(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
4. Verfahren
a) Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b) Berichtslegung (Kontrollrechte)
c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
5. Gerichtsstand.
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 38 Anerkennung als JI/CDM-Projekt
…Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft. Sie setzt jedenfalls voraus, dass das Projekt die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften und in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt.…
§ 49 Vollziehung
…§ 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43; b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§…
§ 39 Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten
…auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass 1. das Projekt die in den Richtlinien gemäß § 43 festgelegten Kriterien erfüllt; 2. im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind; 3. das Gastland…