§ 48q Kommission
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Die gemäß § 7 Z 6 eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Kreislaufwirtschaft und des Flächenrecyclings besteht aus
1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
2. je einem Vertreter
a) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
b) des Bundesministeriums für Finanzen,
c) der Wirtschaftskammer Österreich,
d) der Bundesarbeitskammer,
e) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
f) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
sowie
3. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
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