Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus
1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
3. je einem Vertreter
a) des Bundesministeriums für Finanzen;
b) des Bundeskanzleramts;
c) des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
4. je einem Vertreter
a) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;
b) der Bundesarbeitskammer;
c) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
d) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
5. je einem Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 25 Besondere Förderungsvoraussetzungen
…Vorgaben sichergestellt ist b) die Vergabe der Förderungen im Rahmen von Förderungsprogrammen erfolgt, die inhaltlich abgestimmt sind und nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 eingerichteten Kommission erstellt sind, 4. soweit Maßnahmen zur Transformation der Industrie gefördert werden sollen a) die Maßnahmen im Rahmen einer offenen, klaren, transparenten und diskriminierungsfreien…