Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
2. je einem Vertreter
a) des Bundeskanzleramtes;
b) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
c) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
d) des Bundesministeriums für Finanzen;
e) des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
3. je einem Vertreter
a) der Wirtschaftskammer Österreich;
b) der Bundesarbeitskammer;
c) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
e) der Industriellenvereinigung;
4. einem Vertreter der Länder,
5. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 40
…ob für das Projekt Unterstützungsleistungen österreichischer oder ausländischer Institutionen, wie Förderungen oder Garantien, beantragt oder gewährt werden. Dies ist auch der Kommission gemäß § 45 mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der Abwicklung dieser finanziellen Unterstützung betrauten Institutionen über den beabsichtigten oder erfolgten Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten nach…