euro,

8. ab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro und

9. ab dem Jahr 2024 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, jährlich jeweils einem Barwert von 100 Millionen Euro

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis zum Außerkrafttreten des FAG 2024 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.

(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.

(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM Programms (§ 35ff) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), in Angelegenheiten des Energieeffizienz-Fonds und der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,

1. Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;

1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie im Jahr 2022 einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro entsprechen, sowie in den Jahren 2028 und 2029 jeweils einem maximalen Barwert von 150 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich

a) für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei das sich daraus ergebende Zusagevolumen, zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen zulasten des Energieeffizienz-Fonds gemäß Z 1b dritter Satz, bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten darf;

b) für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 8);

1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen („Sanierungsoffensive des Bundes“) weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro, in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2.445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1.200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; sowie zusätzlich in den Jahren 2026 bis 2030 jährlich einem Barwert von maximal 360 Millionen Euro; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag zulasten des Energieeffizienz-Fonds, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1c herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1c dadurch nicht gefährdet erscheint;

1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einen Barwert von maximal 1 000 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1b herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1b dadurch nicht gefährdet erscheint;

Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.

2. für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 insgesamt einem Barwert von 266,9 Millionen Euro entsprechen, wobei der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;

3. für Zwecke der Transformation der Industrie (§ 23 Abs. 4) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 und 2024 einem Barwert von insgesamt 575 Millionen und in den Jahren 2025 bis 2030 einem Barwert von jährlich maximal 400 Millionen Euro entsprechen.

(2g) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Abs. 2, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.

(2h) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro, im Jahr 2025 einem Barwert von maximal 70 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 bis 2029 einem jährlichen maximalen Barwert von 81 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.

(2i) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Flächenrecyclings Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, wobei in den Jahren 2026 bis 2029 der jährliche Barwert jedenfalls 2 Millionen Euro beträgt. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.

(2j) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Biodiversitätsfonds Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2025 bis 2029 jedenfalls einem Barwert von 5 Millionen Euro pro Jahr entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.

(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:

1. Aufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6 und § 21 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 und 2a;

1a. Aufträge nach § 17a Z 6 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2e;

2. Aufträge nach § 24 Abs. 1 Z 7 lit. b sowie § 27a;

3. Aufträge nach § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2 sowie § 33a;

4. Aufträge nach § 37 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2d;

5. Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c);

6. Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 48e.

(4) Die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) kann ab dem Jahr 2020 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Haftungen zur Umsetzung von Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern und zur Einsparung oder effizienten Bereitstellung von Endenergie eingehen. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes ist die Zustimmung der Beauftragten bzw. des Beauftragten (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter). Die sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen für die vertragliche Übernahme von Haftungen durch die AWS sind in den von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien für die Umweltförderung im Inland „Klima-Haftungen“ festzulegen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die AWS schadlos zu halten, wenn diese Zahlungen aus übernommenen Haftungen zu leisten hat, soweit diese Zahlungen nicht im Rahmen jener Mittel Bedeckung finden, die der AWS für die Zahlungen zur Erfüllung von Leistungen aus übernommenen Haftungen zur Verfügung stehen. Der Bundesminister für Finanzen darf Schadloshaltungsverpflichtungen

1. nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von insgesamt 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten sowie

2. im Einzelfall nur bis zu einem ausstehenden Gesamtbetrag von 5 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren

übernehmen. Abweichend von § 12 Abs. 2 erfolgt die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Im Übrigen gelten die Verfahrensregeln gemäß § 12, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß. Die Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland bezüglich der vertraglichen Übernahme von Haftungen erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 3 Z 5. Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes eine Beauftragte oder einen Beauftragten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Beauftragten bzw. des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, ist auf die Beauftragten bzw. deren Stellvertretung sinngemäß anzuwenden. § 3 sowie § 7 Abs. 6 bis 9 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 gelten sinngemäß. Die AWS hat zum Zwecke der Risikovorsorge für Zahlungen aus den gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen eine eigene Rücklage zu bilden. Diese Rücklage darf nur für Zahlungen aufgrund von gemäß diesem Absatz übernommenen Haftungen verwendet werden. Diese Rücklage ist getrennt von den Rücklagen gemäß §§ 1, 11 und 14 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 1 KMU Förderungsgesetz zu führen und im Jahresabschluss der AWS auszuweisen. Die AWS hat insbesondere Haftungsentgelte, Rückflüsse aus Haftungszahlungen, Rückflüsse aus der Betreibung von auf die AWS übergegangenen Forderungen und Rückflüsse aus der Verwertung von Sicherheiten in diese Rücklage einzustellen.

CELEX-Nr.: 32024L1275

§ 6a Europäische Mittel

Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:

1. Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 48m Abs. 1) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (§ 48n) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (§ 6 Abs. 2f Z 1a) eingerechnet.

2. Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß § 6 Abs. 2f Z 1b festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.

3. Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß § 6 Abs. 2f erfolgt und die Mittel gemäß § 6 Abs. 1a Z 2 nicht reduziert werden.

Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Z 1 und Z 3 werden aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3, Z 6 und Z 7 bedeckt.

§ 7 Kommissionen

Zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

1. Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft;

2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;

3. Kommission in Angelegenheiten der Altlastensanierung;

4. Kommission in Angelegenheiten des österreichischen JI/CDM-Programms;

5. Kommission in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds;

6. Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings.

§ 8

(1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

(2) Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endet

1. durch Zeitablauf;

2. durch Tod;

3. durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);

4. durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder

5. durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.

(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

§ 9

(1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, einzuberufen.

(2) Eine Kommission ist, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, vom Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dessen Stellvertreter bei Bedarf einzuberufen. Die Kommissionen tagen in Sitzungen an einem vorgegebenen Ort oder in Form von Videokonferenzen. Die jeweilige Kommission kann für einzelne Kommissionsaufgaben die Herbeiführung einer Kommissionsempfehlung auch im Umlaufverfahren festlegen oder in Fällen, in denen eine Behandlung innerhalb der Kommission aufgrund der Eindeutigkeit der Förderungsfähigkeit nicht notwendig erscheint, auf eine Befassung im Vorfeld der Förderentscheidung verzichten. Zur Vorbereitung der Empfehlungen der Kommission können von dieser auch Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeit oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(4) Empfehlungen und sonstige Beschlüsse einer Kommission können nur unter Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beratungen und Beschlußfassungen einer Kommission sind nach der auf Vorschlag der jeweiligen Kommission zu erlassenden Geschäftsordnung vorzunehmen.

§ 10

(1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an den jeweils zuständigen Bundesminister sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.

