Gefördert werden können Investitionen, laufende Kosten und immaterielle Leistungen im Zusammenhang mit:
1. der Steigerung der Ressourceneffizienz und der Schließung von Stoffkreisläufen;
2. der Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von Abfällen;
3. der Verstärkung der inner- oder überbetrieblichen Kreislaufwirtschaft einschließlich Logistikoptimierung;
4. der Herstellung und dem Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen (inkl. vorgelagerter Sortier- und Aufbereitungsschritte);
5. der Umsetzung ressourceneffizienter, schadstofffreier Produkte oder Produktionssysteme, insbesondere durch Substitution besorgniserregender Stoffe in Erzeugnissen und Prozessen;
6. der Entwicklung, Testung und Demonstration von neuen Verfahren oder Technologien der Kreislaufwirtschaft (Öko-Innovationen) einschließlich der Errichtung von Pilot- und Demonstrationsanlagen;
7. der Abfallvermeidung oder der Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling von Abfällen einschließlich Sammlung und Sortierung;
8. innovativen Dienstleistungen zur Steigerung der Materialeffizienz;
9. der Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Reststoffen;
10. der Projektberatung in Zusammenhang mit neuen Geschäfts- und Organisationsmodellen sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Kreislaufwirtschaft;
11. der Verlängerung der Lebensdauer oder der Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten;
12. der Qualifizierung von Humanressourcen für Kreislaufwirtschaft;
13. Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit betreffend die Kreislaufwirtschaft;
14. der Stärkung sozialökonomischer Betriebe in der Kreislaufwirtschaft.
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 12 Förderungsverfahren
…27a, § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2, § 33a, § 48e, § 48m und § 48n sowie von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich (NEKP) sowie 3. Aufträge zur…
§ 6a Europäische Mittel
…auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes: 1. Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (§ 48m Abs. 1) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (§ 48n) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen…