(1) Die Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz dient auch der Umsetzung einschlägiger Richtlinien der Europäischen Union, insbesondere im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energieeffizienz, sowie der Erreichung der damit verbundenen nationalen Zielvorgaben. Bei der Vergabe der Mittel ist sicherzustellen, dass die Zielerreichung im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben in effizienter und effektiver Weise erfolgt. Insgesamt soll damit im Einklang mit der nationalen und unionsrechtlichen Zielsetzung der Klimaneutralität und der Energieeffizienz (als Beitrag zur Umsetzung des Prinzips „Energieeffizienz an erster Stelle“) für einen umfassenden Umweltschutz ein Beitrag zur nachhaltigen Dekarbonisierung des Wirtschaftssystems und zur Vermeidung und Reduktion von Umweltbelastungen geleistet werden. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.
(2) Das öffentliche Interesse am Umweltschutz im Sinne der in § 1 genannten Zielsetzungen, im Besonderen an der Transformation der Wirtschaft hin zur Klimaneutralität und Kreislaufwirtschaft, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die genannten Zielsetzungen, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen, den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien sowie die Abfederung der mit dem Einsatz dieser Technologien verbundenen erhöhten Kosten ist Bedacht zu nehmen.
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