§ 31 Besondere Förderungsvoraussetzungen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Eine Förderung setzt voraus, daß
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 8, BGBl. I Nr. 30/2024)
2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;
3. Variantenuntersuchungen, Konzepte, Untersuchungen, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte von hiezu befugten Personen erstellt wurden;
4. bei der Förderung der Altlastensanierung auf die Prioritätenklassifizierung Bedacht genommen wird;
5. bei der Förderung der Altlastensanierung das Verursacherprinzip berücksichtigt wird.
Rückverweise
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