(1) Ungeachtet der Abwicklung der Haftungen gemäß § 6 Abs. 4 ist mit der Abwicklung der übrigen Förderungen nach diesem Bundesgesetz eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln
1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien;
2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
3. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des jeweils zuständigen Bundesministers mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;
4. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln und den Kostenersatz bei den in § 33 angeführten Fällen;
5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;
6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;
7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;
8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den jeweils zuständigen Bundesminister;
9. Vertragsauflösungsgründe;
10. den Gerichtsstand.
(4) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.
(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen dem jeweils zuständigen Bundesminister betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem jeweils zuständigen Bundesminister ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem jeweils zuständigen Bundesminister sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(8a) Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, für ein transparentes Monitoring über den Verlauf der Liquidität der jeweiligen Förderinstrumente in standardisierter Form zu sorgen.
1. Diese Daten sind dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus alle zwei Monate zu übermitteln.
2. Die Abwicklungsstelle sorgt für die Vollständigkeit und Aktualität der übermittelten Daten, wobei der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt sein muss.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der jeweils zuständige Bundesminister einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem jeweils zuständigen Bundesminister umgehend vorzulegen.
(10) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/1997)
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 12 Förderungsverfahren
…1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von dem jeweils zuständigen Bundesminister in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen. (2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen…
§ 46 Abwicklungsstelle, Aufgaben
…mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen. (3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 49 Vollziehung
…der Kreislaufwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43; b) mit…
§ 22a Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder
…Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben. (3) Den Vorsitz dieses…