Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
1. Förderungen in Form von
a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß § 30 Z 1, für Sofortmaßnahmen gemäß § 30 Z 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft
gewährt,
2. Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowie
3. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauft
werden.
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 23 Ziele
…führen oder 4. den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesysteme vorantreiben und damit – unter Einrechnung von Abwärme im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, – einen Beitrag zur Steigerung des jährlichen Anteils…