(2) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder wird keine Entschädigung geleistet.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion verpflichtet.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind dazu verpflichtet die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die einschlägigen nationalen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen Daten oder Informationen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Dies gilt nicht für Daten oder Informationen, die aufgrund der Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben oder die mit Zustimmung des Förderwerbers veröffentlicht werden können sowie für Informationen die in Vollziehung der Gesetze zu veröffentlichen sind.

§ 11

(1) Ungeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;

2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

3. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des jeweils zuständigen Bundesministers mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

4. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;

5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;

7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;

8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den jeweils zuständigen Bundesminister;

9. Vertragsauflösungsgründe;

10. den Gerichtsstand.

(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen dem jeweils zuständigen Bundesminister betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(7) Dem jeweils zuständigen Bundesminister ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(8) Dem jeweils zuständigen Bundesminister sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8a) Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, für ein transparentes Monitoring über den Verlauf der Liquidität der jeweiligen Förderinstrumente in standardisierter Form zu sorgen.

1. Diese Daten sind dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus alle zwei Monate zu übermitteln.

2. Die Abwicklungsstelle sorgt für die Vollständigkeit und Aktualität der übermittelten Daten, wobei der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt sein muss.

(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der jeweils zuständige Bundesminister einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem jeweils zuständigen Bundesminister umgehend vorzulegen.

(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)

§ 11a Datenabfrage für die Abwicklung des Unterstützungsvolumens

Im Zuge der Abwicklung des Unterstützungsvolumen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1c UFG sind die Länder berechtigt, folgende Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen

1. im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,

a) Familien- und Vorname,

b) Geburtsdatum,

c) Familienstand und

d) Wohnsitzdaten und Adressdaten sowie

2. in der Transparenzdatenbank im Sinne des § 17 und § 32 Abs. 6 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012, und sowie in der Datenbank „Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung“ des Dachverbands der Sozialversicherungsträger:

a) Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl Nr. 400/1988,

b) wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung sowie diesen vergleichbare Leistungen,

c) Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften

abzufragen und zu verarbeiten., wenn diese Daten verfügbar sind und zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers oder zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen aus dem Unterstützungsvolumen oder für allfällige Rückforderungen erforderlich sind.

§ 12 Förderungsverfahren

(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von dem jeweils zuständigen Bundesminister in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen und – vorbehaltlich eines Befassungsverzichtes gemäß § 9 Abs. 2 – der entsprechenden Kommission vorzulegen. Dem Förderungswerber ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesem Vorschlag der Abwicklungsstelle einzuräumen.

(3) Auf Anfrage sind dem Förderungswerber die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrundegelegten Unterlagen, wie Regionalstudien, Variantenuntersuchungen und generellen Projekte, bekanntzugeben.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5) Nach stattgebender Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(7) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 5 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(8) Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern der jeweils zuständige Bundesminister,

1. Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,

2. Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2, § 33a, § 48e, § 48m und § 48n sowie von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich (NEKP) sowie

3. Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,

erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann nach Befassung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer gemäß § 17a Z 1 und 5 finanzieren,

1. wenn der Bund als Träger eines bestehenden wasserrechtlichen Konsenses verpflichtet ist, diese umzusetzen, oder

2. wenn auf Flächen des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung) im öffentlichen Interesse eine einmalige Maßnahmensetzung durch den Bund als Grundeigentümer erforderlich ist, die infolge des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dem letzten Wasserberechtigten (§ 29 WRG 1959) nicht aufgetragen werden kann, weil

a) dieser nicht mehr existent ist oder

b) das Erlöschen ohne Vorschreibung der notwendigen Maßnahmen abschließend festgestellt wurde und nachvollziehbar dargelegt werden kann, warum Vorschreibungen letztmaliger Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Verletzung des öffentlichen Interesses (der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit oder des ökologischen Zustandes) als nicht erforderlich erachtet wurden.

Diese Maßnahmen müssen mit der ökologischen Prioritätenreihung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes (§ 55c WRG 1959) in Einklang stehen.

§ 13 Richtlinien

(1) Der jeweils zuständige Bundesminister hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. Gegenstand der Förderung;

2. förderbare Kosten;

3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;

4. – soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;

5. Ausmaß und Art der Förderung;

6. Verfahren

a) Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b) Auszahlungsmodus

c) Berichtslegung (Kontrollrechte)

d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;

7. – soweit anwendbar – beihilfenrechtliche Grundlagen.

(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;

2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;

3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;

4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen

1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,

2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 4 und

3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Förderungen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie,

herzustellen.

(6) Die vom jeweils zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

§ 14

Der jeweils zuständige Bundesminister hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.

§ 15 Abgabenbefreiungen

(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

(2) Die Darlehens- und Kreditverträge, für die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gewährt werden, sind von den Rechtsgeschäftsgebühren befreit. Wird die Förderung aufgekündigt, so werden Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, gebührenpflichtig.

2. Abschnitt

Wasserwirtschaft

§ 16 Ziele

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind

1. der Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen, die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser sowie die Bereitstellung von Nutz- und Feuerlöschwasser;

2. die Sicherstellung eines sparsamen Verbrauches von Wasser;

3. die Verringerung der Umweltbelastungen für Gewässer, Luft und Böden sowie die Erhaltung des natürlichen Wasserhaushaltes;

4. die Berücksichtigung der künftigen Bedarfsentwicklung neben dem bestehenden Ver- und Entsorgungsbedarf.

§ 16a

Ziel der Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer ist die Reduktion der hydromorphologischen Belastungen zur Erreichung der Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17 Förderungsgegenstand

(1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

1. Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;

2. Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;

2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;

3. Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden Energie;

4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von

a) bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;

b) Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;

5. Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;

6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.

(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.

§ 17a

Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;

2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;

3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;

4. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;

5. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;

6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.

§ 18 Besondere Förderungsvoraussetzungen

Die Förderung setzt voraus, daß

1. die Maßnahme erst nach Einbringung des Ansuchens in Angriff genommen wurde. Dies gilt nicht für Vorleistungen, für Sofortmaßnahmen gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG, im Falle eines Notstandes sowie für Teile einer Anlage, die nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden und

2. das Ansuchen mit Ausnahme solcher nach § 17 Abs. 2 oder § 17a im Wege des Amtes der Landesregierung bei der Abwicklungsstelle eingebracht wird und das Land die Maßnahme begutachtet hat.

§ 19 Förderungswerber

Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

1. Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben oder Maßnahmen gemäß § 17a setzen sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;

2. Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;

3. Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;

4. Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;

5. physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;

6. physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 oder Maßnahmen gemäß § 17a.

§ 20 Förderungsausmaß

(1) Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes in Fördersätzen bis zu 60 vH der förderbaren Kosten oder pauschaliert festzulegen. Werden Mittel aus den EU-Strukturfonds in Anspruch genommen, können diese auf die festgelegten Förderhöhen dazugeschlagen werden, soweit der Fördersatz von 60 vH beziehungsweise die Pauschalförderung um 25 vH nicht überschritten wird.

