§ 33 Kostenersatz
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die zur Durchführung von Sofortmaßnahmen erforderlichen Kosten sind dem Bund von dem vom Förderungswerber verschiedenen Dritten zu ersetzen.
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 11
…die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen; 4. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen; 5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der…