CELEX-Nr.: 32024L1275
Ziele dieses Bundesgesetzes sind
1. der Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft),
2. der Schutz des Klimas, der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energieträgern oder biogenen Rohstoffen sowie durch andere Maßnahmen zur Reduktion von Belastungen in Form von sonstigen Treibhausgasemissionen oder umweltbelastenden Emissionen (Umweltförderung im Inland),
3. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, unionsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen,
4. der Schutz der Umwelt durch Sanierung oder Beobachtung von Altlasten (Altlastenmaßnahmen) und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten,
5. der Schutz der Umwelt durch Maßnahmen zum Schutz, Wiederherstellung und Erhalt der Biodiversität in Umsetzung der österreichischen Biodiversitäts-Strategie in Ergänzung zu den Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union und des Waldfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 91/2020, (Biodiversitätsfonds) und
6. der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit durch Reduktion des Ressourcenverbrauchs, durch Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zu Wiederverwendung und Recycling, Sammlung und sonstige Verwertung von Abfällen, durch Maßnahmen zur Vermeidung des Einsatzes besorgniserregender Chemikalien sowie durch Maßnahmen zur Nachnutzung von Standorten in Ortsgebieten (Kreislaufwirtschaft und Flächenrecycling).
Rückverweise
UFG · Umweltförderungsgesetz
§ 1
…CELEX-Nr.: 32024L1275 § 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind 1. der Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen…
§ 2
…1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz sowie bezüglich der Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f Z 1a…
§ 23 Ziele
…1) Im Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt…
§ 17a
…Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden 1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit; 2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen; 3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau; 4. Maßnahmen zur Minderung…