(2) Bei der Abwasserentsorgung ist insbesondere auf die spezifischen Gesamtkosten in einem Entsorgungsgebiet Bedacht zu nehmen.

(3) Für die betrieblichen Anlagen gemäß § 17 Abs. 2 kann die Höhe der Förderung auch nach dem Wirkungs- und Innovationsgrad der Anlagen festgelegt werden.

(4) Bei Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.

§ 21 Forschung und Bewusstseinsbildung

Für Vorhaben im Bereich der Forschung und der Bewusstseinsbildung, die den Zwecken der Siedlungswasserwirtschaft oder der Verbesserung des ökologischen Zustandes – insbesondere im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel – der Gewässer dienen, dürfen jährlich höchstens 4 Millionen Euro zur Verfügung gestellt werden. Bei Forschungsvorhaben, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 22 Kommission

Die gemäß § 7 Z 1 (Wasserwirtschaft) eingerichtete Kommission besteht aus 13 Mitgliedern. Elf der Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nach dem Stärkeverhältnis der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien und nach deren Anhörung bestellt. Auf jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene politische Partei entfällt zumindest ein Mitglied; für die Ermittlung, wieviele der übrigen Mitglieder auf die im Nationalrat vertretene politische Partei entfallen, sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992 in der jeweils geltenden Fassung, über die Berechnung der Mandate im dritten Ermittlungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Je ein weiterer Vertreter sind auf Vorschlag des Städtebundes und des Gemeindebundes zu bestellen.

§ 22a Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.

(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu führen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 31, BGBl. I Nr. 98/2020)

3. Abschnitt

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND

§ 23 Ziele

(1) Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, die

1. zu einem effizienten Einsatz von Energie oder Ressourcen führen,

2. zu einem Einsatz oder zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogenen Rohstoffe führen,

3. zu einer größtmöglichen Verminderung von (sonstigen) Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen führen oder

4. den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesysteme vorantreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils des Einsatzes der erneuerbaren Energieträger in der Fernwärme und -kälte im Ausmaß von mindestens 1,5 vH leisten sowie zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2040 beitragen.

Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität und für einen umfassenden Umweltschutz ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen geleistet werden.

(2) Die gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes zu tätigenden zusätzlichen Förderungszusagen zielen insbesondere darauf ab, dass Endenergieeinsparungen in Höhe von mindestens 250 Petajoule kumuliert bis 31. Dezember 2030 realisiert werden und zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben beitragen werden. Zu diesem Zwecke sollen die zu gewährenden Förderungen unter Beachtung eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes bestmöglich auf diese Zielsetzungen ausgerichtet werden.

(3) Im Hinblick auf die Zielsetzungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind die Förderbedingungen in geeigneter Weise festzulegen, dass

1. die Förderung in Abstimmung mit der Förderung von Fernwärme- oder Fernkältesystemen auf Basis erneuerbarer Energieträger ausgerichtet sowie die Erreichung der langfristigen Zielsetzungen angestrebt wird;

2. unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit bestehende Energieeinsparpotentiale sowie der Potenziale zur Reduktion des Primärenergieträgereinsatzes zur Fernwärme- oder Fernkälteversorgung genutzt werden;

3. durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft wird;

4. die Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, verringert werden;

5. der Ausbau von Fernwärme- und Fernkältesystemen in den Ballungszentren beschleunigt wird.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat im Rahmen der Evaluierung gemäß § 14 darzulegen, in welchem Umfang zur Zielerreichung durch diese Förderungen beigetragen wird. Soweit keine für die Zielsetzungen dieser Förderungen angemessenen Beiträge erzielt werden, sind die inhaltlichen Förderbedingungen in geeigneter Weise anzupassen.

(4) Im Rahmen der Förderung der Transformation der Industrie unterstützt die Umweltförderung im Inland die größtmögliche Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen, um so zur Dekarbonisierung dieser Wirtschaftsbereiche bis 2040 sowie zur Aufrechterhaltung und Stärkung des Industrie- und Wirtschaftsstandortes Österreich beizutragen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Basis erster Erkenntnisse aus einer Pilotphase (2023 bis 2025) beginnend ab 2026 die Wirkungsweisen und die Kosteneffektivität der Förderungen, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes, zu evaluieren.

§ 24 Förderungsgegenstand

(1) Es können gefördert werden

1. Investitionen

a) zum effizienten Einsatz von Energie,

b) zur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,

c) zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,

d) zur Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Rohstoffen und

e) zur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen,

2. Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,

3. Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 22 Z 22, BGBl. I Nr. 152/2023)

5. Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,

6. Investitionen in Demonstrationsvorhaben, das sind Investitionen gemäß Z 1 bis 3, die völlig neue Technologien („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation,

7. immaterielle Leistungen, das sind

a) Planungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und

b) Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung,

und

8. laufende Kosten

a) im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder

b) im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Z 1 lit. d, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.

(2) Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 1 Z 8 lit. a gefördert werden.

§ 25 Besondere Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass

1. durch die zu fördernde Maßnahme ein wesentlicher Effekt im Sinne der Zielsetzungen des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel angestrebt wird, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind;

1a. – soweit eine Investition gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c gefördert werden soll –

a) das Förderungsansuchen ab dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 161/2021 bei der Abwicklungsstelle eingereicht wird,

b) dem Förderungsansuchen ein Umstellungsplan (Dekarbonisierungspfad) beigelegt ist, aus dem hervorgeht, wie bei bestehenden Verteilnetzen bis 2030 – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4 – ein Anteil von 60 vH und bis 2035 ein Anteil von 80 vH erneuerbarer Energie in der Fernwärme- oder Fernkältebereitstellung erreicht werden soll. Der Umstellungsplan hat jedenfalls Angaben zum Zielzustand des Netzes und zur Mindestreduktion der eingespeisten Wärme aus fossilen Energieträgern und des Primärenergieeinsatzes zu enthalten und

c) ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahmen des Investitionsvorhabens im Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem mindestens 50 vH erneuerbare Energien, 50 vH Abwärme, 75 vH Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder 50 vH einer Kombination dieser Energien zur Versorgung mit Wärme oder Kälte genutzt werden oder durch das Investitionsvorhaben ein Anschluss an ein Fernwärme- oder Fernkälteleitungssystem erfolgt, das diese Kriterien erfüllt;

d) durch das Projekt zumindest ein Endverbraucher mit Fernwärme oder Fernkälte versorgt wird, der nicht mit dem Fernwärmeunternehmen konzernmäßig im Sinne des § 189a Z 8 UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden ist;

2. die Durchführung der Maßnahmen von dazu befugten Personen oder Unternehmen erfolgt und

