§ 5 Mitteleinsatz
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
1. Förderungen in Form von
a) Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen und
b) sonstigen Zuschüssen für laufende Kosten im Rahmen der Umweltförderung im Inland gemäß § 24 Abs. 1 Z 8, für laufende Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten gemäß § 30 Z 1, für Sofortmaßnahmen gemäß § 30 Z 3, für Maßnahmen im Rahmen des Biodiversitätsfonds sowie für Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft
gewährt,
2. Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 eingegangen sowie
3. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß §§ 35 bis 47 angekauft
werden.
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