§ 48n Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
§ 48n Gegenstand der Förderung des Flächenrecyclings — UFG
Im Rahmen des Flächenrecyclings können
1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowie
3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1
gefördert werden.
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