3. soweit eine Förderung im Rahmen des § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserungen der Energieeffizienz vergeben werden soll,

a) die Verwendung der Mittel zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben sichergestellt ist

b) die Vergabe der Förderungen im Rahmen von Förderungsprogrammen erfolgt, die inhaltlich abgestimmt sind und nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 eingerichteten Kommission erstellt sind,

4. soweit Maßnahmen zur Transformation der Industrie gefördert werden sollen

a) die Maßnahmen im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung und auf der Grundlage objektiver, vorab festgelegter Kriterien eingereicht wurden,

b) die formalen und inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne der Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Förderungsrichtlinien, der beihilfenrechtlichen Vorgaben und der Ausschreibungskriterien von der Abwicklungsstelle (Förderungsfähigkeit) geprüft wurden,

c) die Maßnahmen einer Bewertung durch eine Jury von Fachexpertinnen und Fachexperten („Jury“) im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Förderung unterzogen wurden, wobei die Jury aus zwei unabhängigen und wissenschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern der Klimatologie und Energiewirtschaft, zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaftswissenschaft sowie zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der technischen Wissenschaften zu bestehen hat, und die Auswahl der Mitglieder der Jury auf der Grundlage von Auswahlkriterien erfolgt, die der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen hat, sowie

d) die Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen gemäß § 24 Abs. 2 bei industriellen Anlagen für Tätigkeiten der im Anhang genannten Sektoren oder Teilsektoren führen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeit können zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen und in Informationsblättern oder in anderer tauglicher Form veröffentlichen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

(Anm. : Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

§ 26 Förderungswerber

(1) Ansuchen können gestellt werden:

1. soweit eine Förderung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserung der Energieeffizienz zulasten des Bundes gewährt werden soll,

a) von natürlichen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 im eigenen Haushaltsbereich setzen, oder

b) von Unternehmen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 7 setzen, wobei diese Maßnahmen auch zur Verbesserung der Energieeffizienz oder zu Energieeinsparungen bei Haushalten von natürlichen Personen oder bei deren Mobilitätsverhalten führen können;

2. soweit eine Förderung für die Zwecke der Transformation der Industrie (§ 6 Abs. 2f Z 3) gewährt werden soll, von Unternehmen, die Anlagen gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. d betreiben;

3. in den übrigen Bereichen der Umweltförderung im Inland von natürlichen oder juristischen Personen.

(2) Werden Unterlagen gemäß §§ 12 und 25 nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)

§ 27 Förderungsausmaß

(1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf

1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und

2. – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen

nicht übersteigen.

(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

§ 27a

Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 28 Kommission

Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;

2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;

3. je einem Vertreter

a) des Bundesministeriums für Finanzen;

b) des Bundeskanzleramts;

c) des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

4. je einem Vertreter

a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b) der Bundesarbeitskammer;

c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

4. Abschnitt

ALTLASTENSANIERUNG

§ 29 Ziele der Altlastensanierung

Förderungsziele der Altlastensanierung sind

1. Dekontamination von Altlasten mit dem größtmöglichen ökologischen Nutzen unter gesamtwirtschaftlich vertretbarem Kostenaufwand;

2. Sicherung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist und eine Dekontamination derzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist;

3. Beobachtung von Altlasten, wenn diese unter Bedachtnahme auf das Risiko für Mensch oder Umwelt vertretbar ist;

4. Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt;

5. die dauerhafte Verbesserung des Umweltzustandes bei Altlablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden, und dadurch Minimierung oder Beseitigung von etwaigen kontaminationsbedingten Nutzungseinschränkungen;

6. Entwicklung und Anwendung fortschrittlicher Technologien, die sowohl die entstehenden Emissionen als auch die verbleibenden Restkontaminationen minimieren.

§ 30 Gegenstand der Förderung im Rahmen der Altlastensanierung

Im Rahmen der Altlastensanierung können gefördert werden

1. Altlastenmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die nach einer Beurteilung nicht als Altlast ausgewiesen wurden;

2. Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind und zumindest dem Stand der Technik entsprechen;

3. Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um von Altlasten ausgehende Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Risiken Verursachenden aufgetragen oder von diesem insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;

4. Studien, Projekte, und deren Publikation, die im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen notwendig sind, einschließlich solcher zur Entwicklung von Erkundungs- und Sanierungstechnologien;

5. Untersuchungen von Altstandorten und Altablagerungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Altlast vorliegt.

§ 31 Besondere Förderungsvoraussetzungen

Eine Förderung setzt voraus, daß

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 30/2024)

2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

3. Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;

4. bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;

5. bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.

§ 32 Förderungswerber

Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen.

§ 33 Kostenersatz

Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen.

§ 33a

Bei Forschungsvorhaben im Zusammenhang mit Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 34 Kommission

(1) Die gemäß § 7 Z 3 (Altlastensanierung) eingerichtete Kommission besteht aus

1. je einem Vertreter

a) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;

b) des Bundesministeriums für Finanzen;

d) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;

e) des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

f) des Bundeskanzleramtes;

2. je einem Vertreter

a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

b) der Bundesarbeitskammer;

c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

3. je einem Vertreter jedes Landes;

4. je einem Vertreter

a) des Städtebundes;

b) des Gemeindebundes;

5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

(2) Die Kommission berät den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.

5. Abschnitt

Österreichisches JI/CDM-Programm

§ 35 Ziel

Ziel dieses Programms ist es, mit der Anwendung der im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vorgesehenen flexiblen Mechanismen, insbesondere der projektbezogenen Mechanismen „Gemeinsame Umsetzung – Joint Implementation“ und „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung – Clean Development Mechanism“ (JI- und CDMProgramm) im Rahmen der nationalen Ziele des Klimaschutzes und im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeit einen Beitrag in Höhe von insgesamt höchstens 80 Millionen Emissionsreduktionseinheiten zur Erreichung des österreichischen Reduktionsziels von 13 % der Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang II der Entscheidung über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (2002/358/EG), ABl. Nr. L 130 vom 15.05.2001 S 1, zu leisten. Voraussetzung für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten gemäß Art. 17 des Protokolls von Kyoto ist, dass das Gastland glaubhaft darlegt, dass die dafür von Österreich aufgewendeten Mittel ausschließlich für die Finanzierung von Projekten und projektgestützten Klimaschutzprogrammen verwendet werden, die eine Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen bewirken. Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

§ 36 Begriffsbestimmungen

(1) „Gemeinsame Umsetzung“ bezeichnet die gemeinsame Durchführung von emissionsreduzierenden Projekten durch zwei Vertragsparteien gemäß der Anlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994.

(2) „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ bezeichnet die Durchführung von Projekten in einer Vertragspartei, die nicht der Anlage I des Rahmenübereinkommens angehört.

