(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
4. Verfahren
a) Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b) Berichtslegung (Kontrollrechte)
c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
5. Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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