(3) Eine Emissionsreduktionseinheit entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxid-Äquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Erwärmungspotentiale gemäß Entscheidung 2/CP.3 der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens.

(4) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die dem österreichischen JI/CDM-Programm die Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt zum Kauf anbietet.

§ 37 Gegenstand des Programms

(1) Gegenstand des Programms ist der Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die zur Vermeidung oder Verringerung von Emissionen von Treibhausgasen im Sinne der relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünfte führen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Abs. 1 resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (§ 35) ankaufen.

(3) Immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Projekten erforderlich sind, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, können aus Mitteln des Programms unterstützt werden.

(4) Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten, die Gegenstand der Förderung gemäß § 24 Z 6 lit. b sind, sind nicht Gegenstand dieses Programms.

§ 38 Anerkennung als JI/CDM-Projekt

Die Anerkennung eines Projekts als JI oder CDM Projekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.

§ 39 Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten

(1) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass

1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt;

2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;

3. das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;

4. die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;

5. die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und

6. die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.

(2) Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.

(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JI oder CDM Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.

(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.

§ 40

Der Anbieter hat sich bei Anbotslegung und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Abwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 46 betraute Abwicklungsstelle darüber zu informieren, ob für das Projekt Unterstützungsleistungen österreichischer oder ausländischer Institutionen, wie Förderungen oder Garantien, beantragt oder gewährt werden. Dies ist auch der Kommission gemäß § 45 mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der Abwicklung dieser finanziellen Unterstützung betrauten Institutionen über den beabsichtigten oder erfolgten Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

§ 41

Ein Rechtsanspruch des Anbieters auf den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus Mitteln des JI/CDM-Programms besteht nicht.

§ 42 Verfahren

(1) Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten können von jeder natürlichen oder juristischen Person, die Projekte gemäß § 37 Abs. 1 durchführt oder die glaubhaft machen kann, dass sie berechtigt ist, über die Emissionsreduktionseinheiten zu verfügen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle vorgelegt werden.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 8 sind unbeschadet des Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit der Anbieter für das Projekt gleichzeitig ein Ansuchen auf eine staatliche Garantie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH oder im Wege der Oesterreichischen Kontrollbank AG stellt, können die Unterlagen auch bei diesen Stellen eingereicht werden. In diesen Fällen übermittelt die Einreichstelle die Anbote gemäß diesem Programm an die Abwicklungsstelle. Diese bezieht die Prüfergebnisse der Einreichstellen hinsichtlich jener Aspekte des Anbots, die im Rahmen der Bearbeitung des Garantieansuchens von der Einreichstelle geprüft werden, in die Bewertung des Anbots ein.

§ 43 Richtlinien

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;

2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;

3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;

4. Verfahren

a) Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b) Berichtslegung (Kontrollrechte)

c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;

5. Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 44

Die Abwicklungsstelle hat in ihre Tätigkeit, insbesondere bei der Projektidentifikation und Projektauswahl, die relevanten Finanzierungs- und Garantieinstitutionen, die für die Abwicklung staatlicher Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Stellen sowie andere Institutionen, die über Expertise im Bereich der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls verfügen, einzubeziehen.

§ 45 Kommission

Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus

1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;

2. je einem Vertreter

a) des Bundeskanzleramtes;

b) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

c) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;

d) des Bundesministeriums für Finanzen;

e) des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;

3. je einem Vertreter

a) der Wirtschaftskammer Österreich;

b) der Bundesarbeitskammer;

c) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;

e) der Industriellenvereinigung;

4. einem Vertreter der Länder,

5. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

§ 46 Abwicklungsstelle, Aufgaben

(1) Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(2) Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 47 Registerstelle

Mit der Führung des nationalen Registers ist eine geeignete Stelle (Registerstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, die Registerstelle und deren Aufgaben per Verordnung festzulegen und einen Vertrag für die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Registerstelle abzuschließen. Dabei gelten die Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

5a. Abschnitt

Internationale Klimafinanzierung

§ 48a Ziel

Ziel des österreichischen Beitrags zur internationalen Klimafinanzierung für Entwicklungs- und Schwellenländer ist es, einen Beitrag zur Stabilisierung der Konzentrationen von Treibhausgasen in der Atmosphäre zu leisten, damit gefährliche oder nachteilige Auswirkungen des Klimawandels abzuwenden und hohe Kosten des Nicht-Handelns, die durch notwendige Anpassungs- und Schadensbehebungsmaßnahmen entstehen, zu vermeiden. Dieser Beitrag soll im Einklang mit der Strategie Österreichs zur internationalen Klimafinanzierung effektiv, effizient, transparent und in Kohärenz mit nationalen Maßnahmen erfüllt werden und Vereinbarungen auf internationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umsetzen.

§ 48b Abwicklungsstelle

Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 48c Richtlinien

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat für Projekte aus Beiträgen gemäß § 48b Richtlinien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen über ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien zu enthalten. Die Gültigkeit der Richtlinien wird zunächst auf die Periode 2014 bis 2020 begrenzt. Im Jahr 2018 ist eine Evaluierung der gemäß § 48b abgewickelten Projekte durchzuführen. Die ab dem Jahr 2020 festzulegenden Richtlinien haben auf die Ergebnisse dieser Evaluierung abzustellen.

5b. Abschnitt

BIODIVERSITÄTSFONDS

§ 48d Ziele

Der Biodiversitätsfonds zielt auf den Erhalt, auf die Verbesserung und auf die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Österreich durch Unterstützung von Maßnahmen zur Umsetzung der nationalen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfonds. Darüber hinaus soll durch die Unterstützung von Maßnahmen außerhalb Österreichs im Sinne der nationalen Biodiversitäts-Strategie ein Beitrag zur Erreichung der globalen Biodiversitätsziele geleistet werden. Insgesamt soll durch den effizienten Mitteleinsatz ein größtmöglicher Beitrag zu den Zielsetzungen der nationalen Biodiversitäts-Strategie geleistet werden.

§ 48e Förderungsgegenstand

(1) Im Rahmen des Biodiversitätsfonds können folgende Maßnahmen gefördert werden:

1. Maßnahmen

a) zum Erhalt der biologischen Vielfalt,

b) zur Verbesserung und Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme und zur Lebensraumvernetzung und

c) zum Aufbau infrastruktureller Einrichtungen zur Wissensvermittlung für die breite Öffentlichkeit und zur Besucherlenkung,

2. der Erwerb, die Anpachtung oder die Abgeltung von Nutzungsbeschränkung von Flächen, die für den Schutz oder Verbesserung der Biodiversität in Österreich von Bedeutung sind,

3. Projektvorleistungen und Maßnahmen für den Aufbau eines Biodiversitätsmonitorings sowie der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Z 1,

4. die Durchführung des Biodiversitätsmonitorings und der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Biodiversitäts-Strategie sowie

5. Projekte zur Verbesserung der Kenntnisse und der Grundlagen zu Biodiversität und Ökosystemleistungen sowie zu den Ursachen der Gefährdung und deren Reduktion.

(2) Die Förderung nach diesem Abschnitt ist für Maßnahmen ausgeschlossen, für die aufgrund materiellgesetzlicher Vorgaben Förderungen aus Mitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik oder des Waldfonds in einem, gemäß den unionsrechtlichen Vorgaben höchstmöglichen Ausmaß gewährt werden können. Die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustands von Gewässern ist jedoch zulässig. Der Ausschluss der Förderbarkeit gilt nicht für Maßnahmen, die im Hinblick auf die nationale Biodiversitäts-Strategie von besonderer förderpolitischer Bedeutung sind. Die Festlegung der von diesen Bestimmungen umfassten Maßnahmen sowie die Bedingungen der Förderungen sind im Rahmen der Förderungsrichtlinien gemäß § 13 Abs. 2 zu treffen.

§ 48f Besondere Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen

1. in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen,

2. zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen,

3. von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und

4. im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.

§ 48g Förderungswerber

(1) Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß § 48e setzen, gestellt werden.

(2) Werden Unterlagen gemäß § 12 und § 48f nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

§ 48h Förderungsausmaß

Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

§ 48i Kommission

Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus

1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,

2. je einem Vertreter

a) des Bundesministeriums für Finanzen,

c) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und

d) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus,

3. je einem Vertreter

a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

b) der Bundesarbeitskammer,

c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

4. insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,

5. zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,

6. zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,

7. einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,

8. einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,

9. zwei Vertretern der Länder,

10. je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie

11. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

§ 48j Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass von Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 für die Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können Projekte im Hinblick auf die Umsetzung des nationalen Biodiversitätsfonds auf der Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, zugesagt werden. Die thematischen Vorgaben zur Vergabe dieser Förderungen sind unter www.bmk.gv.at/biodiversitaetsfonds veröffentlicht. Im Hinblick auf die Umsetzung der Biodiversitätsziele werden zwischen dem 1. Jänner 2021 und dem 31. Dezember 2021 eingereichte Ansuchen oder bis 28. Februar 2022 zugesagte Förderungen im Rahmen des Biodiversitätsfonds abgewickelt. Entsprechendes gilt auch für Aufträge (§ 12 Abs. 8) in Zusammenhang mit Projektvorleistungen und Maßnahmen gemäß § 48e Abs. 1 Z 3.

5c. Abschnitt

KREISLAUFWIRTSCHAFT

§ 48k Förderungsziele

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:

1. die Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;

2. die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;

3. nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);

4. die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.

§ 48l Ziele des Flächenrecyclings

Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten zur Entwicklung und Nutzung von derzeit nicht mehr oder nicht entsprechend dem Standortpotenzial genutzten Flächen und Objekten oder Objektteilen, um dadurch den weiteren Flächenverbrauch an Ortsrändern zu verringern und zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beizutragen.

§ 48m Förderungsgegenstand

Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:

1. der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;

2. der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;

3. der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;

4. der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);

5. der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;

6. der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;

7. der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;

8. innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;

9. der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;

10. der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;

11. der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;

12. der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;

13. Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;

14. der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.

§ 48n Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings

Im Rahmen des Flächenrecyclings können

1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,

2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowie

3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1

gefördert werden.

§ 48o Besondere Förderungsvoraussetzungen

(1) Die Förderung im Bereich der Kreislaufwirtschaft setzt jedenfalls voraus, dass

1. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Verbesserung der Kreislaufwirtschaft und der Ressourceneffizienz unter Bedachtnahme auf die Abfallhierarchie erfolgt, wobei mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu vermeiden sind, und

2. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, Qualifizierungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erstellt werden.

(2) Die Förderung im Bereich Flächenrecycling setzt voraus, dass Variantenuntersuchungen, Konzepte, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt werden.

§ 48p Förderungsausmaß

(1) Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf

1. die umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei immateriellen Leistungen die umweltrelevanten Kosten der Leistung und

2. – sofern anwendbar – die beihilfen- oder unionsrechtlichen Höchstgrenzen

nicht übersteigen.

(2) Die Förderung von laufenden Kosten darf nicht dazu führen, dass mit der Gesamtförderung branchen- oder technologietypische Amortisationszeiten unterschritten werden.

§ 48q Kommission

Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus

1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,

2. je einem Vertreter

a) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus,

b) des Bundesministeriums für Finanzen,

c) der Wirtschaftskammer Österreich,

d) der Bundesarbeitskammer,

e) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

f) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

sowie

3. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 49 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, mit Ausnahme der Angelegenheiten in Z 2, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;

b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;

c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;

2. in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;

3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;

3a. in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen; weiters für jeden Ausschreibungsleitfaden gemäß § 6 Abs. 2f Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen

a) mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich den qualitativen Ausschreibungskriterien sowie zur Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen, zur maximalen Förderintensität, zum maximalen Förderbetrag und zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme; sowie

b) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich den Anforderungen an die geförderten Maßnahmen, zum Fördervolumen, zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme und Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen sowie bei wesentlichen Änderungen zu den quantitativen und qualitativen Ausschreibungskriterien wobei quantitative Kriterien als wesentlich verändert anzusehen sind bei Abweichungen von 5%; qualitative Kriterien gelten als wesentlich verändert, wenn die Änderung über eine redaktionelle Anpassung hinausgeht;

4. im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds.

§ 51 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

(1) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Fonds) wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur mehr als Träger der Rechte und Pflichten tätig, die auf Grund von Förderungen nach den §§ 12, 13 und 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1984 in der jeweils geltenden Fassung (WBFG), rechtsverbindlich entstanden oder zugesichert worden sind. Weiterhin bleibt er als Träger von Rechten und Pflichten nach § 3 Abs. 1 Z 2 des Marchfeldkanal-Gesetzes, BGBl. Nr. 507/1985 in der jeweils geltenden Fassung, bestehen.

(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.

(3) Die Aufgaben der Wasserwirtschaftsfondskommission (§ 21 WBFG) werden von der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (§ 7 Z 1) wahrgenommen.

(4) Der Fonds kann

a) Nachförderungen auf Grund bestehender Zusagen wegen Kostenerhöhungen oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen durchführen;

b) Ansuchen nach § 18 Abs. 1 bis 4 und Art. 11 WBFG erledigen, sofern sie bis 31. Dezember 1992 eingebracht wurden. In diesen Fällen dürfen die Förderungswerber bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht besser gestellt werden, als sie bei einer Neuantragstellung nach § 19 dieses Bundesgesetzes zum seinerzeitigen Zeitpunkt der Antragstellung nach § 18 WBFG gestellt gewesen wären;

c) Stundungen gewähren, Laufzeiten verlängern, Sicherheiten freigeben und Verzugszinsen nachlassen.

(5) Die nach § 6 Abs. 1 Z 1 aufgebrachten Mittel sind dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 insoweit zur Verfügung zu stellen, als seine eigenen Mittel nicht ausreichen. Soweit der Fonds seine Mittel nicht mehr für die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 4 benötigt, sind sie an den Bund zu überweisen und den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 zuzuschlagen.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a, 2b und 2g) mit einem Barwert von 727,839 Millionen Euro und um die Förderungen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§ 6 Abs. 2e) mit einem Barwert von 340 Millionen Euro zu bedecken.

(5b) Der Fonds ist ermächtigt, vorbereitende wirtschaftliche Analysen für Maßnahmen anzustellen, welche Auswirkungen auf den Finanzstatus zur Folge haben.

(5c) Nach Abschluß der vorbereitenden wirtschaftlichen Analysen ist der Fonds im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, aushaftende Darlehensforderungen gemäß WBFG zu verkaufen. Durch den Verkauf bleibt die Befreiung von den Rechtsgebühren gemäß § 8 Abs. 2 UWFG unberührt.

(5d) Soweit die Forderungen gemäß Abs. 5c nicht verkauft werden, kann der Fonds Darlehensschuldnern aushaftender Forderungen, soweit diese die noch nicht fällige Darlehensschuld durch Leistung eines einmaligen Tilgungsbetrages vorzeitig zurückzahlen, einen Nachlaß gewähren. Dabei ist der Barwert nach finanzmathematischen Methoden zu berechnen. Der Fonds hat die Vorgangsweise hinsichtlich der Tilgungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Das Ansuchen auf vorzeitige Rückzahlung ist bei der Geschäftsführung des Fonds einzubringen.

(5e) Die Erlöse aus den Darlehensverkäufen gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds erforderlich sind.

(5f) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen

1. in den Jahren 2003 bis 2004 jeweils Mittel im Ausmaß von 50,871 Millionen Euro,

2. in den Jahren 2005 und 2006 jeweils Mittel im Ausmaß von 100 Millionen Euro

3. im Jahr 2024 Mittel im Ausmaß von 160 Millionen Euro,

4. im Jahr 2025 Mittel im Ausmaß von 150 Millionen Euro,

5. im Jahr 2026 Mittel im Ausmaß von 140 Millionen Euro,

6. im Jahr 2027 Mittel im Ausmaß von 130 Millionen Euro und

7. im Jahr 2028 Mittel im Ausmaß von 120 Millionen Euro

zu überweisen, die den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1a Z 1 zuzuschlagen sind.

(6) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds im Abwicklungszeitraum ist, sofern seine Einnahmen nicht ausreichen, vom Bund zu ersetzen. Bezüglich dieser Mittel ist die Bestimmung gemäß § 3 Abs. 1 UWFG in bezug auf § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 UWFG nicht anzuwenden.

(7) Alle Rechte und Pflichten des Fonds, die auf Grund des Umweltfondsgesetzes, BGBl. Nr. 567/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 325/1990, des § 12a WBFG und der §§ 10 bis 12 des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, BGBl. Nr. 79/1987 in der Fassung BGBl. Nr. 237/1991 (UWFG), entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf den Bund über. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben ist in dem Vertrag gemäß § 11 entsprechend zu regeln.

(7a) Die vom Fonds rückgestellten Mittel für zugesagte Zuschüsse für den Zweck der betrieblichen Umweltförderung sind dem Bund zu überweisen.

(8) Die Förderungsrichtlinien für die betrieblichen Abwassermaßnahmen (Teil C der Wasserwirtschaftsfonds-Förderungsrichtlinien 1986), die Förderungsrichtlinien 1989 (betriebliche Umweltschutzmaßnahmen), die Richtlinien für Förderungen von Umweltschutzmaßnahmen im Ausland 1991, die Förderungsrichtlinien für die Altlastensanierung und sicherung 1991 sowie die technischen Richtlinien und die Vergaberichtlinien nach dem WBFG gelten bis zum Inkrafttreten neuer Richtlinien als Richtlinien nach § 13 für die entsprechenden Abschnitte dieses Bundesgesetzes.

(9) § 18 Abs. 5 WBFG in der bisherigen Fassung ist nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Ansuchen auf Ermäßigung bis längstens 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt ist.

(10) Bei der Zusicherung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen des WBFG, des Umweltfondsgesetzes und des UWFG nicht mehr anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Z 10 bis 12 UWFG sind ab 1. Jänner 1993 nicht mehr anzuwenden.

(11) Für Anträge gemäß § 12 WBFG, die vor dem 31. Dezember 1992 beim Fonds eingelangt sind, ist in den Richtlinien gemäß § 13 dieses Bundesgesetzes ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Die Höhe der Förderung ist dafür zunächst in dem voraussichtlich zu erwartenden Ausmaß abzuschätzen, sie hat jedoch mindestens 20% der förderbaren Investitionskosten zu betragen. Stellt sich bei der endgültigen Festlegung heraus, daß die vorläufig geschätzte Förderungshöhe über oder unter der endgültigen Förderungshöhe liegt, so sind die Annuitätenzuschüsse entsprechend anzupassen und bereits ausbezahlte zu hohe Förderungsbeträge zurückzubezahlen. Werden die auf Grund dieser Richtlinie erforderlichen Unterlagen nicht bis zum 31. Dezember 1995 vorgelegt, so ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Förderungsausmaß in diesen Fällen endgültig auf 20% der förderbaren Investitionskosten festzulegen.

§ 52 Verweisungen, geschlechtsneutrale Bezeichnungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 53 Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 2 lit. a und lit. b, § 6 Abs. 2a sowie § 37 Abs. 5a und Abs. 5f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(6) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(7) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 tritt mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 außer Kraft.

(8) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(9) § 1 Einleitung und Z 3, § 5, § 6 Abs. 1, 1a, 2d und 3, § 7, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 8, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1, § 24 Z 6 lit. b, § 25 Abs. 4, § 32 Z 4, § 35 bis § 49 sowie § 52 und 53, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, treten mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft.

(10) Für die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 neu gefassten, eingefügten oder aufgehobenen Bestimmungen gilt folgendes:

1. § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 2a letzter Satz, § 17 Abs. 1 Z 2a, § 35, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 3, § 51 Abs. 5f sowie § 52 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

2. § 11 Abs. 3 Z 5 tritt mit 27. März 2002 in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2002 außer Kraft.

3. § 13 Abs. 4 bis 6, § 43 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 treten mit 21. August 2003 in Kraft.

(11) § 24 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(12) Die Abschnittsüberschriften, § 6 Abs. 2d dritter Satz, § 35 Abs. 1 erster Satz sowie die Überschriften zu § 49 und zu § 50 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten § 28 Z 3 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2005 und die Abschnittsüberschriften vor § 50 und § 51 außer Kraft.

(13) § 6 Abs. 1, 1a, 2e und 2f, § 12 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(14) § 6 Abs. 2, 2a und 2f in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(15) § 6 Abs. 2d und § 35 erster und zweiter Satz in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(16) Die § 1 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a Z 4 und 5 sowie Abs. 3 Z 4 und 5, § 12 Abs. 8 und der 5a. Abschnitt in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(17) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 51/2015 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(Anm. : Abs. 18 ist mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(19) § 14 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 48 samt Überschrift außer Kraft.

(20) § 6 Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2018 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(21) § 6 Abs. 2e und § 51 Abs. 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(22) § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a, Abs. 1a Z 2 lit. a, Abs. 2, 2a, 2b, 2d, 2e, 2f, 2g und 4, § 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, 3, 5, 6, 7 und 8, Abs. 5, 7, 8 und 9, § 12 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9, § 13 Abs. 1, 5 und 6, § 14, § 16a, § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 5 und 6, § 20 Abs. 4, § 21 samt Überschrift, § 22, § 22a Abs. 1, 2 und 3, § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2, § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a, d und e sowie Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Z 1 und Z 2 lit. c, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48b, § 48c, § 49, die Überschrift zu § 51 sowie § 51 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2c, § 22a Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 45 Z 2 lit. e und § 50 samt Überschrift außer Kraft.

(23) § 5 Z 2 und 3, § 6 Abs. 2f, § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 5 Z 2, § 23 Abs. 1 und § 49 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(24) § 6 Abs. 2f Z 3, § 23 Abs. 1 Z 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Z 1a, § 25 Abs, 1 Z 1a und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(25) § 6 Abs. 2f Z 1a bis 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(26) Der Titel, § 1 Z 1 bis 5, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 6 Abs. 1a Z 3, 5 und 6, Abs. 1b Z 3, 5 und 6, Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 6, Abs. 4, § 6a samt Überschrift, § 7 Z 3 bis 5, § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 2 und Abs. 8 Z 2, § 13 Abs. 5 Z 1 bis 3, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 29, § 29a samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 31, § 34 Abs. 2 der 5b. Abschnitt sowie § 49 Z 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(27) § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2a, § 6 Abs. 2f Z 1a bis 3 und Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5 Z 2, § 17 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 1, 2 und 4, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Z 1, 1a, 2, 3 und 4, § 26 Abs. 1 und 2, § 49 Z 1 lit. a und b, § 51 Abs. 5a sowie der Anhang in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(28) § 6 Abs. 2f Z 2, § 6a, § 25 Abs. 1 Z 4 sowie der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(29) Der Schlusssatz des § 25 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(30) Der Titel, § 1 Z 2, 4, 5 und 6, § 5 Z 1 lit. b, § 6 Abs. 1a Z 6 und 7, Abs. 1b Z 6 und 7, Abs. 2f Z 1a bis 1c sowie Abs. 2h und 2i, § 6a Z 1 und der letzte Satz, § 7 Z 3, 5 und 6, § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 und der letzte Satz sowie Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, 5 und 7 lit. b, § 27, die Überschrift des 4. Abschnitts, § 34 Abs. 2, der 5c. Abschnitt sowie § 49 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 24 Abs. 1 Z 4 sowie die §§ 29a und 30a samt Überschriften außer Kraft.

(31) § 1 Z 4, § 5 Z 1, § 29, § 30 Z 1 und 3 bis 5, § 31 Z 3, § 32, § 33a und § 34 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Zugleich treten § 31 Z 1 und § 33 zweiter Satz in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(32) § 6 Abs. 2h und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(33) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Z 2, § 6 Abs. 1a Z 2 und 5, § 6 Abs. 2 bis 2b, 2d bis 2j und 4, § 6a, § 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, 3 und 5 bis 8, sowie Abs. 5 bis 9, § 12 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 7, Abs. 5 Z 2 und 3 sowie Abs. 6, § 14, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 24 Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 1 Z 3 und Z 4 lit. c, § 25 Abs. 2, § 28 Z 1 bis 3, § 34 Abs. 1 Z 1, § 34 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Z 1 und 2, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48b, § 48c, § 48f Abs. 2, § 48i Z 1 und 2, § 48q Z 1 und Z 2 lit. a, § 49 Z 1, 2, 3a und 4, § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 32 sowie der Anhang in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anhang

Anlagen zur Herstellung folgender Produkte aus Sektoren, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie gewährt werden kann

Anl. 1

Nr. NACE Code Beschreibung
1. 0710 Eisenerzbergbau
2. 0729 Sonstiger NE-Metallerzbergbau
3. 0891 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale
4. 0893 Gewinnung von Salz
5. 0899 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.
6. 1041 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)
7. 1062 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
8. 1081 Herstellung von Zucker
9. 1106 Herstellung von Malz
10. 1310 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
11. 1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung
12. 1395 Herstellung von Vliesstoff und nicht konfektionierten Erzeugnissen daraus
13. 1424 Herstellung von Lederbekleidung und Pelzwaren
14. 1621 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten
15. 1711 Herstellung von Holz- und Zellstoff
16. 1712 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
17. 2011 Herstellung von Industriegasen
18. 2012 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
19. 2013 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
20. 2014 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien
21. 2015 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
22. 2016 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
23. 2017 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen
24. 2060 Herstellung von Chemiefasern
25. 2110 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen
26. 2311 Herstellung von Flachglas
27. 2313 Herstellung von Hohlglas
28. 2314 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
29. 2315 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren
30. 2320 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren
31. 2331 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten
32. 2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
33. 2341 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen
34. 2342 Herstellung von Sanitärkeramik
35. 2351 Herstellung von Zement
36. 2352 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
37. 2399 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
38. 2410 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
39. 2420 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl
40. 2431 Herstellung von Blankstahl
41. 2442 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
42. 2443 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
43. 2444 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
44. 2445 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
45. 2451 Eisengießereien
Prodcom-Code Beschreibung
46. 81221 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt
47. 10311130 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)
48. 10311300 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln
49. 10391725 Tomatenmark, konzentriert
50. 105122 Vollmilch- und Rahmpulver
51. 105121 Magermilch- und Rahmpulver
52. 105153 Casein
53. 105154 Lactose und Lactosesirup
54. 10515530 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt
55. 10891334 Backhefen
56. 20302150 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
57. 20302170 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
58. 25501134 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln